Freitag, 19. April 2024

Informationen über Abtreibungen
Ampelkoalition legt Entwurf zur Abschaffung des Paragrafen 219a vor

Der Paragraf 219a im Strafgesetzbuch verbietet "Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft". Als Werbung gilt es dabei auch, wenn Ärzte über Methoden informieren, die sie zur Abtreibung anbieten. Die Ampelkoalition möchte den Paragraf 219a nun aus dem Gesetz streichen. Ein Überblick.

18.01.2022
    Auf einem Plakat ist der Schriftzug "219a" durchgestrichen.
    Aktivisten setzen sich schon lange für die Streichung des Paragrafen 219 ein (IMAGO/Cord)

    Wie ist die Gesetzeslage genau?

    Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 dürfen Listen mit Ärzten geführt werden, die Abtreibungen vornehmen. Solche Listen gibt es beispielsweise von der Bundesärztekammer oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Außerdem dürfen Ärzte, etwa auf ihrer Webseite, darüber informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen. Weitere Auskünfte, beispielsweise über die Art der Abbrüche, dürfen sie aber nicht geben. Denn als Werbung im Sinne des Gesetzes gelten schon ausführliche Informationen über verschiedene Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sowie die damit jeweils verbundenen Risiken.
    Das Verbot gilt allerdings nur für Menschen, die Abtreibungen vornehmen. Denn sie berechnen für diese Leistung ein Honorar und der Paragraf 219a stellt das Verbreiten von Inhalten unter anderem dann unter Strafe, wenn ein "Vermögensvorteil" dadurch erzielt werden kann. Medizinische Laien dürfen sich daher öffentlich zu Abtreibungsmethoden äußern.
    Nicht nur die Information durch Ärzte, auch der Schwangerschaftsabbruch selbst ist in Deutschland grundsätzlich rechtswidrig, unter bestimmten Bedingungen aber nicht strafbar. Eine Frau darf innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen abtreiben lassen, wenn sie sich beraten lässt und dem Arzt einen Beratungsschein vorlegt. Eine Abtreibung bleibt auch nach Ablauf der Frist straffrei, wenn für die Schwangere Lebensgefahr besteht oder ihr eine schwerwiegende körperliche oder seelische Beeinträchtigung droht.

    Wurden Ärzte nach Paragraf 219a verurteilt?

    Ja und das hat auch die Gesetzesänderung von 2019 nicht verändert. Kurz nach der Anpassung waren zwei Ärztinnen zu Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro verurteilt, weil sie durch das Angebot eines „medikamentösen, narkosefreien“ Schwangerschaftsabbruchs „in geschützter Atmosphäre“ auf der Internetseite ihrer Gemeinschaftspraxis den Tatbestand des Paragrafen 219a erfüllt hätten.
    In der Öffentlichkeit erregte vor allem der Prozess gegen die Ärztin Kristina Hänel viel Aufmerksamkeit. Hänel war 2017 vom Amtsgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit, der bis heute anhält. Hänel hat inzwischen mit zwei Kolleginnen beim Bundesverfassungsgericht Beschwerden gegen den Paragrafen 219a eingelegt.
    Über die Pläne zur Abschaffung des Paragrafen sei sie erfreut, sagte Hänel am 18.1.2022 im Interview mit dem Deutschlandfunk, das sei "auch eine Genugtuung für die vielen, vielen Ärztinnen und Ärzte, die angezeigt wurden." Frauen würde dann endlich "als erwachsene Menschen, die sich informieren können müssen" ernst genommen.
    Frauenärztin Hänel: "Genugtuung für Ärzte und Frauen" (18.1.2022)
    Für die verurteilten Ärzte werde durch die Gesetzesreform aber nicht automatisch alles wieder gut. "Ich bleibe ja dann erst mal rechtskräftig verurteilte Straftäterin", sagte Hänel. Das Verfassungsgericht könne sich aber dazu äußern, ob der Paragraf 219a zur Zeit der Verurteilungen verfassungswidrig war. Alternativ könne eine Amnestie für verurteilte Ärzte erlassen werden.
    Hänel geht davon aus, dass durch Streichung des Paragrafen 219a auch mehr Ärzte Abtreibungen anbieten werden. Denn er erzeuge erhebliche Unsicherheiten bei Medizinern. "Das Risiko, juristisch verfolgt zu werden, das ist ein Damoklesschwert und da wird was aufhören", sagte Hänel. Doch es gebe Reformbedarf über den Paragraf 219a hinaus. Hänel nennt da die Strafbarkeit durch Paragraf 218 und zu lange Wartezeiten und Beratungspflichten. Damit gehe wertvolle Zeit im Prozess verloren "und je später die Frauen kommen, desto höher ist das gesundheitliche Risiko", sagte Hänel.

    Was hat die Ampelregierung genau vor?

