
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte dem Unternehmen, "Sparpreis"- oder "Supersparpreis"-Tickets davon abhängig zu machen, dass die Kunden eine E-Mail-Adresse oder eine Handynummer angeben. Diese Datenverarbeitung sei für die Vertragserfüllung nicht erforderlich, hieß es zur Begründung. Geklagt hatten Verbraucherschützer.
Die verbiligten Tickets konnten bis zum 15. Dezember 2024 nur digital erworben werden. Das Urteil ist nicht anfechtbar.
Diese Nachricht wurde am 11.07.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.