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Digitaler Nachlass
Wenn Tote auf Facebook sind

In Deutschland stirbt alle drei Minuten ein Facebook-Nutzer ohne vorher entschieden zu haben, was aus dem Account werden soll. Im Sterbefall bekommen Hinterbliebene oft von Anbietern keinen Zugang zu den Profilen in sozialen Netzwerken. Über so einen Fall verhandelt jetzt der Bundesgerichtshof.

Von Peggy Fiebig | 20.06.2018
    Ein Cursor zeigt auf einem Desktop auf das Feld "Privatsphäre-Einstellungen" in einem Pacebook-Account
    Im Todesfall ist der Zugriff auf wichtige Onlinedaten oft schwierig (imago / Kolvenbach )
    Tagtäglich hinterlassen wir im Internet unzählige digitale Fußspuren. Wir shoppen, chatten, mailen, pflegen unsere Kontakte in sozialen Netzwerken. Kaum einer macht sich dabei Gedanken, was eigentlich mit all diesen Inhalten passiert, wenn wir sterben. Wer kann auf unsere E-Mails, unsere Posts und Nachrichten, unsere online gespeicherten Bilder und sonstigen Dateien zugreifen? Wird alles irgendwann gelöscht oder wird alles einmal den Erben gehören? Und wie kommen die dann daran?
    Der Bundesgerichtshof befasst sich derzeit mit einem Fall, in dem es um den Zugriff auf den Chatverlauf eines Facebook-Kontos geht.
    Klage zum Zugriff auf Facebook-Account der verstorbenen Tochter
    Christian Pfaff ist Rechtsanwalt in Berlin und hat die Klägerin in den Vorinstanzen vertreten - zuerst dem Landgericht und dann in zweiter Instanz dem Kammergericht in Berlin: "Also zu uns kam die Mutter einer minderjährig Verstorbenen. Die Tochter - damals, ich meine, 15 Jahre alt - war unter mehr oder weniger ungeklärten Umständen hier in Berlin vor eine U-Bahn geraten, ist dabei sehr schwer verletzt worden und infolgedessen verstorben. Und nun war die Fragestellung, die natürlich die Mutter insbesondere umgetrieben hat: Handelte es sich um einen Suizid, war es ein Unfall, haben vielleicht andere Umstände beigetragen, die sie jetzt nicht kennt."
    Aufschluss über die tatsächlichen Gründe erhofft sich die Mutter aus dem Facebook-Konto, genauer gesagte aus dem Chat ihrer Tochter mit den Freunden und Bekannten im sozialen Netzwerk. Die Log-In-Daten hatte die Mutter noch von ihrer Tochter erhalten, und die war auch damit einverstanden gewesen, dass ihre Mutter Zugriff auf das Konto hat. Das Problem nun: Einer der Facebook-Kontakte hatte den Account nach dem Unglück in den Gedenkzustand versetzen lassen. Das heißt bei Facebook: Selbst mit Log-In-Daten gibt es keinen Zugriff mehr auf den Chatverlauf.
    Die Mutter wandte sich daraufhin an Facebook, aber auch die direkte Kontaktaufnahme zum Unternehmen brachte sie nicht weiter, erläutert ihr Anwalt: "Facebook beruft sich hier auf den Datenschutz und auf das Fernmeldegeheimnis, das heißt auf die Rechte der anderen Nutzer, die mit der Tochter kommuniziert haben."
    Rein rechtlich ein interessanter Fall, meint Christian Pfaff. Auch wenn die tatsächlichen Umstände tragisch sind. "Von der rechtlichen Frage und der rechtlichen Problematik, die mit dieser Angelegenheit einhergeht, das war natürlich was, wo wir wussten, okay, das ist neu. Da sind viele ungelöste Probleme dabei. Und das sind natürlich dann auch die Sachen, wo man als Rechtsanwalt sagt, das ist wirklich mal interessant, da etwas an der rechtlichen Entwicklung beitragen zu können und auch mal zu schauen, wie man da, sage ich mal, Verbraucherrechte stärken kann."
    Das Wort Testament wird mit einem Kugelschreiber auf ein Blatt Papier geschrieben.
