
Das höchste Verwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig entschied, dass ein Antrag auf ein Zweitverfahren hierzulande nur gültig ist, wenn das Erstverfahren in einem anderen EU-Land vollständig abgeschlossen ist. Andernfalls dürfen die deutschen Behörden den Antrag abweisen.
Geklagt hatten zwei irakische Staatsangehörige, die zunächst in Finnland Asylanträge gestellt hatten. Anschließend stellten die Männer in Deutschland Anträge auf ein Asyl-Zweitverfahren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wies die Anträge jedoch zurück. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht, weil das finnische Verfahren noch nicht abgeschlossen war.
Diese Nachricht wurde am 26.02.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
