
Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden und ein früheres Urteil des Landgerichts Münster aufgehoben. Geklagt hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen, an dessen Geländewagen der Heckspoiler abgerissen war. Der Betreiber der Waschanlage argmuentierte, er habe auf einem Warnhinweis erklärt, dass er nicht für Anbauteile an Autos hafte. Wie der BGH mitteilte, ist ein solcher Hinweis aber nicht ausreichend. Autofahrer müssen demnach davon ausgehen können, dass ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug ohne Probleme in einer Anlage gewaschen werden kann. Der Autofahrer erhält Schadenersatz in Höhe von rund 3.200 Euro.
Diese Nachricht wurde am 21.11.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.