Das Studiengebührengesetz in NRW, offiziell Studienbeitrags und Hochschulabgabengesetz, verstoße gegen höherrangiges Recht. Das war die Begründung für die Klage. Die Kläger bezogen sich dabei auf den so genannten UN-Sozialpakt, in dem es wörtlich heißt, der Hochschulunterricht müsse
auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden.
Viele Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, haben den Sozialpakt ratifiziert. Die Einführung von Studiengebühren verstoße allerdings gegen diesen Pakt, meint Christian Hachmann. Er ist Vorsitzender des Paderborner AStA, der die Klage unterstützt.
" Die Bundesrepublik hatte die Weisheit, sich in diesem internationalen Pakt über soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte auch dahingehend zu binden, dass eine Kostenfreiheit des Hochschulstudiums anzustreben ist. Und wir sind der Meinung, dass die Einführung von Studiengebühren krass im Widerspruch dazu steht."
Die Mindener Richter waren allerdings anderer Meinung. Sie vertraten die Ansicht, dass im Sozialpakt lediglich das Ziel im Vordergrund stehe, jedem Menschen den Hochschulzugang zu ermöglichen. Die Sozialverträglichkeit sei gewährleistet, weil jeder Studienanfänger ein Darlehen aufnehmen kann. Außerdem liegt die Rückzahlung durch eine Deckelung bei insgesamt maximal 10.000 Euro. Der Sozialpakt enthalte kein striktes Verbot von Studiengebühren. Ob die Gebühren dem Pakt entsprechend wirklich niemanden vom Studium abhalten, könne das Gericht allerdings nicht beurteilen.
Die Studiengebührengegner haben mit diesem Fall aber ihr Pulver noch nicht verschossen. Es sind noch weitere Klagen geplant. Einige betreffen den Vertrauensschutz. Wenn man unter bestimmten Bedingungen sein Studium aufgenommen hat, dürften die Bedingungen demnach nicht einfach geändert werden. Andere, individuelle Klagen, betreffen spezielle Vorgänge an einzelnen Hochschulen, so dass zu erwarten ist, dass die Rechtslage rund um die Studiengebühren die Gerichte noch eine Weile beschäftigen werden.
Auch der Fall in Minden ist mit dem heutigen Urteil womöglich noch nicht beendet: wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht die Berufung zugelassen.
auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden.
Viele Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, haben den Sozialpakt ratifiziert. Die Einführung von Studiengebühren verstoße allerdings gegen diesen Pakt, meint Christian Hachmann. Er ist Vorsitzender des Paderborner AStA, der die Klage unterstützt.
" Die Bundesrepublik hatte die Weisheit, sich in diesem internationalen Pakt über soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte auch dahingehend zu binden, dass eine Kostenfreiheit des Hochschulstudiums anzustreben ist. Und wir sind der Meinung, dass die Einführung von Studiengebühren krass im Widerspruch dazu steht."
Die Mindener Richter waren allerdings anderer Meinung. Sie vertraten die Ansicht, dass im Sozialpakt lediglich das Ziel im Vordergrund stehe, jedem Menschen den Hochschulzugang zu ermöglichen. Die Sozialverträglichkeit sei gewährleistet, weil jeder Studienanfänger ein Darlehen aufnehmen kann. Außerdem liegt die Rückzahlung durch eine Deckelung bei insgesamt maximal 10.000 Euro. Der Sozialpakt enthalte kein striktes Verbot von Studiengebühren. Ob die Gebühren dem Pakt entsprechend wirklich niemanden vom Studium abhalten, könne das Gericht allerdings nicht beurteilen.
Die Studiengebührengegner haben mit diesem Fall aber ihr Pulver noch nicht verschossen. Es sind noch weitere Klagen geplant. Einige betreffen den Vertrauensschutz. Wenn man unter bestimmten Bedingungen sein Studium aufgenommen hat, dürften die Bedingungen demnach nicht einfach geändert werden. Andere, individuelle Klagen, betreffen spezielle Vorgänge an einzelnen Hochschulen, so dass zu erwarten ist, dass die Rechtslage rund um die Studiengebühren die Gerichte noch eine Weile beschäftigen werden.
Auch der Fall in Minden ist mit dem heutigen Urteil womöglich noch nicht beendet: wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht die Berufung zugelassen.