
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar gab zwei Landtagsabgeordneten der AfD teilweise recht. Sie wollten wissen, ob und in welchen Netzwerken das Landesamt für Verfassungsschutz eigene Konten betreibt. Die Landesregierung verwies auf den Geheimschutz. Die Weigerung sei nur zum Teil gerechtfertigt gewesen, urteilte der Gerichtshof. Zwar müssten detaillierte Angaben wie etwa Namen nicht gemacht werden. Allgemeines wie beispielsweise die Zahl der Konten sei aber nicht geheimhaltungsbedürftig, auch nicht ihre Aufteilung nach Phänomenbereichen wie Links- oder Rechtsextremismus.
In Bezug auf einzelne soziale Netzwerke habe die Landesregierung die Verweigerung von Antworten nicht ausreichend begründet, ergänzte das Gericht.
(VerfGH 21/23)
Diese Nachricht wurde am 20.11.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.