    Ein "digitales" Testament würde helfen, um den Online-Nachlass zu regeln (dpa / picture alliance / Jens Büttner)
    Anspruch der Angehörigen auf Zugang
    Vor dem Landgericht bekam die Mutter noch Recht. Die Richter waren der Ansicht, dass sie und der Vater als Erben der Verstorbenen einen Anspruch auf Zugang zum vollständigen Benutzerkonto und den darin enthaltenen Inhalten haben. Und auch wenn grundsätzlich E-Mails und Chat-Nachrichten dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, solange sie beim Provider gespeichert sind, wäre es kein Verstoß gegen die Vertraulichkeit der Kommunikation, wenn der Zugriff gestattet wird. Denn, wenn Facebook nach dem Erbrecht zur Herausgabe der Daten verpflichtet ist, so die Richter, dann halte sich das in dem nach dem Gesetz erlaubten "für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderlichen Maß".
    Die Richter meinen also, wenn Facebook nach dem Erbrecht verpflichtet ist, den Zugriff zu gestatten, dann gehört das auch zu der üblichen Dienstleistung, die Facebook erbringen muss. Und dann liegt nach dem Gesetz kein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis vor.
    Das war allerdings nur die erste Runde. Facebook legte Berufung ein und bekam nun seinerseits vor der nächsten Instanz - dem Berliner Kammergericht - Recht. Hier sah man sehr wohl einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis. Denn Facebook verspricht seinen Nutzern ja gerade nicht, dass es Dritten - auch nicht Erben - Zugriff auf das Konto gestattet. Deshalb könne ein solcher Zugriff auch nicht im Rahmen der geschäftsmäßigen Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
    Und noch wichtiger: Nach den Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerkes könnten gerade durch die Möglichkeit des Gedenkstatus die Chatpartner der Verstorbenen davon ausgehen, dass nach dem Tod ein Zugang zu dem Konto nicht mehr möglich ist und Dritte eben nicht ohne weiteres die gemeinsame Kommunikation einsehen können.
    Etwas anderes gilt nur, wenn es eine gesetzliche Ausnahmeregelung gäbe, erläutert Annette Gabriel vom Kammergericht: "Eine Ausnahme deswegen, weil man sagt, das ist vererblich und dann muss man ja auch irgendwie Zugang bekommen. Das hat das Gericht auch nicht gesehen, denn dadurch, dass dieses Fernmeldegeheimnis durch das Grundgesetz geschützt wird, müsse es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geben, die erlaube, dass eben fremde Dritte, nämlich die Erben, Zugriff auf diesen Chatverlauf bekommen."
    Zu Lebzeiten digitales Erbe regeln
    Eine solche gesetzliche Neuregelung fordert der Deutsche Anwaltverein seit Langem. Das Fernmeldegeheimnis dürfe dem Erbrecht nicht entgegenstehen, heißt es in dem Vorwort zu einem Gesetzentwurf, den der Verband schon 2013 vorgelegt hatte.
    Astrid Auer-Reinsdorff ist Rechtsanwältin und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie beim Deutschen Anwaltverein. Sie meint, dass bei E-Mails oder Chat-Nachrichten für Erben das Gleiche gelten sollte wie beim herkömmlichen Brief. "Der wurde versandt, auch von dem Versender, dessen Rechte ja auch betroffen sind, wenn ein Dritter dann den Inhalt des Briefes lesen kann, aber das ist eben vom Erbrecht gedeckt. Der Brief gelangt in den Briefkasten und ich als Erbe darf den öffnen und eine ähnliche Situation würde dann hergestellt. Dass man eben sagt, ich kommuniziere mit jemandem, und wenn der verstirbt, weiß ich und muss damit rechnen und das ist dann gesetzlich geregelt, dass die Erben den Inhalt eben auch lesen."
    Auch die Verbraucherzentralen wollen eine gesetzliche Klarstellung. Barbara Steinhöfel von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz sagt, warum: "Es ist eben mittlerweile so, dass vieles digital abgewickelt wird und hier müssen sichere Regelungen für den Verbraucher, für den Erben, für den Erblasser her."
    Damit ist es aber nicht getan. Verbraucher müssen auch selbst vorsorgen, für den Fall der Fälle: "Also es ist ganz, ganz wichtig nach unserer Auffassung, sich schon zu Lebzeiten um seinen digitalen Nachlass zu kümmern. Da wäre der erste Schritt, dass man sich hier überhaupt erst mal einen Überblick verschafft. Das heißt, man setzt sich hin und schreibt einfach mal auf, wo habe ich überall ein Benutzerkonto, wo bin ich überall angemeldet, wie ist der Benutzername und wie lautet das Kennwort."
    Was passiert mit Accounts und Handy-Verträgen?
