
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, dass der Freistaat Bayern die im Eingangsbereich seiner Dienstgebäude angebrachten Kreuze nicht entfernen muss. Sie verletzten nicht das Recht anderer Weltanschauungsgemeinschaften auf Religionsfreiheit. Sie seien auch kein Verstoß gegen das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens, so die Richter.
Geklagt hatte der religionskritische Bund für Geistesfreiheit. Der Kreuzerlass gilt seit 2018. Gegen die Vorschrift, laut der das Kreuz in allen bayerischen Dienstgebäuden aufgehängt werden muss, gab es auch Kritik von den Kirchen. Sie warfen Söder damals vor, das christliche Symbol für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen.
Diese Nachricht wurde am 19.12.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.