    Ärzte können wohl schon bald öffentlich über verschiedene Möglichkeiten für Schwangerschaftsabbrüche in ihrer Praxis informieren, ohne dafür eine Strafe fürchten zu müssen. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) legte am 17.1.2022 einen Entwurf für die Aufhebung des Paragrafen 219a des Strafgesetzbuch vor. Man strebe damit eine "längst überfällige Modernisierung" an, schrieb Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) am gleichen Tag bei Twitter.
    SPD, Grüne und FDP hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, dass "Ärztinnen und Ärzte in Zukunft öffentliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen können sollen, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen". Sie hielten darin außerdem fest: "Die Möglichkeit zu kostenfreien Schwangerschaftsabbrüchen gehören zu einer verlässlichen Gesundheitsversorgung."
    Darum geht es bei der Reform des Paragraphen 219 a (18.1.2022)
    Es dürfe nicht sein, dass jedermann im Internet alle möglichen Dinge über Schwangerschaftsabbrüche verbreiten dürfe, nur die dafür besonders qualifizierten Fachleute nicht, sagte Buschmann in Berlin. "Die Situation für die betroffene Frau ist schwierig genug - wir dürfen sie nicht noch erschweren." Anpreisende oder grob anstößige Werbung bleibe nach dem ärztlichen Standesrecht weiterhin ausgeschlossen.
    Auch am Schutzkonzept für ungeborenes Leben ändere die geplante Reform nichts, betonte Buschmann. Der Reformentwurf beschränkt sich auf den Paragrafen 219a, der Informationen durch praktizierende Ärzte unter Strafe stellt. Die vorhergehenden Paragrafen, nach denen Schwangerschaftsabbrüche zwar rechtswidrig sind aber unter bestimmten Bedingungen nicht strafbar, bleiben unangetastet.

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    Was sagen Kritiker der Reformpläne

    Die Vorsitzende des Rechtsausschusses des Bundestages, Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU), sagte der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (17.1.2022), die Annahme, dass durch Paragraf 219a Informationen unterdrückt würden, sei falsch. "Mit zwei, drei Klicks findet man jede Information über den Schwangerschaftsabbruch ohne Limit im Internet – von Netdoktor über Pro Familia bis zu den Seiten der Krankenkassen. Es gibt kein Informationsdefizit!"
    Als Folge einer Aufhebung von 219a könne für Schwangerschaftsabbrüche genauso geworben werben "wie für Augenlasern oder für Schönheitsoperationen", so Winkelmeier-Becker. Auf Google könnten die ersten drei Treffer Werbung von Abtreibungskliniken sein. Anzeigen könnten in Social Media gezielt junge Frauen ansprechen, Werbung in der S-Bahn hängen. "Das banalisiert den Eingriff", betonte die CDU-Politikerin. "Das Recht muss zum Ausdruck bringen, dass Abtreibung Würde und Lebensrecht des ungeborenen Kindes verletzt."
    Das Werbeverbot sichere dabei die Unabhängigkeit der Beratung von kommerziellen Interessen ab. "Mit den Änderungen wäre das Mindestmaß an Schutz, das das Bundesverfassungsgericht verlangt, wohl unterschritten." Aus Sicht von Winkelmeier-Becker schafft der Paragraph 219a auch keine Rechtsunsicherheit für Ärzte. "Es ist für Praxen und Kliniken einfach, sich rechtskonform zu verhalten und trotzdem die Frauen zu erreichen. Niemand muss sich in eine rechtliche Grauzone begeben."
    Auf einer Demonstration hält jemand ein Schild mit der Aufschrift "Keinen Tod auf Rezept".
    Die Frage der Abtreibung polarisiert, auch die Gegner gehen regelmäßig auf die Straße (IMAGO/Emmanuele Contini)
    Im Bundestag positioniert sich neben den Unionsparteien nur die AfD gegen die Abschaffung des Paragraf 219a. Der Linksfraktion geht die geplante Reform hingegen nicht weit genug. "Ein Schwangerschaftsabbruch ist keine Straftat, sondern ein wichtiger Teil der reproduktiven Selbstbestimmung. Er hat deswegen auch nichts im Strafgesetzbuch zu suchen", sagte die frauenpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion, Heidi Reichinnek.
    Kritik kommt auch von der Katholischen Kirche. „Im Gesamtkonzept des Abtreibungsrechts trägt das Werbeverbot zu einer objektiven und seriösen Beratung und Information der Frau in einer Konfliktsituation bei“, schrieb der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Georg Bätzing, in einem Gastbeitrag für die „Süddeutsche Zeitung“ (15.1.2022). Das Werbeverbot sei „Bestandteil des verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Schutzkonzepts für das ungeborene Leben“. Die geltenden Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch seien der Kompromiss nach langen und intensiven gesellschaftlichen Auseinandersetzungen.
    (Quellen: Gudula Geuther, dpa, KNA, epd, pto)