Bundesverfassungsgericht
Wahlrechtsreform in Teilen rechtswidrig - Wegfall der Überhangmandate kein Verstoß

Das Bundesverfassungsgericht hat Teile der Wahlrechtsreform der Regierungskoalition aufgehoben.

    Karlsruhe: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts,(l-r), Holger Wöckel, Thomas Offenloch, Christine Langenfeld, Astrid Wallrabenstein, Doris König (Vorsitzende), Ulrich Maidowski, Rhona Fetzer und Peter Frank, verkündet das Urteil über die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition.
    Das Bundesverfassungsgericht verkündet das Urteil zur Wahlrechtsreform. (Uli Deck / dpa / Uli Deck)
    Das Gericht setzte die sogenannte Grundmandatsklausel wieder in Kraft, die SPD, Grüne und FDP abgeschafft hatten. Diese sieht vor, dass Parteien auch dann in der Stärke ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag einziehen, wenn sie unter der Fünf-Prozent-Hürde liegen, aber mindestens drei Direktmandate gewinnen. Das Kernstück der Reform, die Begrenzung des Bundestags auf 630 Abgeordnete sowie der Wegfall der sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandate hat dagegen Bestand.
    Bundestagspräsidentin Bas begrüßte die Reduzierung der Abgeordnetenzahl. Dies reduziere Kosten und stärke die Arbeitsfähigkeit des Parlaments, erklärte die SPD-Politikerin. Der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Fraktion, Kuhle, sagte im Deutschlandfunk, das Gericht habe die wesentlichen Punkte der Wahlrechtsreform bestätigt. CDU-Chef Merz betonte dagegen, das Gericht habe die Wahlrechtsreform im Sinne der Klage der Union in Teilen als verfassungswidrig eingestuft. CSU und Linkspartei lobten die Beibehaltung der Grundmandatsregel. Die AfD bezeichnete die Verkleinerung des Bundestags als positiv.
    Diese Nachricht wurde am 30.07.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.