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EU-Artikel 7
Brüssels letzte Waffe

Artikel 7 der Europäischen Verträge birgt soviel politische Sprengkraft, dass man ihn in Brüssel auch die "Atombombe" nennt. Er regelt die möglichen Sanktionen gegen Mitgliedsländer, die gemeinsame Grundwerte der EU verletzen - und er wurde er noch nie angewendet. Wird er nun erstmals gegen Polen angeführt?

Von Annette Riedel | 13.01.2016
    Der Vertrag von Lissabon, ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, liegt am 20.02.2013 im Europäischen Informationszentrum in Berlin.
    Artikel 7 des europäischen Grundlagenvertrags blieb bislang in der Asservatenkammer. (picture alliance / dpa / Jens Kalaene)
    Bis März 2014 hatte die EU nur eine Möglichkeit, offiziell gegen Mitgliedsländer vorzugehen, wenn sie Anzeichen dafür zu erkennen glaubt, dass in einem Mitgliedsland gemeinsame Grundwerte verletzt werden - also beispielsweise Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, die Gewaltenteilung, die Medienfreiheit: Das ist der Artikel 7 der Europäischen Verträge. Weil er Sanktionen bis hin zu temporärem Entzug von Stimmrechten und von EU-Geldern vorsieht, wird er in Brüssel auch "Atombombe" genannt. Warum er noch nie zur Anwendung gekommen ist, erklärt Kommissions-Sprecherin Mina Andreeva so:
    "Wenn man jemanden fragt: Warum wirfst du nicht die Atombombe ab, dann ist es klar, dass man in seinem eigenen Umfeld eigentlich die Atombombe vermeiden will. Es geht eben nicht darum, die Konfrontation zu suchen, sondern gemeinsam eine Lösung zu finden. Und genau das machen wir. Das erlaubt uns dieser Mechanismus, denn Artikel 7 ist ja auch sehr schwierig zu aktivieren. Da braucht man Einstimmigkeit von allen Mitgliedsländern im Rat."
    Minus dem betreffenden Land. Und weil die "Waffe" zugleich von großer Sprengkraft und die Hürde, sie anzuwenden, hoch ist, blieb sie in der Asservatenkammer, wurde nie genutzt. Abhilfe soll nun der neue Rechtsstaatsmechanismus schaffen, dessen Einführung der damalige EU-Kommissionspräsident Barroso so begründete: "Jenseits der Aktivierung der 'Nuklear-Option Artikel 7' fehlte uns etwas."
    Systematische Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit
    Den Rechtsstaatsmechanismus zu aktiveren obliegt allein der EU-Kommission. Dabei geht es nicht um die fehlende oder mangelnde Umsetzung von einzelnen EU-Gesetzen. Dafür gibt es das Instrument des Vertragsverletzungsverfahrens, das bis zur Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gehen kann. Wie sich dieses alt-bekannte Verfahren und der neue Mechanismus voneinander unterscheiden, erläuterte Viviane Reding - als damalige Justiz-Kommissarin eine der Architektinnen des neuen Instruments:
    "Der neue Mechanismus kann nur aktiviert werden, wo wir eine systemische Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit sehen. Es geht nicht um einzelne Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit oder gegen Grundrechte."
    Wenn die EU-Kommission sich einig wird - heute oder in Kürze - dass nationale Gesetze wie die neuen Mediengesetze in Polen, zusammen mit der Neuordnung der Geheimdienste und den Veränderungen bei der Arbeit des Verfassungsgerichts eine 'systemische Bedrohung' für den Rechtsstaat in Polen darstellen könnten, dann beginnt ein mehrstufiger Prozess von Konsultationen mit der Regierung in Warschau:
    "Der gesamte Prozess basiert auf einem kontinuierlichen Dialog zwischen der EU-Kommission und dem betreffenden EU-Land, worüber EU-Parlament und die übrigen EU-Länder informiert werden."
    Die Ultima Ratio der EU
    Würde jetzt erstmals dieser Prozess im Falle Polens begonnen, sähe Stufe eins so aus: Die EU-Kommission tritt mit Warschau in einem Dialog, um sich zunächst direkt umfassend zu informieren. Kommt die Kommission dabei zum Schluss, dass in Polen der Rechtsstaat tatsächlich in Gefahr ist, hat die polnische Regierung die Möglichkeit, den Bedenken mit entsprechenden gesetzgeberischen Anpassungen zu begegnen. Findet die EU-Kommission diese Anpassungen unzureichend, spricht sie in einer zweiten Stufe mit einer Frist versehene Empfehlungen aus, wie aus ihrer Sicht bestehende Mängel zu beheben sind. Führt auch das zu keinem befriedigenden Ergebnis, kann die Kommission dann als letztes Mittel doch noch den besagten Artikel 7 ins Spiel bringen. Zu prüfen, ob er als Ultima Ratio aktiviert werden soll, können auch die EU-Länder verlangen, wenn ein Drittel von ihnen sich zusammenfände, oder das EU-Parlament mit Zweidrittel-Mehrheit.
    "Es geht nicht um Bashing von einem Mitgliedsland, sondern es geht darum, in Kooperation, im Dialog etwas zu lösen, wie es bei den Vertragsverletzungsverfahren machen, aber ohne eben ein spezifisches EU-Gesetz dafür zu brauchen."