Dienstag, 19. März 2024

Archiv


Max Stadler (FDP): Kein Handlungsbedarf bei Sicherungsverwahrung

Der FDP-Politiker Max Stadler sieht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur nachträglichen Sicherungsverwahrung keinen Handlungsdebarf. Die Entscheidung betreffe ausschließlich das alte Recht.

Max Stadler im Gespräch mit Christoph Heinemann | 14.01.2011
    Christoph Heinemann: Wenn ein Schüler auch im zweiten Anlauf die Hausaufgaben fehlerhaft abliefert, dann weiß der Lehrer spätestens, er hat den Stoff grundsätzlich nicht verstanden, oder aber, er nimmt die Aufgaben nicht ernst. Ein Eintrag ins Klassenbuch ist dann fällig, Rüge oder Tadel.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die deutsche Praxis der Sicherungsverwahrung abermals gerügt. Das Gericht gab gestern in Straßburg vier Sexualstraftätern recht, die, trotz Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen, nicht auf freien Fuß gesetzt wurden. Drei Klägern muss Deutschland insgesamt 125.000 Euro als Entschädigung zahlen. Und am Telefon ist Max Stadler (FDP), Staatssekretär im Bundesjustizministerium. Guten Morgen.

    Max Stadler: Guten Morgen!

    Heinemann: Was nun?

    Stadler: Ja, ich kann nur sagen, glücklicherweise hat die Bundesregierung – übrigens schon vor der allerersten Straßburger Entscheidung – erkannt, dass das Recht der Sicherungsverwahrung völlig neu geregelt werden muss. Es ist in den letzten zehn Jahren ständig aufgrund von Einzelfällen reformiert worden. Es war kein in sich stimmiges Konzept mehr und deswegen hat die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ein neues Konzept auf den Weg gebracht, das auch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat gefunden hat und seit 1. Januar gilt. Das bedeutet, dass für die Zukunft die von Straßburg problematisierte nachträgliche Sicherungsverwahrung ausgeschlossen wird, dass wir aber die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung schon im Urteil und die Anordnung überhaupt der Sicherungsverwahrung im Urteil ausgebaut haben und dass es zusätzlich für diejenigen Fälle, die jetzt aufgrund der Straßburger Rechtsprechung womöglich in Freiheit kommen werden, eine neue Unterbringungsmöglichkeit gibt, eine therapeutische Unterbringungsmöglichkeit, die speziell dafür geschaffen worden sind.

    Ich kann nur sagen, wir fühlen uns durch die Straßburger Rechtsprechung darin bestätigt, dass es höchste Zeit war, das Recht der Sicherungsverwahrung in Deutschland zu reformieren und es ist eine umfassende Reform jetzt geschaffen worden aus einem Guss wie seit 1970 nicht mehr.

    Heinemann: Herr Stadler, Sie haben das Therapieunterbringungsgesetz angesprochen, dessen Kompliziertheit ja allein durch die 28 Buchstaben schon unterstrichen wird. Da gibt es auch andere Stimmen, zum Beispiel der Tübinger Rechtsprofessor Jörg Kinzig, Fachmann für Sicherungsverwahrung, den die Süddeutsche Zeitung heute zitiert mit dem Satz, "das neue Urteil verstärkt die Zweifel an dieser Regelung". Droht da die nächste Schlappe in Straßburg?

    Stadler: Das sehe ich nicht so, denn Straßburg hat sich ja befasst mit dem alten Recht. Das ist ganz wichtig, dass man das erkennt. In Ihrem Vorspann hieß es ja auch, wer zweimal seine Hausaufgabe schlecht macht, bekommt einen Eintrag ins Klassenbuch. Die Straßburger Entscheidungen betrafen allesamt das alte Recht. Es ist dort keine Aussage getroffen zu dem neuen Recht, das ja eben erst auch seit 1. Januar gilt. Und diese therapeutische Unterbringung betrifft diejenigen Straftäter, bei denen eine psychische Störung vorliegt und bei denen die große Gefahr besteht, dass sie aufgrund dieser psychischen Störung erhebliche schwere Straftaten auch künftig begehen werden, und dafür wird eben keine Sicherungsverwahrung angeordnet werden, sondern eine neue Form der Unterbringung, die auf Therapie abzielt, damit aber zugleich natürlich auch der Sicherung vor diesen Tätern dient, und ich bin überzeugt, dass wir uns hier an die Vorgaben der europäischen Menschenrechtskonvention strikt gehalten haben.

    Heinemann: Und wenn der Täter nicht in Therapie will, dann ist sein Grundrecht auf Freiheit doch weiterhin eingeschränkt. Dieses Grundrecht heißt Grundrecht auf Freiheit und nicht Grundrecht auf ein bisschen Freiheit.

