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Neue EU-Erbrechtsverordnung
Der letzte Wille zählt nur europäisch

Ab dem 17. August gilt für deutsche Staatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat leben, nicht mehr automatisch das deutsche Erbrecht. Dann greift die neue EU-Erbrechtsverordnung. Diese lässt beispielsweise nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass Ehepartner sich im Todesfall als Alleinerben einsetzen. Der Hintergrund erklärt das neue Recht und die Änderungen an einem Beispiel auf Mallorca.

Von Britta Fecke und Annette Wilmes | 26.07.2015
    Ein Testament wird geschrieben
    Erben wird jetzt europäisch vereinheitlicht, aber nicht für alle Staaten und nicht ausnahmslos. (picture-alliance/ ZB)
    Etwas abseits von Caimari, einem historischen Dorf im Nordwesten Mallorcas, fernab der breitgetretenen Touristenpfade, liegt die Finca der Schwenkas. Vom schmiedeeisernen Tor zieht sich eine breite Kiesauffahrt hoch bis zum Wohnhaus. Das Anwesen aus dem typischen, hellen Bruchstein liegt inmitten eines Orangenhains. Vor dem Hauptportal - geziert mit zwei venezianischen Löwen - wiegen sich hohe Palmen im Wind, das Meer ist nicht weit. Ein Ort wie eine Postkarten-Idylle. Das Zuhause von Hans-Gerd und Martina Schwenka.
    "Ja, hier lebt es sich schon schön. Zurück nach Deutschland wollen wir nicht. Auch nicht, wenn wir mal richtig alt sind."
    Die Rheinländerin Martina Schwenka verließ Mann und Land und lebt nun mit ihrem zweiten Gatten in ihrer Wahlheimat Mallorca. Die beiden haben vor rund 15 Jahren einen alten Gutshof gekauft, sehr günstig, wie Hans-Gerd Schwenka betont. Das Ehepaar lebte im ehemaligen Schafstall und renovierte je nach Zeit und Laune einen Raum nach dem anderen. Die Namen und die Stimmen haben wir aus Datenschutzgründen geändert:
    "Das sah hier desolat aus. Wirklich! An der Stelle dort lagen nur noch verfaulte Balken und dicke Steine, sonst nichts mehr."
    Zukunft des "Berliner Testament"
    Martina Schwenka deutet auf den rechten Flügel der Finca. Die "dicken Steine" stehen jetzt wohlgeordnet in zwei Stockwerken in der Abendsonne. Ein herrschaftliches Anwesen, mit drei Badezimmern, einer Bibliothek und zwei Schlafzimmern. Für Gäste, weniger für die Kinder aus Hans-Gerd Schwenkas erster Ehe. Damit Letztere im Falle des Todes nicht ihren Anspruch auf die Finca anmelden können, hat das Ehepaar vorgesorgt:
    "Wir haben ein Berliner Testament gemacht. Da steht dann eindeutig drin, dass ich oder Hans-Gerd alles alleine erben. Für seine Kinder aus der ersten Ehe sind Geldbeträge festgelegt. Aber das Haus hier - unser Lebenswerk - bleibt dann in der Hand des - ich sag mal - Überlebenden."
    Das sogenannte "Berliner Testament", mit dem sich Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben erklären, ist eine deutsche Besonderheit, die das spanische Erbrecht gar nicht kennt. Bis zum 17. August dieses Jahres kann das den Schwenkas gleichgültig sein, doch ab diesem Stichtag tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Damit gilt für deutsche Staatsangehörige nicht mehr automatisch deutsches Erbrecht, sondern das Erbrecht des Landes, in dem, die oder der Verstorbene den - wie es heißt - "gewöhnlichen Aufenthalt" hatte.
    Im Fall der Schwenkas wäre das dann die spanische Rechtsordnung, mag der Laie glauben. Doch ganz so einfach ist das nicht, weiß der deutsche Anwalt Armin Reichmann. Seine Kanzlei liegt im Zentrum Palmas und ist eine der Anlaufstellen für die vielen deutschen Bewohner Mallorcas
    "Also was das spanische Erbrecht angeht, muss man sich auf einiges gefasst machen, schon allein deswegen, weil es gar nicht ein spanisches Erbrecht gibt, sondern ganz, ganz viele. Das liegt an den sogenannten Foralrechten, das heißt: viele Regionen Spaniens haben noch aus dem Mittelalter ganz unterschiedliche Ordnungen gerade beim Familienrecht und auch Erbrecht. Das heißt, wir haben beispielsweise unterschiedliche Erbrechte auf Mallorca und Ibiza, zwei Inseln, die eigentlich ganz nah beieinander liegen."

