
Es lägen Anhaltspunkte über Bestrebungen der Partei vor, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, teilte das Verwaltungsgericht nach seiner Entscheidung über einen Eilantrag in Wiesbaden mit. Zugleich urteilten die Richter, dass das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit rechtswidrig in einer Pressemitteilung über die Beobachtung der AfD unterrichtet habe. Anders als im Bund oder in anderen Ländern existiere in Hessen dafür keine gesetzliche Grundlage. Die hessische AfD hatte Unterlassung der Beobachtung gefordert.
Diese Nachricht wurde am 15.11.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.