
Wie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ausführt, schließt sich nach der ersten Wahlphase eine zweite an. Der Bundestag hat demnach 14 Tage Zeit, einen Kanzler oder eine Kanzlerin zu wählen. Das schreibt Artikel 63, Absatz 3 des Grundgesetzes vor.
Der Bundespräsident hat nun allerdings kein Vorschlagsrecht mehr. Es wäre also auch möglich, dass nicht CDU-Chef Merz, sondern ein anderer Kandidat oder eine andere Kandidatin antritt und gewählt wird. Innerhalb der 14-tägigen Frist kann es beliebig viele Wahlgänge geben. Notwendig ist weiterhin die absolute Mehrheit von mindestens 316 Stimmen, um gewählt zu sein.
Später reicht einfache statt absolute Mehrheit
Schafft das niemand, dann werden im nächsten Schritt die Anforderungen gesenkt. Nun reicht für die Wahl die einfache Mehrheit. Im Grundgesetz heißt es: "Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält."
Ist die Kanzlerkandidatin oder der Kanzlerkandidat mit absoluter Mehrheit gewählt, muss der Bundespräsident ihn oder sie innerhalb von sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Bei einer Wahl nur mit einfacher Mehrheit kann der Bundespräsident alternativ auch binnen sieben Tagen den Bundestag auflösen und eine Neuwahl ansetzen.
(Mit Agenturmaterial von dpa/AFP)
Diese Nachricht wurde am 06.05.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.