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Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg verfassungswidrig

Die Rückmeldegebühr in Höhe von 51 Euro, die das baden-württembergische Wissenschaftsministerium 1997 erlaubt hat, sind nicht verfassungsgerecht. Das hat das Karlsruher Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden. Die Gebühr stünde in einem groben Missverhältnis zu den tatsächlichen Kosten der Rückmeldung von gut vier Euro. Mit der Einführung einer deutlich höheren Gebühr habe das Ministerium seine Gesetzgebungskompetenz überschritten, so die Karlsruher Richter.

    1997 hatten baden-württembergische die saftige Rückmeldegebühr erhoben, doch schon ein Jahr darauf setzten sie die Erhebung aus, nachdem der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sie als verfassungswidrig eingestuft hatte. Die Rechtsreferendarin Liane Wöllner, eine der Klägerinnen, begrüßt die Entscheidung: "Das Urteil bestätigt nicht nur den VGH Mannheim, sondern auch uns, die 1995 gegen diese Rückmeldegebühr geklagt hatten und die wir inzwischen schon alle keine Studierenden mehr sind. Wir freuen uns über diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere für die ganzen Studierenden, die jetzt nach dem Urteil ihre Gebühren zurückerhalten."

    Was das Urteil für die Studierenden am Ende bedeuten wird, ist noch nicht klar. Denn die Richter entschieden auch, dass der Gesetzgeber an sich im Finanzwesen zu recht einen großen Spielraum habe, nur müssten die Gesetze klar und wahr formuliert sein. Der baden-württembergische Wissenschaftsminister Peter Frankenberg hatte in der Verhandlung versucht, die 51 Euro mit zusätzlichen Verwaltungsleistungen zu rechtfertigen. Im Gesetz steht das allerdings nicht, deshalb ist es auch nicht erlaubt, für das Auslandsamt oder die Studienberatung gleich mit zu kassieren. Andere Bundsländer wie Berlin oder Brandenburg hatten das bei ihren 'Rückmeldegebühren' gleich mitbedacht. Von Anfang an wählten sie vorsichtigere Formulierungen. Auch in Baden-Württemberg will man weiterhin eine Gebühr erheben, die Formulierung des Gesetzes soll aber geschickter werden.