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Zappenduster

Energieversorger müssen aus unterschiedlichen Gründen manchmal den Strom abstellen. Solche Unerbrechungen dauern meist nur wenige Minuten. Doch auch in dieser Situation haben Verbraucher Rechte.

Von Marco Müller |
    Ein Ortsteil von Marienheide - einer Gemeinde rund 60 Kilometer nordöstlich von Köln. Er besteht aus rund 25 Häusern. Eines Tages bekamen die Einwohner Post:

    "Wir fanden am Freitagnachmittag einen Zettel im Briefkasten, auf dem draufstand, dass am Montag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr der Strom abgeschaltet wäre - kommentarlos."

    Jörg-Mojan Kaufmann und seine Frau stellte der Zettel vor große Probleme. Denn: er ist Psychotherapeut, sie Tierärztin - und beide haben ihre Praxen in dem Haus. Um überhaupt arbeiten zu können, mussten sie batteriebetriebene Lampen und Kerzen aufstellen. Der Montag kam, der Strom ging. Doch damit nicht genug. Am Vormittag lag ein neuer Zettel im Briefkasten. Die Botschaft: auch am nächsten Tag in derselben Zeit kein Strom. Grund für die Stromunterbrechungen: die alten oberirdischen Leitungen sollten durch neue ersetzt werden. Jörg-Mojan Kaufmann sieht diesen Austausch auch als sinnvoll und nötig an. Aber ihn ärgert, ...

    " ... dass das einfach nicht vorher kommuniziert wurde. Wenn das ein Notfall ist, kein Problem. Aber das war ein Leitungswechsel, der von langer Hand geplant war. Und die wussten lange vorher, dass es eine Zeit geben wird, an der der Strom weg ist. Aber erst in Anführungsstrichen ein Tag vorher wurde das kommuniziert. "

    Edith Feuerborn, Pressesprecherin des zuständigen Netzbetreibers RWE, sagt, dass das Unternehmen versucht, die Kunden drei bis fünf Tage vorher zu informieren. Manchmal ist die Frist jedoch kürzer:

    "Wir bemühen uns immer um eine frühzeitige Information des Kunden - mindestens 24 Stunden vorher. Und im Normalfall reicht diese Frist auch aus. "

    Grundsätzlich sind Stromunterbrechungen zu Wartungsarbeiten rechtmäßig. Dasselbe gilt übrigens auch für Gas und Wasser. Die Frage ist nur, wie lange vorher der Netzbetreiber die Unterbrechung ankündigen muss. Und die ist gar nicht so einfach zu beantworten, wie Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, erklärt:

    "Es gibt zwar die gesetzliche Verpflichtung, dass der Netzbetreiber eben die Kunden vorher informieren muss. Aber welche Frist er zu beachten hat, das ist gesetzlich nicht genau geregelt, sondern das richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn aber wie hier die Leitungen erneuert werden, dann ist das langfristig planbar. Und dann halte ich es auch für angebracht, dass die Verbraucher zumindest eine Woche vorher informiert werden."

    Wer durch eine kurzfristig angekündigte Unterbrechung größere Probleme erwartet, der sollte in jedem Fall den Netzbetreiber schnellstmöglich informieren. So können beispielsweise für pflegebedürftige Personen, die auf elektrisch betriebene Geräte angewiesen sind, Notstromaggregate bereitgestellt werden. Sollte durch eine Unterbrechung ein Schaden entstanden sein, weil der Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig informiert hat, muss er haften. Bei der Wasserversorgung ist es etwas schwieriger seine Ansprüche geltend zu machen, erklärt Jurist Jürgen Schröder:

    "Während bei der Strom- und Gasversorgung eine relativ strenge Haftung des Netzbetreibers besteht, ist das beim Ausfall von Wasser nicht so streng geregelt. Bei Sachschäden haftet das Unternehmen nur für grobe Fahrlässigkeit und bei allgemeinen Vermögensschäden gibt es so gut wie praktisch keine Haftung. "

    Sollte man sich mit dem Netzbetreiber nicht gütlich einigen können, dann hilft nur der Gang zur Verbraucherzentrale oder zum Rechtsanwalt. Bei Jörg-Mojan Kaufmann und seiner Frau ist durch den Ausfall kein Schaden entstanden, was aber auch daran lag, dass die beiden aus früheren Tagen noch ein Notstromstrom-Aggregat hatten, womit zumindest der Praxisbetrieb aufrecht erhalten werden konnte. Mittlerweile hat sich der Netzbetreiber bei ihnen entschuldigt und angekündigt, zukünftig ausführlicher und frühzeitiger zu informieren.