Dienstag, 23. April 2024

Leiharbeit
Gleiche Arbeit, weniger Lohn

Leiharbeiter verdienen in der Regel knapp ein Fünftel weniger als die festangestellte Stammbelegschaft – und ausgerechnet Tarifverträge ermöglichen das. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass dies nicht gegen EU-Recht verstößt.

30.05.2023
Ywei Personen stehen mit dem Rücken zur Kamera in einem metallverarbeitenden Betrieb.
Leiharbeit ist auch in der Logistik- und Metallbranche oft mit schlechteren Bedingungen verbunden. (imago / Panthermedia)
Ob Fleischverarbeitung, Paketzustellung oder Metallindustrie: Leiharbeit hat einen schlechten Ruf als Tätigkeit ohne jede Aufstiegsoption. Sie gilt als prekär. Tatsächlich liegt der Stundenlohn von Zeit- oder Leiharbeiterinnen und -arbeiterinnen um bis zu 20 Prozent unter dem regulär Beschäftigter – bei oft gleicher Arbeitsleistung.
Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt geurteilt: Die gängige Tarifpraxis in der Leiharbeit widerspricht nicht geltendem EU-Recht. Eine EU-Richtlinie schreibt den Grundsatz Equal Pay - gleicher Lohn für gleiche Arbeit - in der Leiharbeit schon lange vor.
Mit diesem Urteil der obersten Arbeitsrichter Deutschlands unterlag eine befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin aus Bayern auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Sie hatte anprangert, dass sie 2017 von ihrer Zeitarbeitsfirma nur gut neun Euro pro Stunde erhalten habe, während ihre stammbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen im Einsatzunternehmen mehr als 13,50 Euro bekommen hätten.

Warum können Zeit-/Leiharbeiter schlechter bezahlt werden?

Mehr als 800.000 Menschen arbeiten in Deutschland in der Leiharbeit. Ihre Tätigkeit wird durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und auch durch Tarifverträge geregelt. In wohl keinem anderen Bereich ist die Bindung an einen Tarifvertrag so hoch, nämlich 98 Prozent. Das klingt zunächst einmal gut, aber genau diese Bindung an die Tarifverträge ist für die Unternehmen ein Schlupfloch, um den Equal-Pay-Grundsatz auszuhebeln: Ist der schlechtere Lohn in einem Tarifvertrag geregelt, darf in der Leiharbeit doch schlechter bezahlt werden als in den Stammbetrieben.
In der Regel bekommen Leiharbeiter knapp 20 Prozent weniger Lohn, das können mehrere hundert Euro im Monat sein. Innerhalb bestimmter Tätigkeitsfelder in Industriebereichen mit relativ hohen Lohnniveaus sind die Unterschiede zum Teil noch deutlicher.
Was man spontan vielleicht nicht vermuten würde: In den klassischen Niedriglohnbereichen dagegen ist laut Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) der Lohnabstand zur Leiharbeit vergleichsweise niedrig. So beträgt der Unterschied im Objekt- oder Wachschutz nur 8,2 Prozent, in der Altenpflege sieben Prozent und in der Reinigung 6,5 Prozent.
Leihbeschäftigte müssen mindestens 13 Euro pro Stunde bezahlt bekommen: Für sie gilt seit dem 1. April 2023 eine Lohnuntergrenze.

Wie begründet das Bundesarbeitsgericht sein Urteil?

Das BAG hatte zunächst ein sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtsof (EuGH) eingeleitet: Wenn ein Leiharbeiter so viel weniger Geld erhält, urteilte der EuGH im Dezember 2022, muss er dafür eine tarifliche Entschädigung bekommen. Nach Aussagen von Betroffenen geschieht dieser Ausgleich offenbar häufig nicht in angemessener Form.
„Die Richtlinie der EU lässt es zwar zu, dass man durch Tarifvertrag besondere Regelungen schafft. Es muss aber der sogenannte Gesamtschutz des Arbeitnehmers erhalten bleiben. Und diesen haben sie in der Weise definiert, dass sie gesagt haben: Es muss, wenn man vom Lohn nach unten abweicht, auf der anderen Seite eine Kompensation geben, zum Beispiel längeren Urlaub oder ähnliches mehr“, sagt dazu der Arbeitsrechtler und emeritierte Professor Wolfgang Däubler.

