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Frauenwahlrecht und Gleichberechtigung
"Paritégesetz ist ein Rückschritt"

Das brandenburgische Paritégesetz zu mehr Frauenbeteiligung im Parlament sei kein Fortschritt, sondern ein Rückschritt in den Ständestaat. Es schwäche sogar den Mandatsträger, sagte der Staatsrechtler Christian Hillgruber im Dlf. Das Problem liege vielmehr in der fehlenden Beteiligung der Frauen in politischen Parteien.

Christian Hillgruber im Gespräch mit Michael Köhler |
    Mehrere männliche und ein weibliches Vorstandsmitglied stehen am 15.05.2014 in Köln auf einer Hauptversammlung zusammen auf dem Podium.
    Das Geschlecht dürfe nicht das entscheidende Kriterium des Wahlbewerbers sein, sagte der Staatsrechtler Christian Hillgruber (dpa / picture-alliance)
    Als erste Frau sprach am 19.02.1919 die Sozialdemokratin und Frauenrechtlerin Marie Juchacz vor der Weimarer Nationalversammlung. In Brandenburg dachten sich die Parlamentarier: Wir machen Ernst mit der Gleichberechtigung, erhöhen die Frauenquote und machen ein Paritégesetz nach französischem Vorbild.
    Landtagswahl 2024: gleich viele Frauen und Männer
    In Brandenburg müssen die Parteien bei Landtagswahlen ab 2024 nämlich gleich viele Frauen und Männer als Kandidaten aufstellen. Ein solcher Eingriff in Kandidatenlisten sei ein Schritt zu mehr Gleichberechtigung stimmten viele Beobachter zu. Viele Staatsrechtler halten das allerdings für keinen klugen Weg. Es sieht nur auf den ersten Blick demokratieförderlich aus.
    Mangelnde Beteiligung von Frauen
    Der Bonner Staatsrechtler Christian Hillgruber sagte im Dlf, der Staat habe einen Förderauftrag zur Duchsetzung der Gleichberechtigung und Beseitigung der bestehenden Nachteile. Aber der Staat sei hier nicht in der Pflicht, für eine geschlechterparitätische Gleichheit in den Parlamenten zu sorgen. Das bestehende Problem liege in der mangelnden Beteiligung von Frauen in den Parteien und in mangelnder Nominierung für Spitzenämter.
    Verstoß gegen das Repräsentationsprinzip
    Das Geschlecht dürfe nicht das entscheidende Kriterium des Wahlbewerbers sein. Das verstieße sogar gegen das Repräsentationsprinzip des Artikel 38 Absatz 1, Satz 2 GG, wonach die Abgeordneten "Vertreter des ganzen Volkes" sind.