
Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Zur Begründung hieß es, mehrere der Befugnisse zur Erhebung und Übermittlung von Daten verstießen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den dort festgeschriebenen Schutz der informationellen Selbstbestimmung. Dabei geht es unter anderem um die Regelungen zur Handyortung und zum Einsatz verdeckter Mitarbeiter. Einige Regelungen gelten vorläufig weiter, teils mit Einschränkungen.
Beschwerde eingelegt hatten unter anderen zwei Funktionsträger einer Organisation, die vom hessischen Landesamt für Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft worden war.
(AZ 1 BvR 2133/22)
Diese Nachricht wurde am 17.09.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