    Denn der digitale Nachlass umfasst deutlich mehr als nur E-Mail-Konten und soziale Netzwerke. "Der digitale Nachlass umfasst alle Aktivitäten, die ich habe im Zusammenhang mit Internet, PC aber auch mobilen Endgeräten. Also beispielsweise gehören natürlich dazu meine E-Mail-Postfächer, es gehören aber auch dazu alle möglichen Accounts, die ich im Internet habe, zum Beispiel bei Online-Shops oder eben auch Verträge, die immer mehr auch im Internet verwaltet werden, wie zum Beispiel Verträge mit meinem Mobilfunkanbieter Telekommunikationsanbieter, oder auch Versicherungen oder Energieversorger. Und wenn man Verbraucher auf dieses Thema anspricht, dann stellt man eigentlich fest, dass viele das schon mal gehört haben, aber dass es daran hakt, das Thema wirklich für sich selber auch in Angriff zu nehmen."
    Dafür gilt es bereits zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen. Barbara Steinhöfel empfiehlt, alle Konten und deren Zugangsdaten in einer Excel-Datei auf einem Stick zu speichern und diesen dann an einem sicheren Ort aufzubewahren. Und besonders wichtig: Die Informationen müssen stets aktuell gehalten werden. Denn die penibelste Auflistung hilft nicht weiter, wenn beispielsweise die Passwörter veraltet sind.
    "Und im zweiten Schritt sollte man dann einen so genannten digitalen Nachlassverwalter bestimmen, eine Person seines Vertrauens, der man dann eine entsprechende Vollmacht erteilt und die dann natürlich auch weiß, wo finde ich die Zugangsdaten, wo ist dieser USB-Stick."
    In diesem Zusammenhang sollte man sich dann auch gleich überlegen, so Barbara Steinhöfel, was mit dem jeweiligen Account geschehen soll: Ob Inhalte, wie Fotos, heruntergeladen und beispielsweise den Erben übergeben, ob sie sofort gelöscht werden sollen, oder ob man will, dass weitere Personen Zugriff auf das jeweilige Konto erhalten.
    Ohne Zugangsdaten wird es kompliziert
    Wollen sich Erben oder sonstige Hinterbliebene eines Verstorbenen um den digitalen Nachlass kümmern, haben aber keinerlei Zugangsdaten, wird es deutlich schwieriger und in manchen Fällen sogar unmöglich an die Accounts heranzukommen.
    "Dann muss man wirklich nachweisen, zum einen natürlich, dass der Betreffende verstorben ist - über eine Sterbeurkunde - aber man braucht in der Regel eben auch einen Erbschein, um solche digitalen Benutzerkonten zu löschen oder vor allen Dingen einzusehen, was ja beim E-Mails ganz wichtig wäre. Und bis man einen Erbschein hat, das dauert, und außerdem kostet das auch Geld."
    Dazu kommt, dass die Betreiber der jeweiligen Plattformen ganz unterschiedlich agieren. Es gibt Anbieter, die nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen nur löschen, andere gewähren auch Einblick in die jeweiligen Kontoinhalte.
    "Und man muss ja auch berücksichtigen, wir haben es ja hier nicht nur mit deutschen Vertragspartnern zu tun, sondern sie bewegen sich ja im World Wide Web, also sie haben auch Konten beispielsweise bei Anbietern in den USA. Und dort gelten dann möglicherweise auch andere Bestimmungen. Und hier ist es dann natürlich erst recht problematisch sich durchzusetzen."
    Die Google-Webseite auf einem Tablet-Computer.
    Digitale Spurensuche bei ausländischen Unternehmen wie Google können dauern (dpa-Bildfunk / Lukas Schulze)
    Google bietet Webformular
    Einer dieser Anbieter ist das Unternehmen Google. Unter einem Profil besteht hier der Zugriff auf verschiedenste Dienste: Neben dem bekannten E-Mail-Dienst, gibt es ein soziales Netzwerk sowie Plattformen, auf die Nutzer eigene Videos oder Fotos hochladen können. Außerdem können Nutzer auch Bücher, Musik und Filme kaufen und speichern, um nur einige der Google-Dienste zu nennen. Aber was passiert im Todesfall mit all den E-Mails, Videos, Fotos, Büchern, Musikalben und Filmen?
    Google bietet auf seiner Supportseite ein Webformular für Personen an, die Zugriff auf das Konto eines verstorbenen Nutzers erhalten wollen.
    Die Angaben in dem Formular sind erforderlich, um den richtigen Account zu identifizieren und auch die Berechtigung des Antragstellers zu prüfen, heißt es bei Google. Eine Sterbeurkunde muss in jedem Fall hochgeladen werden und weitere Dokumente, die die eigene Identität und die des Verstorbenen belegen. Der Aufwand ist erheblich, denn die Unterlagen müssen beglaubigt sein. Ein Erbschein ist zwar nicht erforderlich, es muss aber nachgewiesen werden, dass der Antragsteller in einer bestimmten Beziehung zu dem Verstorbenen steht. Das kann beispielsweise ein naher Verwandter sein, ein gesetzlicher Vertreter oder auch der Rechtsanwalt. Der Antrag wird dann durch Google-Mitarbeiter in Deutschland genau geprüft.
