Simon: Schränkt der Europäische Haftbefehl die Grundrechte deutscher Staatsbürger ein? Diese Frage muss heute das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beantworten. Der EU-Haftbefehl macht es möglich, Deutsche an EU-Staaten auszuliefern, wenn diese einen Verstoß gegen ihr inländisches Strafrecht geltend machen. Er gilt als Kernstück der gemeinsamen europäischen Justizpolitik. Doch einige der obersten deutschen Richter haben so ihre Zweifel, vor allem an der deutschen Ausgestaltung des Europäischen Haftbefehls und sie machten das im April bei der zweitägigen mündlichen Verhandlung des Gerichts deutlich. Eine Urteilsverkündung also, die mit Spannung erwartet wird, auch beim Deutschen Richterbund, dessen stellvertretender Vorsitzender, Oberstaatsanwalt Christoph Frank, jetzt bei uns am Telefon ist. Guten Morgen.
Frank: Guten Morgen, Frau Simon.
Simon: Wieso brauchen wir denn den Europäischen Haftbefehl?
Frank: Wir brauchen den Europäischen Haftbefehl, weil wir festzustellen haben, dass ein europäisches Verbrechen ein internationales Verbrechen ist. Die Straftäter nutzen die offenen Grenzen, also müssen wir für die Bürger in der Europäischen Union auch ein funktionierendes Strafverfolgungssystem zur Verfügung stellen. Das hat die Europäische Kommission erkannt, sie hat dazu Vorgaben gemacht, die nun national unter anderem in einem Gesetz zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls umgesetzt wurden.
Simon: Herr Frank, haben Sie denn schon Erfahrungen aus der Praxis? Spüren Sie eine Verbesserung, dass es schneller oder besser geht?
Frank: Wir spüren in der Praxis, ich bin in Freiburg, also im unmittelbaren Grenzbereich zu Frankreich tätig, durchaus eine Beschleunigung der Verfahren. Wir spüren eine Offenheit für die Strafverfolgungssysteme des jeweiligen anderen Landes und wir spüren insbesondere, dass der Anerkennungsgrundsatz, der einer europäischen Strafverfolgung zugrunde liegt, - der Anerkennungsgrundsatz heißt, dass das eine Land anerkennt und akzeptiert, dass andere europäische Länder nach Standardurteilen vollstrecken und Strafverfolgung betreiben, die international gültig sind und die den inländischen Standards zumindest entsprechen, so dass es gerechtfertigt ist, sich auf ein, nach dem Europäischen Haftbefehl vereinfachtes Verfahren der Auslieferung einzulassen.
Simon: Heißt das denn im Umkehrschluss, dass Vorwürfe aus dem Ausland, aus dem EU-Ausland jetzt nicht mehr so wie vorher auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden?
Frank: Die werden anders geprüft, sie werden nicht mehr nach politischen Vorgaben geprüft, sondern sie werden in einem reinen justizförmigen Verfahren geprüft. Es gibt einen Katalog von Straftaten, bei denen nur noch eine eingeschränkte Prüfung vorgesehen ist, was die beiderseitige Strafbarkeit angeht. Es gibt weitere Erleichterungen, die aber an der substantiellen Prüfung nichts ändern.
Simon: Aber bei dieser eingeschränkten Prüfung, ist da die Gefahr nicht auch größer, dass in der Eile auch ein Fehler passiert?
Frank: Es können immer Fehler passieren. Die Fehler passieren aber dann in der Verantwortung des ersuchenden Staates. Das muss ein solches System hinnehmen, es kann es hinnehmen, wenn, - da komme ich auf den Anerkennungsgrundsatz zurück -, gesichert ist, dass der ersuchende Staat die Grundsätze beachtet, die wir für unser innerstaatliches Verfahren haben.
Simon: Die 32 Delikte, die unter den Europäischen Haftbefehl fallen, die sind ja in Deutschland oft mit ganz anderen Strafen bewährt als im Ausland, da gibt es keine Angleichung. Geht das nicht direkt an die Grundrechte der deutschen Staatsbürger?
Frank: Nein, das müssen wir hinnehmen. Wir haben in der Europäischen Union noch keine Harmonisierung des materiellen Strafrechts, also der Strafnormen selbst, und auch keine Harmonisierung der auszusprechenden Strafen, der Strafrahmen. Auch dazu gibt es Beschlüsse der Kommission, die aber noch nicht umgesetzt sind. Bis wir diese Harmonisierung, die ein sehr langer und sehr schwieriger Prozess sein wird, geschafft haben, müssen wir in einer Übergangsphase auf den Anerkennungsgrundsatz zurückgreifen und der führt nun in der Tat dazu, dass es unterschiedliche Strafandrohungen gibt.
Simon: Das heißt aber, Herr Frank, im Zweifelsfall kassiert dann jemand, ein deutscher Staatsbürger, für etwas, was in Deutschland mit sehr viel weniger Jahren oder Monaten bewährt ist, eine sehr viel höhere Strafe im Ausland?
