
Was gilt bisher?
Wer jemand anderem zu Lebzeiten ein Organ oder Teile davon spenden will, muss die betreffende Person gut kennen: Voraussetzung ist eine enge Verbindung, etwa Verwandtschaft ersten oder zweiten Grades, Verlobung, Lebenspartnerschaft oder ein anderweitig enges Verhältnis, dass „offenkundig“ sein muss. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Spende aus persönlicher Verbundenheit erfolgt und nicht beispielsweise aus finanziellen Beweggründen.
Die Spender und Spenderinnen müssen außerdem volljährig und einwilligungsfähig sein und sie dürfen durch die Transplantation nicht über das reine Operations- und Entnahmerisiko hinaus gesundheitlich gefährdet werden. Die Entnahme von Organen eines lebenden Menschen ist überdies nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt kein geeignetes Organ eines verstorbenen Menschen zur Verfügung steht.
Was ändert sich?
Vorgesehen sind zwei neue Optionen für die Lebendnierenspende: Eine ist die sogenannte Überkreuzspende. Sie bezieht sich auf den Fall, dass jemand einer nahestehenden Person eine Niere spenden möchte, dies aber aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Die Rede ist dann von einem „inkompatiblen Organspendepaar“. Solche Paare sollen künftig „überkreuz“ spenden können: Die spendewilligen Partner können dann ihr Organ dem spendebedürftigen Partner des anderen Paares zur Verfügung stellen. Eine Bekanntschaft zwischen den Paaren ist keine Voraussetzung. Möglich ist auch eine Art Ringtausch unter Beteiligung von mehr als zwei Paaren.
Außerdem soll die „nicht gerichtete anonyme Nierenspende“ erlaubt werden. Das heißt, jemand kann auch ganz ohne Verbindung zu einer Person mit Organspendebedarf eine Niere zur Verfügung stellen, ohne zu wissen, wer sie bekommt. Das Bundesgesundheitsministerium geht davon aus, dass eine solche Spende selten vorkommen wird.
Die schon heute gültigen Vorgaben zur Volljährigkeit bleiben bestehen, die zu den gesundheitlichen Risiken werden konkretisiert. Der Vorrang von Organspenden von Verstorbenen wird hingegen abgeschafft. Die Regeln für die neuen Spendemöglichkeiten sollen in rund drei Jahren in Kraft treten, um vorher die nötigen organisatorischen Grundlagen zu schaffen.
Wie wird das Ganze organisiert?
Für die neuen Spendemöglichkeiten soll eine zentrale Stelle neu eingerichtet oder beauftragt werden. Entscheiden müssen darüber gemeinsam der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft. Eine Möglichkeit wäre, den Auftrag an Eurotransplant zu geben: Die Stiftung mit Sitz in den Niederlanden organisiert bereits die Organvergabe von verstorbenen Spendern in Deutschland und mehreren anderen europäischen Ländern.
Was sieht die Reform noch vor?
Den psychischen und sozialen Folgen einer Lebendorganspende soll mehr Beachtung geschenkt werden. Für die Spendewilligen wird deshalb eine „umfassende psychosoziale Beratung und Evaluation“ vor dem Eingriff verpflichtend, wie es in den Gesetzeserläuterungen heißt. Auch soll ihnen „während des gesamten Spendeprozesses eine unabhängige Lebendspendebegleitperson zur Seite gestellt werden“, zum Beispiel eine Ärztin oder Pflegefachkraft. Die psychosoziale Beratung und Evaluation wird auch für die Organempfängerinnen und -empfänger vorgeschrieben.
Wenn jemand, der eine Niere gespendet hat, im weiteren Lebensverlauf wegen einer Erkrankung selbst eine Nierentransplantation braucht, soll die frühere Spende bei der Organvermittlung „angemessen berücksichtigt werden“. Die Details sollen in Richtlinien der Bundesärztekammer festgelegt werden.
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(Material der Evangelischen Presseagentur)
Diese Nachricht wurde am 26.03.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
