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Bundesverfassungsgericht
Flashmobs während Streiks zulässig

Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder während eines Streiks auch zu Flashmobs aufrufen. Das Bundesverfassungsgericht sieht in den spontanen Massenaufläufen von Menschen keine Verletzung des Grundgesetzes. Arbeitgeber zeigten sich enttäuscht.

    Warnstreik der Gewerkschaft Verdi am Flughafen Stuttgart
    Während Streiks sind sogenannte Flashmobs generell in Ordnung (dpa / Sebastian Kahnert)
    Eine Streikaktion in einem Berliner Supermarkt hatte 2007 Ärger ausgelöst. Die Gewerkschaft Verdi hatte einige ihrer Mitglieder dazu aufgerufen, zu einer bestimmten Uhrzeit in die Filiale zu gehen, in der Streikbrecher gearbeitet haben sollen. Informiert wurden die Mitglieder per SMS - etwa 50 folgten dem Aufruf. Mehrere sorgten anschließend für Blockaden an den Kassen, in dem sie mehrere nur wenige Cent teure Produkte kauften.
    In einem Fall hatte eine Aktivistin Kleinstartikel im Wert von 372 Euro auf das Kassenband gelegt und anschließend erklärt, sie könne die Waren nicht zahlen, weil sie ihr Portemonnaie vergessen habe.
    Handelsverband ging gegen Flashmob-Aktion vor
    Außerdem füllten andere Flashmob-Teilnehmer Einkaufswagen mit Produkten, um sie schließlich in den Gängen des Supermarktes einfach stehen zu lassen.
    Der Handelsverband Berlin-Brandenburg ging gegen diese Flashmob-Aktion gerichtlich vor und erlitt schon vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt eine Niederlage. Im Jahr 2009 kamen die Richter dort zu dem Schluss, dass solche streikbegleitenden Aktionen zulässig sind. Nur vollständige Blockaden eines Geschäftes sind nach dem Urteil unverhältnismäßig. Außerdem muss bei einer solchen Aktion erkennbar sein, dass es sich um eine Arbeitskampfmaßnahme handelt.
    Die Richter in Erfurt machten zudem darauf aufmerksam, dass die Arbeitgeber in so einem Fall ihrerseits mit Hausverboten oder einer Schließung des Geschäftes reagieren könnten - sie also nicht völlig machtlos seien.
    Einige Nutzer der Londoner U-Bahn sitzen in Waggons und tragen keine Hosen am "No Trousers Day" 2013.
    Flashmobs gibt es viele - auch außerhalb von Streiks - wie hier beim "Keine-Hosen-Tag" in der Londoner U-Bahn. (picture alliance / dpa / Facundo Arrizabalaga)
    Bundesverfassungsgericht: Keine Verletzung von Grundrechten
    Das Bundesverfassungsgericht nahm sich des Falls erst gar nicht an, weil er keine Grundrechtsverletzung darstelle, wie die Richter heute mitteilten.
    Beim Handelsverband Deutschland ist man enttäuscht über die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde. Die Grenzen von Arbeitskampfmaßnahmen würden immer weiter zulasten der Arbeitgeberseite verschoben, erklärte Geschäftsführer Heribert Jöris.
    Freude dagegen bei der Gewerkschaft Verdi. Das Bundesverfassungsgericht habe die Arbeitskampfmittelfreiheit spürbar gestärkt, sagte der Leiter des Rechtsbereichs bei Verdi, Jens Schubert.
    (pr/ach)