Christine Heuer: Terri Schiavo ist tot, die 41-jährige Wachkomapatientin starb gestern Abend. Der Fall Schiavo hat viele ernste Fragen aufgeworfen. Im Mittelpunkt immer die nach der Selbstbestimmung von Menschen am Ende ihres Lebens und die Kehrseite der Medaille, nach der Verantwortung der Ärzte. Am Telefon begrüße ich den Präsidenten der Bundesärztekammer, Herrn Jörg-Dietrich Hoppe. Der Vatikan, Herr Hoppe, sagt, es habe einen Mord gegeben an Terri Schiavo. Finden Sie, das ist ein angemessener Ausdruck?
Jörg-Dietrich Hoppe: Das ist ja ein juristischer Ausdruck. Aus der medizinischen Sicht würde ich sagen, man hat eine Tötung durch Unterlassen von Hilfe vorgenommen, die aus unserer Sicht, aus ärztlicher Sicht, eigentlich angezeigt gewesen wäre.
Heuer: Ja, es bleibt, dass Terri Schiavo, um es drastisch zu sagen, nicht verhungert ist, sondern verhungert wurde. Dürfen Ärzte das tun?
Hoppe: In Deutschland hätten Sie das nicht tun dürfen, es sei denn, dass sie wirklich klar und eindeutig für einen solchen Fall verfügt hätte, dass sie nicht behandelt werden will. Niemand kann dazu gezwungen werden, behandelt zu werden. Das lag aber hier ja nicht vor. Soweit wir wissen, gibt es widersprüchliche Aussagen über Ihren mutmaßlichen Willen und insofern wäre in Deutschland die Behandlung fortgesetzt worden.
Heuer: Wenn Ärzte in Deutschland in eine Situation kommen, wie es den Ärzten widerfahren ist im Fall Terri Schiavos, ist dann eine schriftliche Patientenverfügung aus ihrer Sicht zwingend nötig oder reicht eine eindeutige mündliche Aussage, die vielleicht auch von mehreren Seiten bezeugt wird?
Hoppe: Es ist notwendig für den Arzt, den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, im Zweifel auch mit Hilfe von Außenstehenden, zunächst aber mal mit den Angehörigen, sofern eine schriftliche Verfügung nicht vorliegt. Wenn die vorliegt und zeitnah ist und auch den Zustand beschreibt, der jetzt tatsächlich vorliegt, dann ist sie verbindlich. Wenn der mutmaßliche Wille ergründet werden muss, muss man versuchen, mit möglichst vielen Methoden den Willen der Patientin oder des Patienten zu ermitteln. Wenn das nicht geht und es wird behauptet, dass der Wille etwa in Richtung sterben lassen ging, dann müsste notfalls auch das Gericht eingeschaltet werden. Ich möchte unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern empfehlen, sich zu äußern und das am besten mit dem Arzt des Vertrauens, um den zu bitten, das dann auch in seinen Akten zu dokumentieren und außerdem eine Patientenverfügung auszufertigen, die zu hinterlegen ist oder eine Patientenverfügung auch dem Arzt auszuhändigen, damit die neutrale Stelle da ist, bei der man sich erkundigen kann.
Heuer: Nun ist die Patientenverfügung, der Umgang mit ihr in Deutschland nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Es gibt aber ein Gesetzgebungsverfahren zu dem Thema. Wie positionieren Sie sich da? Wären Sie dafür, nur schriftliche Verfügungen künftig gelten zu lassen?
Hoppe: Nein, das, glaube ich, kann man nicht verlangen. Viele Leute scheuen sich davor. Wenn jemand auch mündlich zum Ausdruck gebracht hat, wie der Wille sein würde, wenn, dann muss das auch gelten. Natürlich kommt es dann auf die Reichweite an, es kommt darauf an, wie lange das zurückliegt, welcher Umstand gemeint worden ist. Man muss wissen, wenn Menschen sich zu dieser Frage äußern, in einem gesunden Zustand, dann glauben sie nicht so recht daran, dass ihnen das passieren kann und sehen sich selbst mehr als dritte Person, als Objekt und nicht so sehr als Betroffene. Da sagt man schon mal leichter etwas, als wenn man nun wirklich davon betroffen ist und nun die Entscheidung fällt in die eine oder andere Richtung. Deswegen ist es am besten, wenn man sich zu diesen Fragen erst äußert, wenn auch tatsächlich die Situation möglich ist und nicht nur theoretisch denkbar ist. Ich nehme an, dass natürlich jetzt unter den Eindrücken des amerikanischen Falles viele Menschen sich äußern werden und sagen, wenn mir das widerfährt, dann möchte ich aber das oder dieses. Dabei glauben und hoffen sie natürlich zu Recht nicht, dass sie davon tatsächlich betroffen werden. Wenn das jetzt in zehn Jahren mal der Fall sein sollte, bis dahin kann sich die Medizin entwickelt haben, bis dahin kann sich die Einstellung des Menschen geändert haben. Insofern ist eine Verfügung immer eine Angelegenheit, die einen Anteil zur Ermittlung des mutmaßlichen Willen darstellt, wenn es sich um eine ganz konkrete Verfügung in einem konkreten Fall handelt, die verbindlich ist. Das stimmt natürlich.
