"Wir führen zurzeit 600 Ermittlungsverfahren, die sich zum Einen gegen Endabnehmer von Handys richten, zum Anderen aber auch gegen vier gewerbliche Anbieter."
Ob das günstige Prepaid-Handy oder das hochwertige Vertragshandy für den symbolischen Euro. Beiden gemein ist: Der Mobilfunkanbieter hat die subventionierten Telefone per Net- oder Sim-Lock geschützt. Dieser Schutz kann jedoch ausgehebelt werden.
"Nun ist es dazu gekommen, dass mehrere Personen angeboten haben, diesen Unlock-Code zu ermitteln und den Nutzern zu geben, gegen eine Gebühr. Und die konnten dann, obwohl sie ein billiges Handy für einen Euro eben erhalten hatten, dann anschließend mit jedem beliebigen Mobilfunkanbieter telefonieren",
berichtet Staatsanwalt Andreas Buick über das groß angelegte Ermittlungsverfahren in Göttingen. Im vorliegenden Verfahren geht es zum Teil um sehr hochwertige Smartphones, auch um das iPhone von Apple. Bei ihm lässt sich die Sim-Sperre per Software umgehen. Wer technisch etwas versiert ist, entsperrt selbst. Wem das Basteln an der Handy-Software zu heikel ist, der lässt den sogenannten Jailbreak von einem gewerblichen Anbieter durchführen. Doch der macht sich dabei strafbar. Schon 2004 kam ein ähnlicher Fall vor den Bundesgerichtshof. Thomas Hoeren, Rechtsexperte an der Universität Münster.
"Das war ein Fall, wo jemand ein Siemens-Handy genommen hat und das Siemens-Handy intern umfrisiert hat. Dann ist er auf die Idee gekommen, diese Handys zu verkaufen und da hat Siemens gesagt, das fällt auf uns zurück nachher, das sieht ja so aus, als seien das Siemens-Handys und deshalb ist das ein Eingriff in unser Markenrecht, so etwas darf man gar nicht verkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof genauso gesehen und hat das grundsätzlich verboten für den geschäftlichen Bereich."
Angesichts des Präzedenzfalles scheint klar: Die vier gewerblichen Anbieter müssen sich auf einen Prozess einstellen. Hingegen ist der Fall im Hinblick auf die rund 600 Kunden der Entsperrdienste unklar. Hier gibt es noch keine klare Rechtssprechung. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, wenn ...
"der Nutzer selber diesen Unlock-Code eingibt, den er eben illegal erhalten hat, liegt auch eine unbefugte Datenveränderung vor, nach Paragraf 303 A des Strafgesetzbuchs, und zum anderen auch ein Computerbetrug, auch für den Endabnehmer, allerdings eben nicht ein gewerbsmäßiger Computerbetrug. Das macht dann einen großen Unterschied aus in der Strafe, die derjenige zu erwarten hat."
Der zweite Vorwurf lautet: Die Kunden hätten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verraten. Das verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – kurz UWG.
"Der Nutzer erhält zwar das Eigentum an dem Gerät, das er jetzt beispielsweise für einen Euro erwirbt, aber er erhält nur ein Nutzungsrecht an der Software des Gerätes. Das heißt, wenn er sich illegal andere Software besorgt, die eben nicht freiwillig herausgegeben worden ist von dem Hersteller, um diese dann eben aufzuspielen. Wenn es sich dabei um diese Software dieser Firma eben handelt, die eben illegal besorgt worden ist, dann ist das eben auch ein Verstoß gegen Paragraf 17 Absatz 2 UWG."
Dem Kunden werde außerdem eine Art Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, sagt der Rechtsexperte Thomas Hoeren. Denn eine Vorschrift besage, dass man Dienste, die besonders gegen Zugang gesichert sind, nicht entsperren darf.
"Die Vorschrift gilt natürlich nur für Dienste, die mit urheberrechtlichen Inhalten zu tun haben. Das heißt, es muss so sein, dass ein Inhalt besonders gesichert ist gegen Hacker mit einem Sperrcode oder was auch immer. Dann kann man verbieten, dass jemand auch zu privaten Zwecken so etwas enthackt. Aber wir haben ja hier nur mit einfachen Handys zu tun, das hat mit Urheberrecht gar nichts zu tun. Handys sind kein Gegenstand für das Urheberrecht. Von da aus passt die Vorschrift überhaupt nicht und dann haben wir eben auch keine Vorschriften, die so etwas verbieten würden."
Die nicht gewerblichen Angeklagten brauchen jedoch keine all zu großen Sanktionen zu befürchten. Zumindest dann nicht, wenn sie sich schuldig bekennen.
"Bei denen wird es so sein, dass die Staatsanwaltschaft Ihnen anbieten wird, das Verfahren, vorausgesetzt, derjenige ist bislang nicht vorbestraft, dieses Verfahren einzustellen, gegen eine Auflage von 100 Euro. Er hat aber selbstverständlich auch die Möglichkeit zu sagen, das sehe ich nicht ein. Ich bin der Auffassung, ich habe keine Straftat begangen, dann wird das ganze vor dem Amtsgericht entschieden werden müssen."
Ein solcher Rechtsstreit könnte auch höhere Instanzen beschäftigen und so einen Präzedenzfall schaffen. Der würde dann nicht nur klären, ob es rechtens ist, sein subventioniertes iPhone von der Sim-Sperre zu befreien. Er würde außerdem auf andere Bereiche wirken. Denn auch bei digitalen Fernsehempfängern, bei Computerspielkonsolen und anderen Geräten ist derzeit nicht klar, ob es legal ist, die vorhandene Software zu verändern beziehungsweise auszutauschen.
