Seit Anfang Februar macht der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow seine seit November vergangenen Jahres schwelende Drohung wahr: 80 Internet-Provider in Nordrhein-Westfalen erhielten inzwischen die Anordnung, den Zugang zu zwei US-amerikanischen Neonazi-Seiten zu sperren. "Dabei handelt es sich um absolut nicht zu tolerierende Inhalte, die hier in deutscher Sprache verbreitet werden", so Büssow. Als Beispiele nennt der Düsseldorfer Regierungspräsident etwa den Vertrieb von Zyklon-B-Dosen in Museumsform oder von Seife aus Auschwitz. Doch was angesichts solcher Geschmacklosigkeiten als legitim erscheint, führt aufgrund der Natur des Internets zu einer kuriosen Situation: Online-Surfer, die sich in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt per AOL oder T-Online einwählen, können Webseiten aufrufen, die eigentlich bei Providern an Rhein und Ruhr gesperrt sein müssen. Selbst, wenn sich Benutzer bei filternden Betreibern direkt einwählen, können sie mit einem einfachen Trick die Sperre umgehen. Dazu muss lediglich im Browser der angewählte Domain Name Server geändert werden, der die Namen von Seiten ihren numerischen Internetadressen zuordnet.
Für den Juristen Professor Michael Ronellenfitsch sind dies genügend Gründe, die Sperrung für bedenklich zu halten. Die Maßnahmen müssten auch zum angestrebten Ziel führen, um juristisch haltbar zu sein, und das sei nicht der Fall. Außerdem sei umstritten, ob eine Bezirksregierung eine solche Sperre überhaupt veranlassen könne: "Die Landesregierung ist befugt, solche Web-Seiten zu sperren, wenn es eine Landesangelegenheit ist. Der Mediendienstestaatsvertrag ist umgesetzt durch Landesgesetze. Trotzdem ist es eigentlich eine Materie, die den Bund betrifft, und damit eine Frage des Teledienstes", betont Ronellenfitsch. Wie die Praxis zeige, könnten solche Maßnahmen einen Effekt nur dann haben, wenn sie auf das gesamte Bundesgebiet bezogen sei. Dies aber könne nur der Bund leisten.
Zwar hält der Jurist die Sperrung von wenigen Seiten noch für juristisch machbar, warnt aber vor einem Dammbruch: "Um effektiv zu sein, müssen auch alle Folgefälle ins Kalkül gezogen werden. Dann aber wäre ein Provider ununterbrochen zugange, Folgemaßnahmen der Homepage-Betreiber zu unterbinden." Die Konsequenz der Düsseldorfer Anordnung könnte also sein, dass Internet-Provider permanent verfolgen müssten, auf welche neuen Seiten die Inhalte verschoben werden und dann auch diese Seiten sperren. Selbst Suchmaschinen könnten in das Visier der Medienwächter geraten, wenn sie auf solche Seiten verweisen. Jürgen Büssow denkt bereits über weitere Schritte nach: "Wir streben nach einer Selbstregulierung des Netzes, bei der die lokalen Provider selbst ihre Rechner auf solche Seiten befragen und dann die inkriminierten Angebote entfernen."
Doch ob die Internetdiensteanbieter widerstandslos solcher Pflicht nachkommen, ist fraglich. So denkt Harald Summa vom Provider-Verband Electronic Commerce Forum bereits über rechtliche Schritte gegen die Sperrverfügung nach. Betroffene Provider mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, wie etwa UUNET, geben sich aber bislang noch zurückhaltend. Es handele sich um ein laufendes Verfahren und man müsse sich erst eine Meinung bilden, meint UUNET-Sprecher Stefan Deutsch diplomatisch. Diese Zurückhaltung hat ihren Grund: Auf europäischer Ebene wird derzeit noch heftig darum gerungen, ob Provider Inhalte filtern müssen oder ob das Recht auf Informationsfreiheit Priorität hat.
Für den Juristen Professor Michael Ronellenfitsch sind dies genügend Gründe, die Sperrung für bedenklich zu halten. Die Maßnahmen müssten auch zum angestrebten Ziel führen, um juristisch haltbar zu sein, und das sei nicht der Fall. Außerdem sei umstritten, ob eine Bezirksregierung eine solche Sperre überhaupt veranlassen könne: "Die Landesregierung ist befugt, solche Web-Seiten zu sperren, wenn es eine Landesangelegenheit ist. Der Mediendienstestaatsvertrag ist umgesetzt durch Landesgesetze. Trotzdem ist es eigentlich eine Materie, die den Bund betrifft, und damit eine Frage des Teledienstes", betont Ronellenfitsch. Wie die Praxis zeige, könnten solche Maßnahmen einen Effekt nur dann haben, wenn sie auf das gesamte Bundesgebiet bezogen sei. Dies aber könne nur der Bund leisten.
Zwar hält der Jurist die Sperrung von wenigen Seiten noch für juristisch machbar, warnt aber vor einem Dammbruch: "Um effektiv zu sein, müssen auch alle Folgefälle ins Kalkül gezogen werden. Dann aber wäre ein Provider ununterbrochen zugange, Folgemaßnahmen der Homepage-Betreiber zu unterbinden." Die Konsequenz der Düsseldorfer Anordnung könnte also sein, dass Internet-Provider permanent verfolgen müssten, auf welche neuen Seiten die Inhalte verschoben werden und dann auch diese Seiten sperren. Selbst Suchmaschinen könnten in das Visier der Medienwächter geraten, wenn sie auf solche Seiten verweisen. Jürgen Büssow denkt bereits über weitere Schritte nach: "Wir streben nach einer Selbstregulierung des Netzes, bei der die lokalen Provider selbst ihre Rechner auf solche Seiten befragen und dann die inkriminierten Angebote entfernen."
Doch ob die Internetdiensteanbieter widerstandslos solcher Pflicht nachkommen, ist fraglich. So denkt Harald Summa vom Provider-Verband Electronic Commerce Forum bereits über rechtliche Schritte gegen die Sperrverfügung nach. Betroffene Provider mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, wie etwa UUNET, geben sich aber bislang noch zurückhaltend. Es handele sich um ein laufendes Verfahren und man müsse sich erst eine Meinung bilden, meint UUNET-Sprecher Stefan Deutsch diplomatisch. Diese Zurückhaltung hat ihren Grund: Auf europäischer Ebene wird derzeit noch heftig darum gerungen, ob Provider Inhalte filtern müssen oder ob das Recht auf Informationsfreiheit Priorität hat.