Donnerstag, 25. April 2024

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Piloten-Streik
Streikrecht an "Interessen der Allgemeinheit" anpassen

Das Streikrecht müsse so geändert werden, dass eine Arbeitsniederlegung wie jetzt bei der Lufthansa die Menschen nicht so hart treffe, forderte der Direktor des Instituts für Arbeitsrecht an der Universität Bonn, Gregor Thüsing, im Deutschlandfunk. Bei solchen Streiks solle es frühzeitige Ankündigungen und Notdienste geben.

Gregor Thüsing im Gespräch mit Stephanie Rohde | 03.04.2014
    Piloten der Lufthansa protestieren am 02.04.2014 vor dem Flughafen von Frankfurt am Main (Hessen). Sie halten Ballons und ein Plakat in Händen, das auf das Lufthansa-Sparprogramm Score anspielt.
    Streik im öffentlichen Dienst in Niedersachsen. Es müsse ein differenziertes Streikrecht geben, fordert Gregor Thüsing. (picture alliance / dpa / Boris Roessler)
    Peter Kapern: Nur die isländische Vulkanasche vor fast vier Jahren hat es vermocht, noch mehr Lufthansa-Maschinen am Boden zu halten. Der Streik der Lufthansa-Piloten ist der größte in der Geschichte des Unternehmens. Gestern sind schon Hunderte Flüge ausgefallen, heute und morgen soll es so weitergehen. Die Piloten verlangen höhere Gehälter und, dass bei der Frührente alles so bleibt, wie es ist.
    Über den machtvollen Streik der kleinen Pilotengewerkschaft hat meine Kollegin Stephanie Rohde gestern Abend mit Gregor Thüsing gesprochen. Er ist der Direktor des Instituts für Arbeitsrecht an der Universität Bonn und verlangt, das Streikrecht in Deutschland einzuschränken, nämlich überall dort, wo die sogenannte Daseinsvorsorge durch Arbeitsniederlegungen beeinträchtigt wird, also die Versorgung der Menschen mit Gütern, auf die sie in ihrem Alltagsleben zwingend angewiesen sind. Warum er so gravierend in das Streikrecht von Millionen von Arbeitnehmern eingreifen will, das war ihre erste Frage.
    Gregor Thüsing: Sie sollen abgestimmt werden auf die Interessen der Allgemeinheit. Jeder Streik hat Auswirkungen auf die Allgemeinheit, aber es gibt bestimmte Bereiche, in denen diese Auswirkungen besonders schwerwiegend sind. Ein Beispiel: Wenn es bei einem Automobilhersteller zu einem Streik kommt, dann mag es passieren, dass der Neuwagen einige Wochen später ausgeliefert wird. Darauf muss der Kunde sich einstellen. Das trifft ihn aber nicht so sehr in seinem täglichen Leben, als wenn ein Krankenhaus bestreikt wird, eine Kindertagesstätte oder eben Transportmittel, auf die die Öffentlichkeit angewiesen ist, sprich der Nahverkehr oder eben jetzt auch die Fluggesellschaften. Hier muss es Regelungen geben, die einerseits das Streikrecht der Gewerkschaft nicht schwächen und es zu einem stumpfen Schwert machen, andererseits die Interessen der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung dieser Dienste gewährleisten.
    "Es liefe auf ein differenziertes Streikrecht hinaus"
    Stephanie Rohde: Aber liefe das nicht im Endeffekt auf ein Zwei-Klassen-Streikrecht hinaus?
    Thüsing: Es liefe auf ein differenziertes Streikrecht hinaus. Das wäre aber durchaus keine deutsche Besonderheit, sondern das gibt es schon im Ausland und das ist bereits jetzt schon in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorgezeichnet. Denn in Einrichtungen der Daseinsvorsorge, also Verkehr und Ähnliches, dort hat die Rechtsprechung bislang schon formuliert, dass es so etwas wie Notdienste geben muss. Das Problem ist: Niemand weiß genau, wie umfangreich ein solcher Notdienst sein soll, was passiert, wenn der Notdienst nicht eingerichtet wird, wer überhaupt für die Organisation des Notdienstes zuständig ist. Hier wären gesetzliche Regelungen, die größere Klarheit bringen, wünschenswert. Das Ausland kennt andere Regelungen. Gerade im Bereich des Luftverkehrs zum Beispiel hat Sarkozy als eine seiner letzten Amtshandlungen - und das ist von seinem Nachfolger Hollande nicht geändert worden - eine Verpflichtung zur Ankündigung und zur ernsthaften Verhandlung der Tarifvertragsparteien, der Streikparteien formuliert. Das heißt, bevor ich zum Streik aufrufe, muss ich erst einmal ernsthaft verhandelt haben, und zweitens, ich muss durch eine Ankündigung der Öffentlichkeit die Gelegenheit geben, sich auf diesen Streik einzustellen. Das sind Regelungen, die auch in Deutschland als gesetzgeberische Leitplanken für eine legitime Ausübung des Streikrechts auch in diesen besonderen Branchen sinnvoll und wünschenswert wären.
    Beide Seiten gegen neues Streikrecht
    Rohde: Sie haben gerade die Notdienste im Krankenhaus erwähnt, die es dann ja im Endeffekt immer gibt, und die Bürger bekommen ja im Zweifel auch eine Entschädigung, zum Beispiel von der Lufthansa jetzt. Profitieren nicht am Ende die Unternehmen am meisten von dieser Einschränkung des Streikrechts?