    Auf eindeutige Formulierungen kommt es an
    Gerade einmal 160 Kilometer Luftlinie trennen die beiden Inseln. Und schon gilt eine andere Rechtsordnung, andere Pflichtanteile, auch die gesetzlichen Erbquoten sind unterschiedlich. Das musste den deutschen Finca-Besitzer bisher nicht interessieren, doch mit der Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung könnte es zum Problem werden. Muss es aber nicht, wenn der Erblasser sein Testament eindeutig formuliert:
    "Das heißt also, dass ein Deutscher, der irgendwo im Ausland wohnt und möchte, dass weiterhin sein deutsches Recht, dass er von seinen deutschen Beratern oder durch eigene Kenntnis oder vom Zeitungslesen kennt, dass das weiter zur Anwendung kommt, dass er zwingend in sein Testament reinschreiben muss: 'Ich möchte, dass auf meinen Nachlass deutsches Recht anzuwenden ist!' "
    Schätzungen zufolge gibt es jährlich innerhalb der Europäischen Union mehr als 450.000 Erbschaften mit Auslandsbezug. Es gibt keine genauen Zahlen, wie viele Deutsche dauerhaft im europäischen Ausland leben– klar aber ist, es sind die unterschiedlichsten Gründe: Viele haben Deutschland verlassen, um etwa in Frankreich, Großbritannien oder Österreich Karriere zu machen. Immer öfter leben Deutsche aber auch in Pflegeheimen im Ausland, etwa in Polen oder Tschechien. Andere – wie die Schwenkas – wollen ihren Ruhestand lieber in der Wärme verbringen.
    Allein in mallorquinischen Gemeinden sind offiziell rund 30.000 deutsche Staatsangehörige gemeldet. Die Dunkelziffer wird ebenfalls auf mindestens 30.000 geschätzt: Deutsche, meist Rentner, die sich oft aus steuerlichen Gründen nicht umgemeldet haben. Ob nun offiziell gemeldet oder nicht, die deutschsprachige Gemeinde Mallorcas ist groß – Kontakt zu Einheimischen allerdings gibt es selten.
    Matthias Clark hat schon auf vier Kontinenten gelebt und arbeitete lange als Immobilienmakler auf der Insel. Obwohl er schon viel gesehen hat, überrascht ihn die deutsche Lebensart in Spanien immer wieder:
    "Die sind ein bisschen blauäugig in dem Sinne - gerade bei älteren Leuten - die sich nie gekümmert haben, die einheimische Sprache zu lernen. Und daher verstehen sie nichts und wenn sie irgendwelche Benachrichtigungen bekommen, die offiziell an sie geschickt werden, die werden gar nicht berücksichtigt. Und da hat man dann die Schwierigkeit, dass am Ende das Gesetz kommt und dann sagt: Das gehört ihnen nicht mehr, weil sie nicht bezahlt haben."
    Benachrichtigungen im Aufenthaltsland nicht ignorieren
    Weil das Grundstück, auf dem sie gebaut haben inzwischen umgewidmet und zum Beispiel zu städtischem Land erklärt wurde, erzählt Clark und betont: Daraus ergeben sich auch steuerliche Änderungen, auf die der Finca-Besitzer reagieren müssten. Wer also sorglos die blauen oder gelben Zettel im Postkasten ignoriert hat, der hat am Ende nicht einmal etwas zu vererben. Rechtsanwalt Armin Reichmann rät daher, sich gut auch über die Details zu informieren:
    "Auch der Umzug innerhalb Spaniens könnte schon zu Schwierigkeiten führen, auch das ist ein weiterer Grund, eine Regelung im Testament zu treffen. In Ibiza und Formentera gehören die Eltern und die Kinder nicht zu den Pflichtteilsberechtigten, aber sonst auf den Balearen sehr wohl. In Andalusien dagegen erben die Kinder die Hälfte und die Ehefrau hat einen Nießbrauch an einem Drittel. In Katalonien hat die Frau oder der Mann einen Nießbrauch am gesamten Nachlass."
    Das Ehepaar Schwenka steht mit den Problemen, wie die Erbfolge am besten geregelt werden kann, also nicht allein da.