Quer durch alle Branchen

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist ein solcher Ausgleich jedoch gegeben, weil einem Leiharbeiter auch in Zeiten ein Entgelt gezahlt wird, in denen er nicht eingesetzt wird. Die Vergütung in einsatzfreien Zeiten sei staatlich festgesetzt, der Ausgleich müsse daher auch nicht durch den Tarifvertrag erfolgen. Nach Auffassung der Richter wurden somit wirksame Regelungen getroffen, um vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen zu können.

Funktioniert der nach EU-Richtlinie vorgesehene tarifliche Ausgleich?

Seitens des Arbeitgeberverbands Interessenverband der Deutschen Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) heißt es: Die Leiharbeiter seien auch durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geschützt. Dieses schreibt vor: Wenn Leihbeschäftigte unbefristet bei einer Leiharbeitsfirma angestellt sind, muss das Leiharbeitsunternehmen sie auch in der Zeit zwischen zwei Einsätzen bezahlen, wenn sie nicht arbeiten. Das sei ein guter Ausgleich, so der IGZ. Tatsächlich war dies aus Sicht des EuGH akzeptabel. Nun gibt es die Bestätigung durch das BAG.
Wie aber sieht es in der Realität aus? Ein betroffener Leiharbeiter, der anonym bleiben will, beschreibt, wie diese Regelung bei ihm umgangen wurde: „Wenn dann einsatzfreie Zeiten waren, wurde immer wieder versucht, in das Stundenkonto zu greifen: Dass man die Plusstunden, die man aufgebaut hatte, abgebaut hat. Die dürfen das eigentlich nicht, aber sie machen es alle, weil sie genau wissen, wer sich dagegen wehrt, der wird so lange in schlechte Einsätze geschickt, bis er von sich aus aufgibt und kündigt, oder eben brav wird.“

Tariflicher Ausgleich gilt nur für Unbefristete

Für nur befristet von der Zeitarbeitsfirma Beschäftigte gilt die Regelung nicht. Der oben zitierte Leiharbeiter betont zudem, er habe sich weder durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das die Leiharbeit regelt, noch durch den Tarifvertrag geschützt gefühlt. Demnach störte ihn nicht nur die schlechte Bezahlung: Er habe mehr Überstunden machen müssen, habe weniger Urlaubstage als die Stammbelegschaft gehabt – alles legitimiert durch den Tarifvertrag.

Welche Rolle spielen die Gewerkschaften?

Wie es dazu kam, dass Tarifverträge den Spielraum für eine Schlechterstellung von Leiharbeitern lassen, erklärt IG-Metall-Gewerkschafter Juan Carlos Rio Antas: Als die rot-grüne Bundesregierung unter dem Eindruck hoher Arbeitslosenzahlen 2003 die Hartz-Reformen auf den Weg brachte, schränkte sie auch die Rechte von Leihbeschäftigten ein. Arbeitsverträge durften nun ohne Sachgrund befristet werden. Der Kündigungsschutz wurde gelockert.
Um die Beschäftigten in der Leiharbeit dennoch zu schützen, wollten die Gewerkschaften erstmals Tarifverträge dafür aushandeln. Der Gewerkschafter beteuert: „Wir hatten mit den damaligen Arbeitgeberverbänden Tarifverträge verhandelt, die dem Anspruch vergleichbarer Beschäftigungsbedingungen auch entsprachen.“ Die Arbeitgeber jedoch hätten stattdessen mit einer arbeitgebernahen sogenannten „gelben Gewerkschaft“ wie der Christlichen Tarifgemeinschaft (CGZP) Dumping-Verträge abgeschlossen.

Im Fokus nur die feste Belegschaft

Nur: Die CGZP etwa darf schon seit 2010 qua Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Tarifverträge in der Leiharbeit mehr schließen, weil sie zu wenige Leihbeschäftigte vertrat. Die anderen Gewerkschaften hätten also schon damals tätig werden können, um etwas an der Situation der Leiharbeiter zu ändern.
Der zitierte betroffene Leiharbeiter, selbst gewerkschaftlich engagiert, mutmaßt jedoch: Im Fokus der Gewerkschaftsfunktionäre, speziell bezogen auf die IG Metall, stünde nur die festangestellte Belegschaft: „Die sagen einfach, wenn da Arbeitsplätze abgebaut werden im Metallbetrieb, dann werden die Leiharbeiter nach Hause geschickt und die IG Metall-Funktionäre können sagen: ‚Wir haben unsere Belegschaft geschützt.‘“

Ann-Kathrin Jeske, mkn, bth