
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte dem Unternehmen, "Sparpreis"- oder "Supersparpreis"-Tickets davon abhängig zu machen, dass die Kunden eine E-Mail-Adresse oder eine Handynummer angeben. Diese Datenverarbeitung sei für die Vertragserfüllung nicht erforderlich, hieß es zur Begründung. Geklagt hatten Verbraucherschützer. Unter anderem "Sparpreis"- und "Supersparpreis"-Tickets konnten bis zum 15. Dezember 2024 nur digital erworben werden. Das Urteil ist nicht anfechtbar.
(Az.: 6 UKI 14/24)
Diese Nachricht wurde am 11.07.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.