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Verbraucherschützer mahnen Betreiber von App-Stores ab

Ob Navis, Fahrpläne oder Spiele: Für Jeden gibt es passende Smartphone-Apps. Eher lästig: die aktive Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen. Gegen einige der Klauseln bei Apple, Google Play, Samsung und Co. gab's vom Verbraucherschutz eine Abmahnung - und eine Klage.

Von Philip Banse | 21.08.2012
    Philip Banse in Berlin: Was beanstanden die Verbraucherschützer denn alles?

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wirft den Software-Läden von Google und Apple vor, mit ihren Nutzungsbestimmungen gegen deutsches Recht zu verstoßen. Beide Unternehmen waren vom vzbv abgemahnt worden, hatten jedoch keine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Deswegen haben die Verbraucherschützer jetzt vor dem Berliner Landgericht Klage eingereicht. Worum geht's konkret? In den Nutzungsbedingungen von Googles Online-Laden "Play" beanstanden die Verbraucherschützer 25 Klauseln. Bei Apples iTunes-Store sind es fünf Klauseln. Einen Vorwurf macht die Juristin des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Bianca Skutnik, beiden Angeboten:

    "Es wird nicht konkret dargestellt, zu welchen Zwecken werden Daten erhoben, welche Daten werden erhoben? Hierbei handelt es sich ja um personenbezogene Daten. Es ist einfach nicht in Ordnung, dass man nicht weiß, worin man einwilligt. Man weiß nicht, für welche Zwecke werden hier meine Daten erhoben, weiter gegeben, gegebenenfalls gespeichert."

    An den Nutzungsbedingungen für Googles "Play"-Store moniert die Verbraucherschützerin vor allem den häufigen Gebrauch der Wörter "möglicherweise" und "gegebenenfalls". Der vzbv beanstandet in seiner Klage gegen Google etwa folgenden Absatz aus den Nutzungsbedingungen:

    "Wir erfassen möglicherweise gerätespezifische Informationen"

    … heißt es da. Als Beispiele werden die weltweit eindeutige Kennung des Telefons genannt, aber auch die Telefonnummer:

    "Google verknüpft ihre Gerätekennung oder Telefonnummer gegebenenfalls mit ihrem Google-Konto."

    Wer also auf seinem Telefon eine App im Play-Store kauft, muss damit rechnen, dass Telefonnummer in sein Google-Konto aufgenommen wird – "gegebenenfalls".

    "So weiß der Verbraucher überhaupt nicht mehr, welche Rechte hat er. Denn was bedeutet 'gegebenenfalls'? Unter welchen Umständen hat man dann das Recht? Indem diese Begriffe verwendet werden, diese unbestimmten, wird der Verbraucherschutz auch verwässert und dagegen wollen wir vorgehen."

    Bei Apples iTunes-Store kritisiert Verbraucherschutz-Juristin Skutnik die Regelung: Was passiert, wenn ich eine App bezahle, aber der Download nicht klappt, eine zugesagte Dienstleistung also nicht erbracht wird:

    "Dann behält sich iTunes nach der eigenen Bedingung vor, dass es entscheiden kann, welche Ansprüche man hat und beschränkt die Ansprüche dann auch auf die Erstattung des Preises oder auf Neulieferung. Und das ist so nicht in Ordnung, weil im Gewährleistungsrecht geregelt ist, dass der Verbraucher selbst entscheiden kann, welche Art der Gewährleistung er beanspruchen möchte. Und infrage zu stellen, ob überhaupt ein Anspruch besteht, dass das iTunes obliegt, das geht nun überhaupt nicht."

    Bei Apple moniert der Verbraucherzentrale Bundesverband auch die schiere Länge und Aufmachung der Nutzungsbedingungen. Das Gericht solle einmal grundsätzlich klären, wie lang Nutzungsbedingungen sein dürfen.

    "Wir haben schon eine Tendenz feststellen können, dass die Bedingungen immer länger werden. Und wir denken, dass es hier irgendwo mal eine Grenze geben muss beim Zumutbaren. Es kann doch einem Verbraucher nicht zugemutet werden über 21 Din-A-4-Seiten in kleiner Schrift durchzuarbeiten, um seine Rechte und die Bedingungen für sich herauszufiltern."

    Die Verbraucherschützer hatten auch Microsoft, Nokia und Samsung wegen rechtswidriger Nutzungsbedingungen ihrer Online-Läden abgemahnt. Microsoft und Nokia haben eine vollständige Unterlassungserklärung unterschrieben und die beanstandeten Nutzungsbedingungen auch bereits geändert, sagt der Verbraucherzentrale Bundesverband. Mit Samsung liefen die Verhandlungen noch.

    Apple Deutschland wollte die Klage nicht kommentieren. Der Sprecher von Google Deutschland schrieb per SMS, Google habe die Klageschrift noch nicht erhalten, er könne deswegen nichts sagen. Das Landgericht Berlin bestätigte, das die Klageschrift noch nicht versandt wurde. Dennoch dürften Google die Kritikpunkte aus der Abmahnung bekannt sein. Der Google Sprecher wollte dennoch nichts sagen.