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Bundesverwaltungsgericht
Rundfunkbeitrag für alle rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat die ehemalige GEZ-Gebühr als rechtmäßig eingestuft. Es wies sämtliche Klagen gegen den Haushaltsbeitrag ab. Auch wer keinen Fernseher besitzt, muss zahlen. Die Kläger sehen in dem Beitrag eine versteckte Steuer.

    Mikrofone stehen am 17.03.2016 bei der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder in der Landesvertretung des Landes Bremen in Berlin auf einem Tisch
    Auch wer keinen Fernseher oder nur ein Radio besitzt, muss künftig den vollen Beitrag von derzeit 17,50 Euro monatlich zahlen. (Bernd von Jutrczenka,dpa picture-alliance)
    Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtens. Die sogenannte Haushaltsabgabe sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschieden die Richter und wiesen in ihrem Beschluss die Revisionen mehrerer Kläger zurück. Sie hatten argumentiert, bei der Abgabe handele es sich um eine Steuer, die unabhängig von der Existenz eines Fernsehers oder Radios erhoben werde. Die Kläger halten es für gleichheitswidrig, dass sie - im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr - nun den vollen Rundfunkbetrag bezahlen müssen. Die Gegenseite gab an, in Deutschland hätten alle Haushalte ein TV-fähiges Gerät, etwa auch Laptop oder Smartphone. Deswegen könne der Beitrag pauschal erhoben werden. Dieser Argumentation folgten die Richter.
    Die Kläger machten außerdem geltend, der Rundfunkbeitrag sei letztlich eine verkappte Steuer, die allenfalls der Bund hätte einführen dürfen, nicht aber die Länder mit einem Staatsvertrag. Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, handelt es sich hier aber um eine "rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe", für die die Länder zuständig seien. Denn der Rundfunkbeitrag werde für eine konkrete "Gegenleistung" erhoben, nämlich "die Möglichkeit, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können". Er fließe nicht in die allgemeinen Länderhaushalte ein, sondern werde allein zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks verwendet. Dabei dürfe die Gebühr auch pauschal an die Wohnungen und nicht wie früher an die Geräte anknüpfen. Es lasse sich letztlich gar nicht mehr feststellen, wer ein Rundfunkgerät hat und nutzt. Daher sei es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen.
    Auch Unternehmen klagten
    Die Kläger haben nun die Möglichkeit, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Gegen den Rundfunkbeitrag gehen auch Unternehmen vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hatte im Oktober Klagen der Drogeriemarktkette Rossmann und des Autovermieters Sixt abgewiesen. Auch hierüber wird noch das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
    Der Rundfunkbeitrag wird je Wohnung erhoben und ist unabhängig von Art und Zahl der Empfangsgeräte. Der Beitrag wurde zunächst auf 17,98 Euro monatlich festgesetzt und ab April 2015 auf 17,50 Euro gesenkt. Bei Unternehmen hängt die Gebühr von der Zahl der Arbeitnehmer ab.
    (ach/tj)