    Thüsing: Nein, ganz bestimmt nicht. Das ist gerade im Bereich des heutigen Streiks gut darstellbar. Der Professorenentwurf schlägt zum Beispiel vor, langfristige Ankündigungsfristen für solche Streiks. Wir sprechen da von einer Woche etwa. Die Luftverkehrsbranche ist da ganz dagegen, weil in dem Moment, wo ein Streik eine Woche vorher angekündigt wird, in dem Moment gehen dann bereits die Buchungen herunter. Das heißt, ein Streik, der erst sechs Stunden vorher angekündigt wird, der wird sich im Zweifel auf die Buchungen nicht so negativ auswirken wie ein Streik, der lange bekannt ist.
    Auf der anderen Seite: Die Gewerkschaften mögen das auch nicht. Sie sind dagegen, weil sie fürchten, hier eine Schwächung des Streikrechts in Kauf nehmen zu müssen, denn wenn ein Streik lange angekündigt ist und dann vielleicht doch nicht zustande kommt, könnte dies ein Zeichen der Schwäche der Gewerkschaft sein. Wenn allerdings beide Seiten dagegen sind und sagen, es würde ihre Seite schwächen, dann kann der Vorschlag vielleicht so unausgewogen gar nicht sein.
    "Die Verhältnismäßigkeit ist ein sehr vager Begriff"
    Rohde: Die Lufthansa-Piloten legen ihr ganzes Unternehmen für drei Tage lahm, um eine bessere Übergangsversorgung durchzusetzen. Ist dieser Streik Ihrer Meinung nach überhaupt noch verhältnismäßig?
    Thüsing: Das ist schwer zu sagen. Die Verhältnismäßigkeit ist ein sehr vager Begriff. Es ist das einzige Instrument, an dem die Rechtsprechung bislang solche Arbeitsniederlegungen misst. Was wir allerdings wissen ist, dass es im Bereich der Verhältnismäßigkeit nicht darauf ankommen kann, wie hoch die Forderungen sind. Es wurde ja hier teilweise auch in den Medien berichtet, bei solch überhöhten Forderungen wäre ein Streik unverhältnismäßig. Das entspricht nicht unserem deutschen Streikrecht. Daraus kann kein Argument der Rechtswidrigkeit gezogen werden. Und man muss auch sehen: Auch Piloten haben natürlich ein Streikrecht, und das Streikrecht ist nicht nur für die gering verdienenden, sondern auch für die leistungsstarken Eliten zuständig. Allerdings man muss sehen: Es ist hier ein verhandlungsbegleitender Warnstreik.
    Die Gewerkschaften haben in der Vergangenheit gut daran getan, diese Warnstreiks punktuell zu nutzen, zeitlich begrenzt zu nutzen, im Umfang zu begrenzen. Das alles hier ist nicht der Fall. Drei Tage ist eine ganz massive Arbeitsniederlegung, die ganz erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen nicht nur auf die Lufthansa hat. Ob hier irgendwann einmal die Rechtsprechung engere Leitlinien ziehen wird, das wissen wir nicht. Das, was wir wissen ist, dass auf der Grundlage des bisherigen, eben nur durch das Bundesarbeitsgericht und ohne gesetzgeberische Grundlage herausgebildeten Arbeitskampfrechts, jede rechtliche Beurteilung solcher neuen Formen der Arbeitsniederlegung sehr, sehr schwierig zu beurteilen ist.
    "Koalitionsverträge nicht einklagbar"
    Rohde: Im Zuge dieses Streiks häufen sich jetzt die Forderungen nach der sogenannten Tarifeinheit. Das heißt, dass es keine Splittergewerkschaften mehr gibt in einem Unternehmen, die mit dem Streik dann alles lahmlegen. Welche Chancen, glauben Sie, hat die Politik, dieses Prinzip, ein Betrieb, ein Tarif, überhaupt durchzusetzen?
    Thüsing: Nun ja, es steht so im Koalitionsvertrag. Doch es sind Koalitionsverträge nicht einklagbar und Wahlkampfversprechen werden nicht unter Eid abgegeben. Das heißt, was da kommt, wird maßgeblich vom politischen Willen der beteiligten Akteure abhängen. Der könnte erlahmen, wenn man sich die Detailregelungen anschaut. Es ist - und das steht im Koalitionsvertrag auch ausdrücklich drin - nur eine verfassungskonforme Regelung gewollt. Es kann nicht sein, dass kleinen Gewerkschaften das Streikrecht genommen wird. Das Streikrecht ist nicht an Großgewerkschaften, ist nicht an DGB-Gewerkschaften gebunden, sondern jede Gewerkschaft kann es für sich in Anspruch nehmen.
    Was sinnvoll ist, dass es Koordinationen zwischen der großen und der kleinen Gewerkschaft gibt, dass es vielleicht Quoren geben kann, ab denen bestimmte Kleinstgewerkschaften, kleinere Gewerkschaften erst streiken können. Dass eine Entsolidarisierung der Belegschaft verhindert wird, das ist sicherlich sinnvoll. Ohne Arbeitskampfregelungen wird das aber ganz sicherlich nicht gehen, und dem Vernehmen nach hat die Arbeitsministerin ganz klar gesagt, das Kampfrecht will sie dabei aber nicht regeln. Wenn sie das so erklärt, dann wird sie auch die Tarifeinheit nicht sinnvoll regeln können.
    Kapern: Der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing im Gespräch mit meiner Kollegin Stephanie Rohde. Das Interview haben wir gestern Abend aufgezeichnet.
    Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk/Deutschlandradio Kultur macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.