Bundesverfassungsgericht
Wahlrechtsreform in Teilen rechtswidrig - Wegfall der Überhangmandate kein Verstoß

Das Bundesverfassungsgericht hat die Begrenzung des Bundestags auf 630 Abgeordnete gebilligt, aber Teile der Wahlrechtsreform der Koalition aufgehoben.

    Karlsruhe: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts,(l-r), Holger Wöckel, Thomas Offenloch, Christine Langenfeld, Astrid Wallrabenstein, Doris König (Vorsitzende), Ulrich Maidowski, Rhona Fetzer und Peter Frank, verkündet das Urteil über die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition.
    Das Bundesverfassungsgericht verkündet das Urteil zur Wahlrechtsreform. (Uli Deck / dpa / Uli Deck)
    Die Richter in Karlsruhe erklärten, es sei grundsätzlich vertretbar, dass Überhang- und Ausgleichsmandate wegfielen, indem künftig allein die Zweitstimme entscheidend für die Zahl der Parlamentssitze einer Partei sei. Die sogenannte Grundmandatsklausel solle jedoch weiter gelten. Diese garantiert, dass Parteien trotz eines Scheiterns an der bundesweiten Fünf-Prozent-Hürde in den Bundestag kommen, wenn sie mindestens drei Direktmandate gewinnen. Die Regelung kann für Parteien wie die CSU und die Linke entscheidend für den Einzug ins Parlament sein.
    Die Vorsitzende Verfassungsrichterin König erklärte, die Fünf-Prozent-Hürde ohne jegliche Ausnahme hätte für eine Ungleichbehandlung von Wahlstimmen gesorgt. Die Sperrklausel an sich bleibe jedoch gerechtfertigt.
    Diese Nachricht wurde am 31.07.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.