Zum 1. Januar 2001 haben sich einige Gesetze geändert. Unter anderem gilt ein neues Teilzeitarbeitsgesetz. Erklärtes Ziel des "Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen" ist es, die "Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern" (§1). Jeder Arbeitnehmer kann danach eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als ein halbes Jahr besteht. "Dabei sollte man gleichzeitig geltend machen, wie man sich die Verteilung der neuen Arbeitszeit vorstellt", rät der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer. In der Vergangenheit gab es für Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit. "Er konnte nur eine Bitte gegenüber dem Arbeitgeber äußern", erklärt Bauer. Die möglichen Arbeitszeitmodelle sind im neuen Gesetz nicht vorgegeben. "Es ist eigentlich alle erlaubt", so Bauer. "Ich kann, wenn ich bisher 40 Stunden gearbeitet habe, meinem Chef sagen, jetzt möchte ich nur noch 39, 38 oder auch nur noch drei Stunden arbeiten." Auch denkbar wäre es, dass jemand ein halbes Jahr arbeitet und dafür die andere Hälfte frei hat. Eine Einschränkung macht der Gesetzgeber allerdings: Wenn "betriebliche Gründe" vorliegen, kann der Wunsch des Arbeitnehmers abgelehnt werden. "Ein betrieblicher Grund liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, die Arbeit oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht", erklärt Bauer. Das Halbjahres-Modell dürfte also nur in Ausnahmen umgesetzt werden.
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Den kompletten Gesetzestext gibt es auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit.
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