
Das entschied der Gemeinsame Bundesausschuss im Gesundheitswesen in Berlin. Sofern keine Videosprechstunde möglich sei, könne nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage bescheinigt werden, hieß es in einer Erklärung. Die Patientin oder der Patient müsse jedoch in der jeweiligen Arztpraxis bekannt sein, zudem dürfe keine schwere Symptomatik vorliegen. Für Folgebescheinigungen müsse die Praxis wieder persönlich aufgesucht werden.
Die Telefonische Krankschreibung war bereits in der Corona-Pandemie übergangsweise eingeführt worden, um Praxen zu entlasten. Insbesondere bei Erkältungen oder leichten Covid-Fällen bedeute die Maßnahme eine erhebliche Erleichterung, hieß es vom Deutschen Hausärzteverband.
Diese Nachricht wurde am 07.12.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