Jörg-Dietrich Hoppe: Das ist ja ein juristischer Ausdruck. Aus der medizinischen Sicht würde ich sagen, man hat eine Tötung durch Unterlassen von Hilfe vorgenommen, die aus unserer Sicht, aus ärztlicher Sicht, eigentlich angezeigt gewesen wäre.
Heuer: Ja, es bleibt, dass Terri Schiavo, um es drastisch zu sagen, nicht verhungert ist, sondern verhungert wurde. Dürfen Ärzte das tun?
Hoppe: In Deutschland hätten Sie das nicht tun dürfen, es sei denn, dass sie wirklich klar und eindeutig für einen solchen Fall verfügt hätte, dass sie nicht behandelt werden will. Niemand kann dazu gezwungen werden, behandelt zu werden. Das lag aber hier ja nicht vor. Soweit wir wissen, gibt es widersprüchliche Aussagen über Ihren mutmaßlichen Willen und insofern wäre in Deutschland die Behandlung fortgesetzt worden.
Heuer: Wenn Ärzte in Deutschland in eine Situation kommen, wie es den Ärzten widerfahren ist im Fall Terri Schiavos, ist dann eine schriftliche Patientenverfügung aus ihrer Sicht zwingend nötig oder reicht eine eindeutige mündliche Aussage, die vielleicht auch von mehreren Seiten bezeugt wird?
Hoppe: Es ist notwendig für den Arzt, den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, im Zweifel auch mit Hilfe von Außenstehenden, zunächst aber mal mit den Angehörigen, sofern eine schriftliche Verfügung nicht vorliegt. Wenn die vorliegt und zeitnah ist und auch den Zustand beschreibt, der jetzt tatsächlich vorliegt, dann ist sie verbindlich. Wenn der mutmaßliche Wille ergründet werden muss, muss man versuchen, mit möglichst vielen Methoden den Willen der Patientin oder des Patienten zu ermitteln. Wenn das nicht geht und es wird behauptet, dass der Wille etwa in Richtung sterben lassen ging, dann müsste notfalls auch das Gericht eingeschaltet werden. Ich möchte unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern empfehlen, sich zu äußern und das am besten mit dem Arzt des Vertrauens, um den zu bitten, das dann auch in seinen Akten zu dokumentieren und außerdem eine Patientenverfügung auszufertigen, die zu hinterlegen ist oder eine Patientenverfügung auch dem Arzt auszuhändigen, damit die neutrale Stelle da ist, bei der man sich erkundigen kann.
Heuer: Nun ist die Patientenverfügung, der Umgang mit ihr in Deutschland nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Es gibt aber ein Gesetzgebungsverfahren zu dem Thema. Wie positionieren Sie sich da? Wären Sie dafür, nur schriftliche Verfügungen künftig gelten zu lassen?
Hoppe: Nein, das, glaube ich, kann man nicht verlangen. Viele Leute scheuen sich davor. Wenn jemand auch mündlich zum Ausdruck gebracht hat, wie der Wille sein würde, wenn, dann muss das auch gelten. Natürlich kommt es dann auf die Reichweite an, es kommt darauf an, wie lange das zurückliegt, welcher Umstand gemeint worden ist. Man muss wissen, wenn Menschen sich zu dieser Frage äußern, in einem gesunden Zustand, dann glauben sie nicht so recht daran, dass ihnen das passieren kann und sehen sich selbst mehr als dritte Person, als Objekt und nicht so sehr als Betroffene. Da sagt man schon mal leichter etwas, als wenn man nun wirklich davon betroffen ist und nun die Entscheidung fällt in die eine oder andere Richtung. Deswegen ist es am besten, wenn man sich zu diesen Fragen erst äußert, wenn auch tatsächlich die Situation möglich ist und nicht nur theoretisch denkbar ist. Ich nehme an, dass natürlich jetzt unter den Eindrücken des amerikanischen Falles viele Menschen sich äußern werden und sagen, wenn mir das widerfährt, dann möchte ich aber das oder dieses. Dabei glauben und hoffen sie natürlich zu Recht nicht, dass sie davon tatsächlich betroffen werden. Wenn das jetzt in zehn Jahren mal der Fall sein sollte, bis dahin kann sich die Medizin entwickelt haben, bis dahin kann sich die Einstellung des Menschen geändert haben. Insofern ist eine Verfügung immer eine Angelegenheit, die einen Anteil zur Ermittlung des mutmaßlichen Willen darstellt, wenn es sich um eine ganz konkrete Verfügung in einem konkreten Fall handelt, die verbindlich ist. Das stimmt natürlich.