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Wiederaufnahmeverfahren
Gericht spricht Gustl Mollath frei

Gustl Mollath - jahrelang gegen seinen Willen in der Psychiatrie festgehalten - ist im Wiederaufnahmeverfahren wie erwartet freigesprochen worden. Das Landgericht Regensburg konnte den 57-Jährigen wegen des Freispruchs im ersten Verfahren nicht schlechter stellen - obwohl es ihn als Gewalttäter ansieht.

14.08.2014
    Gustl Mollath kommt am 07.07.2014 bei seiner Ankunft vor dem Landgericht Regensburg (Bayern) an einem Banner mit der Aufschrift «Recht & Freiheit für Gustl Mollath» vorbei.
    Gustl Mollath kommt am 07.07.2014 bei seiner Ankunft vor dem Landgericht Regensburg (Bayern) an einem Banner mit der Aufschrift «Recht & Freiheit für Gustl Mollath» vorbei. (picture alliance / dpa / David Ebener)
    Dem Urteil zufolge gibt es keine Hinweise, dass Gustl Mollath an einer Geisteserkrankung leidet. Damit stellte die Vorsitzende Richterin Elke Escher fest, dass der Nürnberger zu Unrecht mehr als sieben Jahre in der Psychiatrie festgehalten wurde. Sie ordnete eine Entschädigung für die gesamte Zeit der Unterbringung an.
    Gericht sieht Mollath als Gewalttäter
    Allerdings hielt das Regensburger Landgericht den 57-Jährigen für schuldig, seine frühere Frau misshandelt zu haben. Mollath durfte aber im Wiederaufnahmeverfahren nicht schlechter gestellt werden als in seinem ersten Verfahren, in dem er wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden war. Daher konnte er nun den Gerichtssaal als freier Mann verlassen.
    Nach Überzeugung des Gerichts hatte Mollath 2001 seine damalige Ehefrau mehrfach mit der Faust geschlagen und anschließend getreten, gebissen und gewürgt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach ihn 2006 von den Vorwürfen wegen Schuldunfähigkeit frei, wies ihn aber in die Psychiatrie ein. Der Fall hatte eine Debatte über die Unterbringung in psychiatrischen Kliniken ausgelöst. Mollath hatte die Vorwürfe zurückgewiesen und seine Ex-Frau einer Intrige gegen ihn bezichtigt. Die Verteidigung hatte auf Freispruch "ohne Wenn und Aber" plädiert.
    (tj/bor)