
Sie wollte juristisch gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags vorgehen und begründete dies laut Gerichtshof mit "mangelnder Meinungsvielfalt". Dagegen entschied das Münchner Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Rundfunkbeitrag werde ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Etwaige Einwände gegen die Qualität des Programmangebots stellten die Erhebung des Beitrags nicht in Frage.
(Az.7 BV 22.2642)
Diese Nachricht wurde am 22.08.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.