
Das höchste Verwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig entschied, dass ein Antrag auf ein Zweitverfahren hierzulande nur gültig ist, wenn das Erstverfahren in einem anderen EU-Land vollständig abgeschlossen ist. Anderenfalls dürfen die deutschen Behörden den Antrag abweisen.
In dem Verfahren ging es um zwei irakische Staatsangehörige, die zunächst in Finnland Asylanträge gestellt hatten. Noch bevor die finnischen Behörden darüber entschieden hatten, stellten die Männer in Deutschland Anträge auf ein Asyl-Zweitverfahren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wies damals diese Anträge nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht zurück, weil das finnische Verfahren noch nicht abgeschlossen war.
Diese Nachricht wurde am 26.02.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