    "Es ist ja so, dass die Globalisierung dazu führt, dass wir zunehmend Beziehungen ins Ausland haben, eben nicht nur das Ferienhäuschen im Ausland, vielleicht auch mal ein Aktiendepot in London, wo wir unser Geld angelegt haben, oder anderes Vermögen im Ausland."
    Anatol Dutta ist Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Regensburg.
    "Oder wir sind umgezogen, aufgrund eines Jobwechsels oder aufgrund einer Familiengründung und haben Vermögen im Ausland zurückgelassen, sodass also durchaus damit zu rechnen ist, dass in einer zunehmenden Zahl der Erbfälle Berührungspunkte zum Ausland bestehen."
    Verordnung soll Vererben vereinfachen
    Die neue EU-Erbrechtsverordnung sollte das Vererben und Erben in Europa einfacher machen. Und das war dringend nötig, meint Dutta:
    "Es geht grundsätzlich erst mal darum, dass man überhaupt erst einmal einheitliche Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte schafft. Bisher war es ja so, dass jeder Mitgliedstaat sein eigenes internationales Erbrecht hatte, also einfach zum Beispiel die Frage, welche Gerichte für einen Erbfall zuständig waren, war unterschiedlich geregelt. Hier schafft die europäische Erbrechtsverordnung eine Einheitlichkeit der Entscheidung."
    Die neue EU-Erbrechtsverordnung ist schon seit dem 16. August 2012 in Kraft. Sie gilt jedoch erst für Erbfälle, die nach dem 17. August 2015 eintreten. Diese lange Übergangsfrist von drei Jahren sollte es Menschen wie dem Ehepaar Schwenka möglich machen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Auch für die Fachleute war die lange Übergangsfrist nötig, um das Gesetz mit seinen 84 Artikeln auszuloten und sich auf die Rechtspraxis vorzubereiten.
    "Weil sich sehr viel ändert für die Rechtsanwender, also für die Gerichte, für die Notare, für die Rechtsanwälte, die müssen sich darauf einstellen, dass das gesamte System der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts sich ändert."
    Kay-Thomas Pohl, Rechtsanwalt und Notar in Berlin.
    "Diejenigen, die Testamente errichten, hatten jetzt auch in den letzten drei Jahren schon Zeit, sich mit der Erbrechtsverordnung Zeit zu lassen oder beraten zu lassen. Und man hatte die Möglichkeit oder man sollte die Möglichkeit haben, bereits errichtete Testamente zu überprüfen, ob jetzt Veranlassung besteht, sie zu ändern."
    Staatsangehörigkeit war in Deutschland ausschlaggebend
    Bislang gab es in den einzelnen europäischen Staaten unterschiedliche Anknüpfungspunkte dafür, nach welchem Recht ein Erbfall entschieden werden sollte. In Deutschland zum Beispiel war es die Staatsangehörigkeit. Wenn ein Deutscher in Spanien lebte und auch dort starb, wurde dennoch deutsches Recht angewandt. Wenn ein Italiener, der schon viele Jahre bis zu seinem Tod in Deutschland lebte, etwas zu vererben hatte, galt italienisches Recht. In Frankreich hingegen hat man schon immer auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" abgestellt. Das heißt, wenn ein Erblasser seinen hauptsächlichen Wohnsitz in Frankreich hat, dann gilt für den Erbfall französisches Recht, auch wenn er Deutscher oder Italiener ist.
    Zusätzlich gab es die Spezialregelung für Grundstücke in Frankreich, bei denen immer nur das französische Erbrecht galt, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit oder welchen Aufenthalt der Eigentümer hatte. Es kam bei diesen unterschiedlichen Ansätzen vor, dass Gerichte verschiedener Länder mit demselben Erbfall befasst waren und dann zu widersprüchlichen Entscheidungen kamen.
    "Das hat die Sache sehr kompliziert gemacht. Sodass man die Hoffnung hatte, wenn man erreichen kann, dass feststeht, welches Gericht in welchem Land zuständig ist, welches Recht angewendet wird, und dass das Recht auch auf den ganzen Nachlass angewendet wird, also auf alle Vermögensgegenstände in allen Ländern der Europäischen Union, dass das zu einer Vereinfachung für die Betroffenen führt. Und das ist auch so."