Frank: Er hat diese Strafe im Ausland begangen, er hat sich also auch durch die Tatbegehung diesem Rechtssystem überantwortet und es kann in der Tat sein, dass er dort eine höhere Strafe bekommt als er sie hier bekommen würde.
Simon: Das heißt aber im Prinzip, dass jeder Deutsche, praktisch jeder EU-Bürger wissen muss, was genau woanders erlaubt ist und was nicht?
Frank: Ich denke, dass der EU-Bürger die Frage ob er eine strafbare Handlung begeht, nicht an der Strafdrohung ausrichten sollte. Die EU versucht übrigens jetzt auch durch ein neues Grünbuch zur Anerkennung und Berücksichtigung im Ausland ergangener Vorverurteilungen sicher zu stellen, dass dieses Problem, das Sie zu Recht ansprechen, gelöst wird. Dass nämlich angestrebt werden soll, dass für Straftaten innerhalb der EU im Wesentlichen gleiche Strafen verhängt werden.
Simon: Aber bei diesem Katalog, noch mal, mit den 32 Delikten, da sind sehr offensichtliche Delikte drunter, ich nenne mal Terrorismus und organisiertes Verbrechen und so weiter. Es gibt aber auch Delikte, die sind weniger schwerwiegend. Warum ist das sinnvoll, dass man sagt, was in einem EU-Land verboten ist, ist jetzt in allen verboten? Wäre es nicht besser anders herum, was in einem erlaubt ist, ist überall erlaubt?
Frank: Der Deliktskatalog umfasst die Delikte, die nun wirklich in allen Staaten strafbewährt sind. Er stellt einen Katalog des minimalen Konsenses da, er war heftig umstritten und könnte durchaus erweitert werden. Es gibt Definitionsprobleme in manchen Bereichen, aber insgesamt erfasst er doch die Straftaten, die traditionelle Grenzen überschreiten, von grenzüberschreitenden Tätern begangen werden.
Simon: Wie sieht es denn aus bei den Vernehmungen? Zum Beispiel vor deutschen Gerichten dürfen ja nur richterliche Vernehmungen als Urkundenbeweis verlesen werden, in anderen Mitgliedsstaaten reicht es, wenn die Polizei jemanden vernimmt. Ist das nicht wirklich ein Problem bei den Grundrechten des deutschen Staatsbürgers?
Frank: Die Verfahrensordnungen sind in der Tat unterschiedlich. Wenn eine Auslieferung erfolgt, unterwirft sich der Ausgelieferte der Verfahrensordnung des jeweils anderen Staates. Die Grundprinzipien dieser Verfahrensordnung aber haben einen derart hohen Standard, dass das aus unserer Sicht gerechtfertigt ist. Auch da ist die Kommission dabei, europäische Verfahrensrechte festzulegen, Regelungen zur europäischen Beweisanordnung zu treffen. Es gibt also durchaus parallellaufende Bemühungen, Einheitlichkeit des Rechtsraums sicherzustellen.
Simon: Herr Frank, Sie als deutscher Oberstaatsanwalt wissen genau, wie viele Jahre hier in Deutschland schon gestritten wird über Telefonüberwachung, die bei uns ja nur auf richterliche Anordnung erfolgen darf. Ein weiteres Beispiel. Da ist in vielen anderen Ländern keine richterliche Genehmigung nötig. Ist das auch so eines der Beispiele, wo Sie sich wünschen würden, dass die Kommission bald irgendeine Regelung für alle finden würde?
Frank: Das hat unmittelbar nichts mit den Problemen des Europäischen Haftbefehls sondern mit der Harmonisierung der europäischen Verfahrensordnungen zu tun. Da wünschen wir uns sehr und wir haben das in unseren Stellungnahmen auch immer wieder betont, dass eine solche Harmonisierung erfolgt, dass also die Umsetzung des Grundrechtsschutzes in den europäischen Staaten in gleicher Weise erfolgt. Wir haben da deutsche Vorstellungen, es gibt andere Vorstellungen in anderen Ländern, die durchaus aber auch von einem rechtsstaatlichen Konsens getragen sind. Bei uns ist die Telefonüberwachung ein besonderes Reizthema, in anderen Ländern sind das andere Eingriffe, etwa körperliche Eingriffe. Da muss sehr viel wechselseitige Überzeugungsarbeit geleistet werden, deshalb dauern die Prozesse auch so lange.
Simon: Wenn ich Sie so höre mit dem, was alles noch wünschenswert wäre, dann könnte man sich schon vorstellen, dass das heute in Karlsruhe nicht unbedingt einhellig für den Europäischen Haftbefehl ausgehen wird. Teilen Sie die Ansicht?
Frank: Das wird man abwarten müssen. Der Europäische Haftbefehl ist ein erster, aber auch wichtiger Schritt hin zu einem europäischen Rechtsraum der Strafverfolgung. Ich denke, dass dieser Weg politisch und rechtlich ausreichend bereitet ist und gehe davon aus, dass diese Grundentscheidung mitgetragen wird. Inwieweit Einzelregelungen des deutschen Gesetzes angepasst werden oder einer kritischen Würdigung durch das Gericht unterzogen werden, bleibt abzuwarten.
