Adidas kann seine "drei Streifen" nicht in jeder beliebigen Form in der EU als geschützte Marke eintragen lassen. Damit unterlag der Sportartikelhersteller in einem Rechtsstreit mit dem europäischen Markenamt (EUIPO).
Adidas wollte seit dem Jahr 2014 sein Drei-Streifen-Logo in der EU als Marke in einer sehr allgemeinen Form schützen, und zwar in allen Positionen und allen Richtungen auf Bekleidungsprodukten. Das europäische Markenamt und nun auch das Europäische Gericht haben dem eine Absage erteilt.
Die Richter sagen, dass die Kunden in der EU drei schwarze Streifen als schlichtes Bild nicht zwangsläufig mit Adidas verbänden. Das hätte das Unternehmen nicht beweisen können. Zum Beweis wollte Adidas zwar viele Produkte mit Streifen in verschiedenen Farben vorlegen. Aber, so das Gericht, es gehe nur um das Farbschema schwarze Streifen auf weißem Hintergrund.
Adidas bleibt Gang vor Europäischen Gerichtshof
Das Urteil bedeutet für Adidas allerdings nicht das Ende seiner Drei-Streifen-Marke. In anderen, spezielleren Ausführungen ist sie in Europa nämlich geschützt, zum Beispiel in einer bestimmten Position auf Schuhen.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Adidas noch vor den Europäischen Gerichtshof ziehen.