    Nur 25 Staaten machen mit
    Die EU-Erbrechtsverordnung gilt übrigens nicht für alle 28 Staaten der Union. Dänemark, das Vereinigte Königreich und die Republik Irland machen nicht mit, unter anderem deshalb, weil sie die Regeln für ihr Land für unvorteilhaft halten. Aber für die anderen 25 gilt für alle Erbfälle nach dem 17. August als Anknüpfungspunkt dafür, welches Recht gewählt wird, der "letzte gewöhnliche Aufenthalt". Für den deutschen Rentner auf Mallorca heißt das also, dass spanisches Recht gilt, wenn er stirbt und etwas zu vererben hat. Und zwar gilt dies für seinen ganzen Nachlass, nicht nur für die Finca, sondern auch für sein Vermögen, das er noch in Deutschland auf der Bank hat.
    Wenn der deutsche Rentner das jedoch nicht will, hat er auch die Möglichkeit, testamentarisch festzulegen, dass im Erbfall deutsches Recht gelten soll. Denn auch das sieht die Erbrechtsverordnung vor, durch eine "Verfügung von Todes wegen" - sprich Testament oder Erbvertrag - kann das Recht des Staats, dem der Erblasser angehört, gewählt werden. So kann zum Beispiel ein Österreicher, der hauptsächlich in Deutschland lebt, österreichisches Recht wählen. Aber das italienische, auch wenn ihm das besser gefallen sollte, bleibt ihm verwehrt.
    Neu ist das Nachlasszeugnis
    In allen Europäischen Mitgliedstaaten, die an der EU-Erbrechtsverordnung beteiligt sind, wurde das Nachlasszeugnis eingeführt, hierzulande mit dem Erbschein zu vergleichen. Auch das ist eine wesentliche Änderung, die es vielen Menschen erleichtern wird, an ihr Erbe zu kommen. Anatol Dutta:
    "Hier hier hat der europäische Gesetzgeber sich wirklich ganz stark vom deutschen Erbschein inspirieren lassen und den im Grunde auf eine europäische Ebene gehoben. Und das war gerade für die Rechtsordnungen, die das nicht kennen, war das eine große Herausforderung, ein solches neues Rechtsinstitut einzuführen. Und darüber wurde wirklich gerungen."
    13 Jahre bis zur Verordnung
    Alles in allem hat es knapp 13 Jahre gedauert, bis die neue EU-Erbrechtsverordnung - vom kommenden 17. August an - endlich gelten wird. Einer der größten Vorteile ist sicherlich, dass es in demselben Erbfall nicht mehr zu verschiedenen, sich teilweise widersprechende Entscheidungen kommen kann. So wie es kürzlich einer Mandantin von Rechtsanwalt Pohl ergangen ist.
    "Die nach deutschem Erbrecht und nach den Entscheidungen der deutschen Gerichte die Alleinerbin ihres Vaters war, der in Spanien lebte und eine zweite Ehe geschlossen hatte. Die wurde in Deutschland verurteilt, ihrer Schwester ein Pflichtteil auszuzahlen und hat von dem spanischen Nachlass keinen Pfennig bekommen, weil die spanischen Gerichte der Meinung waren, die zweite Ehefrau sei die Erbin."
    So etwas könnte nach dem neuen Recht nicht mehr passieren. Heute würde es nur "entweder" - "oder" geben, also: entweder nach deutschem Recht Alleinerbin sein, dann aber auch entsprechend den Pflichtteil zahlen, oder aber - nach spanischem Recht - nichts erben.
    In Zukunft wird also einheitlich beurteilt, welches Erbrecht angewandt wird. Auch werden die Entscheidungen der Gerichte in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.

    Erbrecht zu Lebzeiten auswählen
    "Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Sie können Nachteile, gegebenenfalls aber auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte also jetzt schon prüfen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist und sich rechtlich beraten lassen."
    Das empfiehlt die Bundesregierung bereits seit dem Sommer vorigen Jahres. Noch ist Zeit, die Testamente darauf zu überprüfen, ob etwas geändert werden muss. Auch Hubertus Rohlfing, Rechtsanwalt und Notar in Hamm in Westfalen, gibt zu bedenken, dass ja ausschließlich der Zugang zum Recht, nicht aber das Recht selbst vereinheitlicht wird.
    Pflichtteil in Deutschland ist nicht gleich Pflichtteil in anderen EU-Staaten
    "Das Pflichtteilsrecht in Italien ist anders ausgeprägt als das Pflichtteilrecht in Deutschland. Wir haben einen reinen Geldanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote bezogen auf den Nachlass, also keine direkte Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass. In Italien ist der Pflichtteilsberechtigte Miterbe zu einer bestimmten Erbquote, einem sogenannten Noterbrecht. Er hat also eine stärkere Stellung in Italien als in Deutschland."