    Stadler: Ja, aber das Grundrecht auf Freiheit ist unter bestimmten Voraussetzungen einschränkbar. Es gibt auch im deutschen Recht andere Fälle, beispielsweise zwangsweise Therapien bei drogenabhängigen Straftätern nach § 64 Strafgesetzbuch. Das ist also nichts völlig Neues. Und demgemäß stimme ich Wolfgang Bosbach zu, dem Vorsitzenden des Innenausschusses des Bundestags, einem profilierten CDU-Politiker, der ja selber heute in einem Interview sagt, dass man über das neue Recht hinaus derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf hat. Wir haben eine umfassende Reform geschaffen. Unabhängig übrigens von den Straßburger Entscheidungen war dies zwischen Union und FDP schon im Koalitionsvertrag vereinbart. Aber nach den Straßburger Entscheidungen bin ich erst recht froh, dass wir dieses schwierige Thema angegangen haben und ein neues Konzept erarbeitet haben.

    Heinemann: Herr Stadler, müssen rund 20 Straftäter, die in nachträglicher Sicherungsverwahrung sitzen, jetzt freigelassen werden?

    Stadler: Das werden die Gerichte entscheiden. Hier gibt es nach dem ersten Urteil aus Straßburg vom Dezember 2009 schon unterschiedliche Auffassungen verschiedener Oberlandesgerichte. Deswegen haben wir eine weitere gesetzliche Neuerung eingeführt, dass nämlich in diesen Fällen im Gegensatz zur Vergangenheit bei unterschiedlicher Rechtsprechung die Oberlandesgerichte den Fall dem Bundesgerichtshof vorlegen müssen. Damit wird es eine einheitliche Entscheidungspraxis in Deutschland geben.

    Wir rechnen jetzt mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, auch das Bundesverfassungsgericht ist mit diesen Fragen befasst, und dies ist eben jetzt eine Entscheidungsbefugnis der Rechtsprechung. Aber eben gerade falls es zu Entlassungen kommt, dann wird in diesen Fällen zu prüfen sein, ob die neue therapeutische Unterbringung bei diesen Tätern eingreift, und das ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, sodass man nicht sagen kann, die werden jetzt alle entlassen werden, sondern es wird im Einzelfall geprüft.

    Heinemann: Herr Stadler, mutiger als Sie äußert sich da der niedersächsische Landesjustizminister Bernd Busemann von der CDU. Er sagt, ich lasse keinen raus, klare Ansage. Begründung: Der Bundesgerichtshof habe schließlich erst im vergangenen November entschieden, dass ein früheres Urteil des Straßburger Gerichts keine Entlassungsautomatik beinhaltet. Sticht dieses Argument?

    Stadler: Dieses Argument sticht aus einem Grund nicht: Auch innerhalb des Bundesgerichtshofs gibt es zu diesen Problemen unterschiedliche Auffassungen. Dafür ist vorgesehen, dass dann der Große Senat für Strafsachen eine einheitliche Rechtsprechung herbeiführt, und auf diese Entscheidung warten wir. Es mag ja sein, dass Herr Busemann selber nicht die Absicht hat, Straftäter freizulassen, aber darüber entscheiden eben die unabhängigen Gerichte und das wird jetzt eine Grundsatzentscheidung geben des Bundesgerichtshofs, gegebenenfalls auch des Bundesverfassungsgerichts. Das ist jetzt abzuwarten.

    Ich darf aber darauf aufmerksam machen, dass es natürlich nach den gestrigen Entscheidungen aus Straßburg und auch nach einer Entscheidung vom Dezember 2009 sehr wohl möglich ist, dass manche der Betroffenen zu Unrecht in Unfreiheit weiterhin sich befinden, weil nämlich die Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert worden ist. Das hat ja Straßburg gerügt schon im Dezember 2009. Aus diesem Grund haben wir eine weitere Vorsorge getroffen. Wenn es denn zu Entlassungen kommen wird aufgrund von Gerichtsentscheidungen, dann wird ja seit 1. Januar es auch möglich sein, eine elektronische Aufenthaltsüberwachung durchzuführen, sogenannte elektronische Fußfessel. Das ist ja kein Allheilmittel, aber es ermöglicht es der Polizei, solche Täter doch intensiver zu überwachen als in der Vergangenheit. Und wenn ich das noch schnell sagen darf?

    Heinemann: Aber ganz schnell!

    Stadler: Wenn es dann Verstöße gegen Aufenthaltsanordnungen gibt, die man mit der Fußfessel beweisen kann, wäre das eine eigene Straftat, die zu einer erneuten Inhaftierung führt. Also da ist eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme jetzt auch geschaffen worden.

    Heinemann: Max Stadler, FDP, Staatssekretär im Bundesjustizministerium. Danke schön für das Gespräch und auf Wiederhören.

    Stadler: Ich danke.