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Richter bestrafen schlechte Kommunikation

Kommunikation ist alles- besonders am Arbeitsplatz. Denn wenn die Gesprächskultur dort nicht stimmt, kann der Arbeitsalltag zur Hölle werden. Die Pflicht zum kooperativen Umgang gilt aber nicht nur zwischen gleichgestellten Mitarbeitern, sondern auch zwischen Chefs und Untergebenen. Eine Vorgesetzte, die sich daran nicht halten wollte, haben die Arbeitsgerichte kürzlich bestraft.

    Ein Beitrag von Philipp Bitterling

    Eigentlich hatte sich die Rechtsabteilung einer Magdeburger Behörde mächtig auf die neue Chefin gefreut. 38 Jahre jung, ziemlich dynamisch und in ihrem bisherigen Berufsleben recht erfolgreich. Eine Frau, die die Winkelzüge des Rechts kennt und die für ihre Mitarbeiter stets offene Ohren und Türen hat. Anfang Januar trat diese Frau, nennen wir sie Elvira M., ihren neuen Job an- und machte schon am ersten Arbeitstag ihre Bürotür zu. Es sollte zunächst kein gutes neues Jahr werden für die Mitarbeiter der Magdeburger Rechtsabteilung, denn Elvira M. regierte von ihrem Chefsessel aus wie eine Despotin - launisch und in hohem Maße unkollegial. Schon nach wenigen Tagen hatte sie sich ihr Bild über ihre Untergebenen gemacht, und daran ließ sie alle teilhaben. Mitarbeiter, die sie nicht mochte, grüßte sie einfach nicht, verweigerte ihnen den Händedruck oder zog in ihrer Abwesenheit über sie her. Eine Zeit lang hielt die Abteilung still, dann ging sie geschlossen zum übergeordneten Vorgesetzten. Der führte ein ernstes Gespräch mit Elvira M. Das allerdings wollte nicht so recht fruchten. Denn die Leiterin der Rechtsabteilung machte weiter wie eh und je. Am 13.April wurde ihr dann gekündigt- für die Mitarbeiter war das ein Glückstag. Als Begründung für die Kündigung gab die Behördenleitung an, Elvira M. störe den Betriebsfrieden. Sie sah das naturgemäß völlig anders, trat im Kampf gegen die Kündigung den Weg durch die Instanzen an, erlebte aber ein ums andere Mal nur Niederlagen. Die Kündigung blieb auch in letzter Instanz rechtens. So urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass Führungskräfte in ihrer Fürsorgepflicht dazu angehalten sind , konstruktives Sozial- und Führungsverhalten an den Tag zu legen. Und weiter: Mitarbeiter brauchen sich schlechte Launen und herabsetzendes Verhalten durch Vorgesetzte nicht gefallen zu lassen. Unternehmen tun gut daran, schloss das Bundesarbeitsgericht, ihre Führungskräfte zu einem dem Betriebsklima zuträglichen Verhalten anzuhalten.

    Aktenzeichen: 2 AZR 128/95