    Das Pflichtteilsrecht soll einen Angehörigen davor schützen, gänzlich enterbt zu werden. In Deutschland wird dieses Pflichterbe lediglich ausgezahlt und die Sache ist damit erledigt. In Italien aber darf der Pflichtteilsberechtigte an der Erbschaft teilhaben. Derjenige, der eigentlich enterbt werden sollte, wird also Miterbe. Er sitzt dann womöglich mit in der Erbengemeinschaft und ist Mitbesitzer des Hauses, was der verstorbene Eigentümer dringend vermeiden wollte.
    Auch manche Testamentsform wird nicht in allen Staaten anerkannt. Das betrifft zum Beispiel das hierzulande beliebte "Berliner Testament".
    Bindungswirkung des 'Berliner Testaments' nicht in allen Ländern akzeptiert
    "Üblicherweise wird das 'Berliner Testament' in der Form errichtet, dass sich die Eheleute gegenseitig zum jeweiligen Alleinerben einsetzen. Und die Kinder sind Schlusserben nach dem letztlebenden Elternteil. Sie erben also nur nach dem letzten lebenden Elternteil und nicht nach dem erst verstorbenen Elternteil. Und die Bindungswirkung besteht darin, dass der überlebende Elternteil die Erbeinsetzung der Kinder nicht mehr ändern kann, daran ist er gebunden."
    Das heißt: Der überlebende Elternteil muss sich daran halten, dass die Kinder nach seinem Tod erben. Er darf an dieser Verfügung nichts mehr ändern und etwa andere Erben einsetzen, zum Beispiel einen neuen Ehegatten. Diese sogenannte Bindungswirkung wird in anderen Staaten nicht anerkannt. Deshalb sollte ein Deutscher, der das Berliner Testament gewählt hat, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, dringend das deutsche Erbrecht wählen und das unbedingt im Testament festlegen.
    Das "Berliner Testament" ist nur ein Beispiel dafür, wie unterschiedlich das materielle Recht in den EU-Mitgliedstaaten ausgestaltet ist. Das hat historische und kulturelle, aber auch politische Gründe. Anatol Dutta:
    "Gerade etwa im Hinblick auf die Positionen des überlebenden Ehegatten, der in einigen neueren oder reformierteren Erbrechtssystemen, etwa in den Niederlanden, aber auch in Frankreich, eine ganz starke Position hat, so ungefähr der Haupterbe ist, während er ja noch in unserem Rechtssystem, aber auch in älteren anderen traditionelleren Erbrechtssystemen der Ehegatte eher so ein Erbe unter vielen ist."
    Länderspezifisches Erbrecht hat oft historische Wurzeln
    Im französischen Recht indes wird auch Wert darauf gelegt, dass alle Kinder zu gleichen Teilen erben. Und das, so Dutta, hat seinen Ursprung in der Französischen Revolution.
    "Das sollte vor allem ermöglichen, die großen Vermögen des Adels zu zerstören. Und das, denke ich, ist ganz stark immer noch im französischen Recht verwurzelt, dass es im Pflichtteilsrecht nicht nur um die Nähe-Beziehung geht, sondern das Pflichtteilsrecht auch noch politische Funktionen hat. Das Erbrecht ist meistens eine sehr traditionelle Rechtsmaterie, die ganz stark auch von historischen und politischen Überlegungen geprägt ist, was wir heute gar nicht mehr so im Blick haben."
    Sicher wird es in der täglichen Rechtsanwendung noch so manches Problem geben, das so nicht vorhersehbar war und auch nicht immer zu aller Zufriedenheit gelöst werden kann. Dennoch - insgesamt gesehen hält Anatol Dutta, Jura-Professor aus Regensburg, die EU-Erbrechtsverordnung für eine kulturelle Errungenschaft:
    "Einen solchen Rechtsakt in einem Kernbereich des Privatrechts, des Erbrechts, zu treffen unter Beteiligung dann immerhin von 25 Mitgliedstaaten und auch entsprechend vielen Sprachen. Das Ganze musste ja auch in verschiedenen Amtssprachen formuliert werden. Und da kann ich nur sagen, Hut ab, was hier der europäische Gesetzgeber geleistet hat."
    Zurück nach Mallorca: Familie Schwenka hat sich bestens vorbereitet auf den 17. August – und entschieden. Ihr letzter Wille steht:
    "Wir haben das jetzt noch mal festgeschrieben, also neu gemacht und im Testament gesagt; dass wir deutsches Erbrecht wollen und nicht das spanische! Auch wenn wir hier leben."