    Annegret König aus der Rechtsabteilung von Google Deutschland erläutert, dass das auch notwendig ist: "Weil wir in der Tat feststellen müssen, dass dieser Herausgabeprozess durchaus auch genutzt wird, um an google-Accounts, gmail-Accounts von lebenden Personen heranzukommen. Die Motivlage ist da vielfältig. Es gibt natürlich verschmähte Liebe, Eifersucht, Stalking, man kann sich alles vorstellen, was das menschliche Leben so ausmacht, was Menschen dazu bringt zu versuchen, an solche Accounts heranzukommen. Und wir haben also schon gefälschte Dokumente, gefälschte Sterbeurkunden gesehen, die Leute haben sich als Verwandte, als Eltern ausgegeben, obwohl sie es nicht waren. Deswegen sind unsere Kollegen eben angehalten, da ganz, ganz genau hinzuschauen."
    Digitale Detektivarbeit
    Teilweise sei regelrechte Detektivarbeit erforderlich, um das richtige Konto zu identifizieren, sagt Annegret König. Wenn beispielsweise die Hinterbliebenen nur den Namen des Kontoinhabers kennen, nicht aber die E-Mail-Adresse, und dann mehrere Konten mit demselben Namen zu finden sind.
    Oder aber, wenn die E-Mail-Adresse so gar keine Rückschlüsse auf die echte Identität des früheren Nutzers zulässt. Bestehen Zweifel daran, dass der gefundene Account tatsächlich der entsprechenden Person gehört hat, "dann versuchen wir an Informationen darüber zu kommen, wie Kommunikation stattgefunden hat, das heißt, zum Beispiel eine E-Mail zwischen dem Antragsteller und diesem Account. Da lassen wir uns dann die Header-Informationen geben, um tatsächlich festzustellen, ob diese Beziehung besteht, was ja dann wahrscheinlich macht, dass es sich in der Tat um diesen Account handelt, auch wenn der Name dieser Person nicht im Account-Namen vorkommt."
    In die E-Mails selbst wird dabei nicht hineingeschaut, das betont die Juristin.
    Will der Antragsteller den Account nicht nur löschen lassen, sondern auch beispielsweise E-Mails einsehen, muss der Antrag auf einen entsprechenden Beschluss eines amerikanischen Gerichtes gestellt werden. Weil der Hauptsitz des Unternehmens in den USA liegt, gilt das für alle Accounts - egal, ob sie in Deutschland, Indien oder eben den USA eröffnet wurden. Google hilft zwar bei den Formalitäten, dennoch dauert das Verfahren seine Zeit, sagt Annegret König.
    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommt der Antragsteller die Daten: "Wenn das so große Daten sind, funktioniert das in der Regel über Festplatten, die wir versiegelt und geschützt verschicken. Dort befinden sich dann alle Daten aus dem Google-Account, die sich dort befanden, die der Antragsteller haben wollte. Das sind also E-Mails, das sind Kommentare auch sogar unter Videos, das können auch digitale Bücher sein, also alles, was man aus dem Account herausnehmen kann, wird dann auch herausgegeben."
    Bestatter und digitale Hinterlassenschaften
    In den allermeisten Fällen wollen Hinterbliebene aber, dass ein Konto nur geschlossen wird. Um damit abschließen zu können. Das ist nicht nur bei Google so, das weiß aus ihrer persönlichen Erfahrung auch Juliane Mielau. Die Dreißigjährige ist Bestattungsberaterin in Berlin. Ihr Arbeitsplatz - in einem modernen Bürogebäude im Westen der Stadt – sieht so gar nicht nach Beerdigungsinstitut aus. Nur die im Beratungsraum in Glasvitrinen ausgestellten Urnenmodelle erinnern daran, wo man sich befindet.
    Digitale Hinterlassenschaften spielen eine immer größere Rolle im Arbeitsalltag von Juliane Mielau. "Momentan die Generation, die jetzt verstirbt, die hat dann vielleicht noch beim Otto-Versandhandel eingekauft, was jetzt auch digitalisiert wurde. Was dann dort hinterlegt wurde, das wird gekündigt. Ist jetzt aber nicht bei der Oma das Facebook-Konto explizit. Das sind eher die Ausnahmefälle – noch. Aber das wird sich halt in den nächsten Jahren deutlich verschieben."
