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Schöne Bescherung, falsches Geschenk

So eine Weihnachtsbescherung kann auch mit Enttäuschungen enden. Das Top gefällt nicht, der Pullover passt nicht, die Schuhe haben für den Beschenkten die falsche Farbe; oder beim ersehnten Spielzeug fehlen Teile und es funktioniert nicht richtig. Welche Umtauschrechte in diesen Fällen die Verbraucher haben, stellt Bamdad Esmaili vor.

Von Bamdad Esmaili | 29.12.2008
    Ein Umtausch ist für Eveline Gleisert-Ohnheiser nach der Bescherung nicht ungewöhnlich. Denn die Musiklehrerin bekommt schon mal zu Weihnachten Klamotten geschenkt, die ihr zu klein sind. Zuletzt vergangenes Jahr von ihrer Tochter:

    "Und zwar ein graufarbener Pullover, der mir viel zu eng war. Da ich ja wirklich ein bisschen fülliger bin, brauche ich lieber eine größere Größe. Und das hab ich auch gesagt, dass ich enttäuscht bin, denn ihr wisst ja, was für eine Größe ich habe, und Grau steht mir überhaupt nicht. Und dann bin ich in den Laden, hab mir die Quittung geben lassen und hab' eben gefragt, ob sie mir das zurücktauschen."

    Genau dies müssen die Verkäufer aber nicht. Denn trifft das Geschenk nicht den Geschmack oder lag es doppelt unterm Weihnachtsbaum, haben Käufer nicht automatisch ein Umtauschrecht. Sie sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen, sagt Iwona Gromek von der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen.

    "Es ist gesetzlich einfach nicht vorgesehen. Denn so ein Kaufvertrag, wenn man den abschließt - und das ist es ja: Wenn Sie in den Laden gehen und Ware kaufen, schließen Sie ein Kaufvertrag ab - der ist erstmal für beide Parteien verbindlich. Etwas anderes gilt im Fernabsatzgeschäft. Also immer dann, wenn man die Ware nicht prüfen kann, nicht vorher sehen kann, sondern wenn man sie zum Beispiel übers Internet bestellt oder per Telefon. Dann gibt es das so genannte Widerrufsrecht, das einem eingeräumt werden muss. Und das beträgt 14 Tage. Innerhalb der Zeit kann man den Widerruf erklären und die Ware dann zurückgeben."

    Wenn die Online-Ware zurückgeschickt werden muss und sie mehr als 40 Euro gekostet hat, übernimmt der Händler die Versandkosten. Hat die Ware allerdings einen Mangel, kann reklamiert werden, betont die Verbraucherschützerin.

    "Denn es ist ja so, dass der Käufer zunächst eine funktionierende Sache erwerben sollte und die darf dann natürlich nicht fehlerhaft sein. Deswegen gibt es das Gewährleistungsrecht. Das heißt, dass man innerhalb der ersten zwei Jahre bei einem Fehler sich an den Händler wenden kann und der kann dann im Rahmen der Gewährleistung reparieren oder ein neues Gerät als Ersatz beschaffen."

    Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der mangelhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder Ersatz zu liefern. Erst wenn die Reparatur zweimal scheitert, nicht zuzumuten ist oder wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Käufer grundsätzlich zum Beispiel den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Wichtig dabei: den Kassenzettel immer aufbewahren. Auch kann bei bargeldloser Zahlung der Kontoauszug als Beweis für den Kauf dienen. Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet.

    "Die darf allerdings nicht zu kurz sein. Da haben Gerichte gesagt: ein Jahr, das ist zu kurz. Wenn da jetzt gar nichts drauf steht, dann kann man davon ausgehen, dass der drei Jahre lang gültig ist. Das ist die normale Verjährungszeit. Also wenn er jetzt in diesem Jahr ausgestellt wird in 2008, dann kann man den bis 2011 einlösen."

    Verjährt die Frist, muss der Händler nicht das ganze Geld, sondern nur einen Teil davon ausbezahlen.
    Eveline Gleisert-Ohnheiser hat übrigens den Pullover, der ihr zu klein war, umtauschen können – die Geschäftsleitung zeigte sich kulant:

    "Die haben mich auch gefragt, ob ich das Geld zurück haben möchte. Ich sagte nein, weil ich mich drauf gefreut habe, habe ich mir eine andere Farbe genommen, einen roten, und rot steht mir und dann hab' ich mich bedankt und bin gegangen."