Nach Angaben der höchsten deutschen Arbeitsrichter werden im Profifußball von den Spielern Höchstleistungen erwartet. Man könne nicht davon ausgehen, dass diese bis zum Rentenalter zu erbringen sein. Die Klubs hätten daher das berechtigte Interesse, mit ihren Spielern befristete Verträge abzuschließen.
Geklagt hatte in dem Verfahren Heinz Müller, der frühere Torwart vom FSV Mainz 05. Müller hatte 2012 bei dem Bundesligisten seinen bereits laufenden Vertrag um zwei Jahre verlängert. Dieser Vertrag hätte automatisch ein weiteres Jahr gegolten, wenn der Towart auf 23 Bundesligaeinsätze gekommen wäre. Nach einer Verletzung wurde Müller aber 2013 vom damaligen Trainer Thomas Tuchel in die Zweite Mannschaft versetzt. Müller sah sich dadurch um die Chance auf eine Vertragsverlängerung gebracht und zog vor Gericht.
"Eigenart der Arbeitsleistung" bei Profi-Fußballern
Das Arbeitsgericht Mainz gab Müller Recht. Unter anderem, weil die Mainzer Richter keinen sachlichen Grund für befristete Verträge im Profifußball sahen. Nach dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies aber auch das Bundesarbeitsgericht die Klage ab. Laut BAG liegt bei Profispielern eine sogenannte Eigenart der Arbeitsleistung vor. Arbeitsrechtlich müssen sie daher nicht wie normale Arbeitnehmer behandelt werden. Bei ihnen sind laut Gesetz befristete Arbeitsverträge nur für maximal zwei Jahre zulässig - es sei denn, es liegt dafür ein sachlicher Grund vor.
Mit dem Grundsatzurteil bewahrt das Bundesarbeitsgericht den Profifußball vor einer Revolution. Hätte Müller Erfolg gehabt, wären Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren unzulässig gewesen. Die Spieler hätten beliebig fristgerecht kündigen oder verlangen können, dass sie weiter unter Vertrag stehen - sogar bis zum Rentenalter.