
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Zur Begründung hieß es, die Klage auf Aufhebung des sogenannten Kreuz-Erlasses sei unzulässig. Die Vorschrift sei eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung.
Damit würden keine Rechte der Kläger verletzt. Der Bund für Geistesfreiheit in München und in Bayern als Kläger sah mit der Anordnung die Weltanschauungsfreiheit und die staatliche Neutralitätspflicht verletzt.
Damit würden keine Rechte der Kläger verletzt. Der Bund für Geistesfreiheit in München und in Bayern als Kläger sah mit der Anordnung die Weltanschauungsfreiheit und die staatliche Neutralitätspflicht verletzt.
Ministerpräsident Söder hatte 2018 den Kreuz-Erlass auf den Weg gebracht. Demnach soll im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung des Bundeslandes gut sichtbar ein Kreuz angebracht werden.
Diese Nachricht wurde am 19.12.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.