    Spezielle Software für die Spurensuche
    Als Helferlein beim Abwickeln von digitalem Nachlass benutzt Juliane Mielau ein Programm des Berliner Startup-Unternehmens Columba. Damit können Onlinekonten und Onlineverträge mit wenigen Klicks gekündigt werden. Und vor allem werden sie überhaupt erst einmal gefunden. Denn, so erzählt die Bestatterin: "Oftmals ist es erst mal so ein Erschrecken. So, ach ich weiß doch gar nicht, was der Verstorbene jetzt alles so im Internet gemacht hat. Wenn wir dann aber sagen, das ist auch gar nicht so wichtig, so entscheidend, sondern: Haben Sie seine E-Mail-Adresse? Ja oder nein? Selbst ohne seine E-Mail-Adresse können wir anfangen zu forschen, beziehungsweise die Columba, die dann forscht. Und das ist einfach - ja, eine ganz tolle Sache für die Angehörigen."
    An mehr als 250 Unternehmen, überwiegend aus dem Bereich E-Commerce ist die Software angebunden. Im Auftrag der Erben werden die entsprechenden Konten des Verstorbenen automatisch recherchiert und dann gekündigt, deaktiviert oder gegebenenfalls auch auf die Hinterbliebenen übertragen. Die Erben müssen weder wissen, bei welchen Anbietern der Verstorbene Kunde war, noch müssen sie Zugangsdaten oder Passwörter kennen.
    Christopher Eiler, der Columba vor fünf Jahren gemeinsam mit seinem Bruder gegründet hat, hat selbst erlebt, wie es wirkt, wenn Online-Konten über den Tod hinaus aktiv bleiben. Wenn der Onlinehändler, der Streaming-Dienstanbieter, der Plattformbetreiber gar nicht erfährt, dass sein Kunde verstorben ist.
    "Dann sieht man sozusagen, dass System auch mal ins Leere laufen oder auch falsch laufen. Das war eigentlich auch der Grund, weshalb wir unsere Firma gegründet haben. Weil wir gesagt haben, das kann ja nicht wahr sein, dass ich jetzt nach einem Jahr, das schon ins Land gezogen ist, seit dem ein guter Freund verstorben ist - das war bei uns tatsächlich so - bekomme ich dann eine E-Mail von einem Business-Netzwerk, eine automatisierte Marketing-Email, und da steht drin, gratuliere deinem Freund zum Geburtstag und schenke ihm doch eine Flasche Wein von Firma XY. Das ist in dem Moment das Gegenteil von dem, was man unter Pietät versteht. Das verletzt viele Menschen. Und das fühlte sich irgendwie absurd an."
    Nur Minderheit trifft Vorkehrungen
    Im vergangenen Jahr hat der Internet Branchenverband Bitkom eine Studie zu der Frage durchgeführt, wie viele Internetnutzer sich überhaupt schon damit beschäftigt haben, was mit ihrem digitalen Nachlass nach dem Tod passiert. Das Ergebnis: Erschreckend wenige, so Rebekka Weiß von Bitkom. "Da haben wir festgestellt, dass also nur 18 Prozent überhaupt schon Festlegungen getroffen haben, was mit ihren Konten und Nutzungsrechten dann passieren soll. Das ist also noch nicht mal jeder fünfte, und haben auch Unterschiede in den Altersgruppen festgestellt, die sich damit schon beschäftigt haben. Die besonders jungen und die besonders älteren Nutzer hatten sich eher noch weniger damit befasst, wie ihr digitaler Nachlass dann geregelt werden soll."
    Sie vermutet, woran das liegt: "Dass es für viele natürlich auch eher ein unangenehmes Thema ist. Also, es begegnet uns ja nicht nur im digitalen Zusammenhang, sondern auch analog. Dass viele Menschen erst, ich sage mal, wenn es akut ist, anfangen sich mit Fragen wie Nachlass oder Erbe zu beschäftigen. Deswegen war es für viele ein Thema, das sie gedanklich schon vermieden haben. Und eben deswegen auch keine Regelungen getroffen hatten."
    Dabei kann man mit einer Regelung nicht nur sich, sondern auch den Hinterbliebenen einen großen Gefallen tun, berichtet die Bestatterin Juliane Mielau: "Weil sie einfach dann irgendwann auch abschließen möchten. Nicht dann sich nochmal mit Nachlasten beschäftigen, sondern dann an einem bestimmten Punkt sagen können, okay, jetzt ist alles erledigt und dann auch zur Ruhe kommen wieder."

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