
Die Stimmung am frühen Morgen des 3. Juli 2026 ist angespannt. Die AfD will ihren Bundesparteitag abhalten, wozu sie gesetzlich verpflichtet ist. Mindestens 30.000 Demonstrierende sind dagegen auf den Beinen. Die meisten von ihnen gehören zum großen Bündnis “Zusammenstehen”.
Dem anderen Bündnis „Widersetzen“ geht es um mehr: Es will alle Zufahrtstraßen blockieren, damit die Delegierten nicht anreisen können und der Parteitag nicht stattfinden kann.
An solchen Straßenblockaden prallen zwei Grundrechte unmittelbar aufeinander: die Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden und das verfassungsmäßige Recht der Partei, ihren Parteitag durchzuführen. Wo verläuft die Grenze zwischen legitimem Protest zum Schutz der Demokratie und Selbstjustiz?
Argumente für zivilen Ungehorsam: Warum Aktivisten Gesetze brechen
Das Bündnis „Widersetzen“ bezeichnet sich selbst als antifaschistisches Aktionsbündnis. Sein Mittel ist massenhafter ziviler Ungehorsam. Damit bewegen sich die Aktivisten jedoch an der Grenze der Legalität. Zur Rechtfertigung berufen sie sich auf die Legitimität eines übergeordneten Ziels. Der bewusste Rechtsbruch soll den Protest verstärken und Aufmerksamkeit erzeugen, gerade weil er Grenzen überschreitet.
Ziviler Ungehorsam wird häufig mit der Verfassung begründet. Das Grundgesetz schütze die Menschenwürde, die Meinungsfreiheit, die natürlichen Lebensgrundlagen oder die Versammlungsfreiheit. Daraus leiten manche Aktivisten ab, dass sie im Sinne dieser Ziele weitreichende Mittel selbst einsetzen dürfen.
Der Verfassungsrechtler Maximilian Steinbeis war selbst an den Blockaden in Erfurt beteiligt. Er ist der Geschäftsführer des Diskussionsforums “Verfassungsblog” und verteidigt zivilen Ungehorsam als einen wichtigen Bestandteil der Demokratie.
Wo staatliche Institutionen untätig seien, etwa weil sie trotz vorliegender Beweise kein Parteiverbotsverfahren einleiteten, müsse die Zivilgesellschaft handeln - auch mit Blockaden. Die Protestierenden müssten jedoch bereit sein, die rechtlichen Konsequenzen ihres gewaltfreien Rechtsbruchs zu tragen, so Steinbeis.
BVerfG-Urteil: Wann Straßenblockaden verfassungswidrig sind
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings 2025 klargestellt, dass zeitweise Blockaden vom Versammlungsrecht geschützt sind, wenn sie ein "kommunikatives Anliegen" verfolgen, also einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten. Totalblockaden, die darauf abzielen, die Ausübung anderer Grundrechte zu verhindern, sind dagegen nicht geschützt.
Wolfgang Hecker, emeritierter Professor für Staats- und Verfassungsrecht an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, sieht es kritisch, dass sich Aktivisten über die Verfassung stellen. Protestierende schwängen sich dabei zu einem „Ein-Mann-Verfassungsgericht“ auf und maßten sich eigenmächtig die Beschränkung politischer Handlungsrechte an.
Verfassungsrechtlerin Sophie Schönberger von der FU Berlin hält Verhinderungsblockaden zudem für kontraproduktiv. Denn solche Blockaden könnten dazu beitragen, dass die blockierte Partei sich weiter radikalisiert.
Gewalt & Feindbilder: Wo die roten Linien des Protests verlaufen
Für den Konfliktforscher Dr. Jannis Grimm von der FU Berlin kann ziviler Ungehorsam nicht bei bloßen Appellen stehen bleiben, sondern müsse auch konfrontativ sein und Kosten verursachen – etwa durch Blockaden. Eine rote Linie sieht Grimm bei Feindlogiken, der Abwertung von Personengruppen und bei der Verletzung von physischer Unversehrtheit von anderen.
Im Umfeld der Blockaden in Erfurt war es auch zu Übergriffen auf Journalisten gekommen, von denen sich Sprecherinnen des Bündnisses „Widersetzen“ nicht distanzierten.
Vor der Wahl des Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt im Dezember, bei der der AfD-Politiker Ulrich Siegmund als Wahlsieger antritt, hat “Widersetzen” erneut zum „Widerstand“ aufgerufen. Zudem erklärten Beteiligte aus dem Umfeld der linksradikalen Interventionistischen Linken auch Parteibüros von CDU und BSW zu „legitimen Zielen“. Staatsrechtler Wolfgang Hecker sieht darin eine unzulässige und gefährliche Ankündigung:
"Wenn aber der legitime Landtag, ein Parlament eines Landes zum Gegenstand von solchen Überlegungen wird, dann würde das ganze Grundthema eines undemokratischen Vorgehens natürlich noch in viel zugespitzter Weise auf den Tisch kommen."
Radiobeitrag: Henry Bernhard / Onlinetext: Isabelle Klein


