Ob das günstige Prepaid-Handy oder das hochwertige Vertragshandy für den symbolischen Euro. Beiden gemein ist: Der Mobilfunkanbieter hat die subventionierten Telefone per Net- oder Sim-Lock geschützt. Dieser Schutz kann jedoch ausgehebelt werden.
"Nun ist es dazu gekommen, dass mehrere Personen angeboten haben, diesen Unlock-Code zu ermitteln und den Nutzern zu geben, gegen eine Gebühr. Und die konnten dann, obwohl sie ein billiges Handy für einen Euro eben erhalten hatten, dann anschließend mit jedem beliebigen Mobilfunkanbieter telefonieren",
berichtet Staatsanwalt Andreas Buick über das groß angelegte Ermittlungsverfahren in Göttingen. Im vorliegenden Verfahren geht es zum Teil um sehr hochwertige Smartphones, auch um das iPhone von Apple. Bei ihm lässt sich die Sim-Sperre per Software umgehen. Wer technisch etwas versiert ist, entsperrt selbst. Wem das Basteln an der Handy-Software zu heikel ist, der lässt den sogenannten Jailbreak von einem gewerblichen Anbieter durchführen. Doch der macht sich dabei strafbar. Schon 2004 kam ein ähnlicher Fall vor den Bundesgerichtshof. Thomas Hoeren, Rechtsexperte an der Universität Münster.
"Das war ein Fall, wo jemand ein Siemens-Handy genommen hat und das Siemens-Handy intern umfrisiert hat. Dann ist er auf die Idee gekommen, diese Handys zu verkaufen und da hat Siemens gesagt, das fällt auf uns zurück nachher, das sieht ja so aus, als seien das Siemens-Handys und deshalb ist das ein Eingriff in unser Markenrecht, so etwas darf man gar nicht verkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof genauso gesehen und hat das grundsätzlich verboten für den geschäftlichen Bereich."
Angesichts des Präzedenzfalles scheint klar: Die vier gewerblichen Anbieter müssen sich auf einen Prozess einstellen. Hingegen ist der Fall im Hinblick auf die rund 600 Kunden der Entsperrdienste unklar. Hier gibt es noch keine klare Rechtssprechung. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, wenn ...
"der Nutzer selber diesen Unlock-Code eingibt, den er eben illegal erhalten hat, liegt auch eine unbefugte Datenveränderung vor, nach Paragraf 303 A des Strafgesetzbuchs, und zum anderen auch ein Computerbetrug, auch für den Endabnehmer, allerdings eben nicht ein gewerbsmäßiger Computerbetrug. Das macht dann einen großen Unterschied aus in der Strafe, die derjenige zu erwarten hat."
Der zweite Vorwurf lautet: Die Kunden hätten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verraten. Das verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – kurz UWG.
"Der Nutzer erhält zwar das Eigentum an dem Gerät, das er jetzt beispielsweise für einen Euro erwirbt, aber er erhält nur ein Nutzungsrecht an der Software des Gerätes. Das heißt, wenn er sich illegal andere Software besorgt, die eben nicht freiwillig herausgegeben worden ist von dem Hersteller, um diese dann eben aufzuspielen. Wenn es sich dabei um diese Software dieser Firma eben handelt, die eben illegal besorgt worden ist, dann ist das eben auch ein Verstoß gegen Paragraf 17 Absatz 2 UWG."
Dem Kunden werde außerdem eine Art Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, sagt der Rechtsexperte Thomas Hoeren. Denn eine Vorschrift besage, dass man Dienste, die besonders gegen Zugang gesichert sind, nicht entsperren darf.
"Die Vorschrift gilt natürlich nur für Dienste, die mit urheberrechtlichen Inhalten zu tun haben. Das heißt, es muss so sein, dass ein Inhalt besonders gesichert ist gegen Hacker mit einem Sperrcode oder was auch immer. Dann kann man verbieten, dass jemand auch zu privaten Zwecken so etwas enthackt. Aber wir haben ja hier nur mit einfachen Handys zu tun, das hat mit Urheberrecht gar nichts zu tun. Handys sind kein Gegenstand für das Urheberrecht. Von da aus passt die Vorschrift überhaupt nicht und dann haben wir eben auch keine Vorschriften, die so etwas verbieten würden."
Die nicht gewerblichen Angeklagten brauchen jedoch keine all zu großen Sanktionen zu befürchten. Zumindest dann nicht, wenn sie sich schuldig bekennen.
"Bei denen wird es so sein, dass die Staatsanwaltschaft Ihnen anbieten wird, das Verfahren, vorausgesetzt, derjenige ist bislang nicht vorbestraft, dieses Verfahren einzustellen, gegen eine Auflage von 100 Euro. Er hat aber selbstverständlich auch die Möglichkeit zu sagen, das sehe ich nicht ein. Ich bin der Auffassung, ich habe keine Straftat begangen, dann wird das ganze vor dem Amtsgericht entschieden werden müssen."
Ein solcher Rechtsstreit könnte auch höhere Instanzen beschäftigen und so einen Präzedenzfall schaffen. Der würde dann nicht nur klären, ob es rechtens ist, sein subventioniertes iPhone von der Sim-Sperre zu befreien. Er würde außerdem auf andere Bereiche wirken. Denn auch bei digitalen Fernsehempfängern, bei Computerspielkonsolen und anderen Geräten ist derzeit nicht klar, ob es legal ist, die vorhandene Software zu verändern beziehungsweise auszutauschen.