Simon: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet heute über den Europäischen Haftbefehl, das war der stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Oberstaatsanwalt Christoph Frank.
Frank: Guten Morgen, Frau Simon.
Simon: Wieso brauchen wir denn den Europäischen Haftbefehl?
Frank: Wir brauchen den Europäischen Haftbefehl, weil wir festzustellen haben, dass ein europäisches Verbrechen ein internationales Verbrechen ist. Die Straftäter nutzen die offenen Grenzen, also müssen wir für die Bürger in der Europäischen Union auch ein funktionierendes Strafverfolgungssystem zur Verfügung stellen. Das hat die Europäische Kommission erkannt, sie hat dazu Vorgaben gemacht, die nun national unter anderem in einem Gesetz zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls umgesetzt wurden.
Simon: Herr Frank, haben Sie denn schon Erfahrungen aus der Praxis? Spüren Sie eine Verbesserung, dass es schneller oder besser geht?
Frank: Wir spüren in der Praxis, ich bin in Freiburg, also im unmittelbaren Grenzbereich zu Frankreich tätig, durchaus eine Beschleunigung der Verfahren. Wir spüren eine Offenheit für die Strafverfolgungssysteme des jeweiligen anderen Landes und wir spüren insbesondere, dass der Anerkennungsgrundsatz, der einer europäischen Strafverfolgung zugrunde liegt, - der Anerkennungsgrundsatz heißt, dass das eine Land anerkennt und akzeptiert, dass andere europäische Länder nach Standardurteilen vollstrecken und Strafverfolgung betreiben, die international gültig sind und die den inländischen Standards zumindest entsprechen, so dass es gerechtfertigt ist, sich auf ein, nach dem Europäischen Haftbefehl vereinfachtes Verfahren der Auslieferung einzulassen.
Simon: Heißt das denn im Umkehrschluss, dass Vorwürfe aus dem Ausland, aus dem EU-Ausland jetzt nicht mehr so wie vorher auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden?
Frank: Die werden anders geprüft, sie werden nicht mehr nach politischen Vorgaben geprüft, sondern sie werden in einem reinen justizförmigen Verfahren geprüft. Es gibt einen Katalog von Straftaten, bei denen nur noch eine eingeschränkte Prüfung vorgesehen ist, was die beiderseitige Strafbarkeit angeht. Es gibt weitere Erleichterungen, die aber an der substantiellen Prüfung nichts ändern.
Simon: Aber bei dieser eingeschränkten Prüfung, ist da die Gefahr nicht auch größer, dass in der Eile auch ein Fehler passiert?
Frank: Es können immer Fehler passieren. Die Fehler passieren aber dann in der Verantwortung des ersuchenden Staates. Das muss ein solches System hinnehmen, es kann es hinnehmen, wenn, - da komme ich auf den Anerkennungsgrundsatz zurück -, gesichert ist, dass der ersuchende Staat die Grundsätze beachtet, die wir für unser innerstaatliches Verfahren haben.
Simon: Die 32 Delikte, die unter den Europäischen Haftbefehl fallen, die sind ja in Deutschland oft mit ganz anderen Strafen bewährt als im Ausland, da gibt es keine Angleichung. Geht das nicht direkt an die Grundrechte der deutschen Staatsbürger?
Frank: Nein, das müssen wir hinnehmen. Wir haben in der Europäischen Union noch keine Harmonisierung des materiellen Strafrechts, also der Strafnormen selbst, und auch keine Harmonisierung der auszusprechenden Strafen, der Strafrahmen. Auch dazu gibt es Beschlüsse der Kommission, die aber noch nicht umgesetzt sind. Bis wir diese Harmonisierung, die ein sehr langer und sehr schwieriger Prozess sein wird, geschafft haben, müssen wir in einer Übergangsphase auf den Anerkennungsgrundsatz zurückgreifen und der führt nun in der Tat dazu, dass es unterschiedliche Strafandrohungen gibt.
Simon: Das heißt aber, Herr Frank, im Zweifelsfall kassiert dann jemand, ein deutscher Staatsbürger, für etwas, was in Deutschland mit sehr viel weniger Jahren oder Monaten bewährt ist, eine sehr viel höhere Strafe im Ausland?
Frank: Er hat diese Strafe im Ausland begangen, er hat sich also auch durch die Tatbegehung diesem Rechtssystem überantwortet und es kann in der Tat sein, dass er dort eine höhere Strafe bekommt als er sie hier bekommen würde.
Simon: Das heißt aber im Prinzip, dass jeder Deutsche, praktisch jeder EU-Bürger wissen muss, was genau woanders erlaubt ist und was nicht?
Frank: Ich denke, dass der EU-Bürger die Frage ob er eine strafbare Handlung begeht, nicht an der Strafdrohung ausrichten sollte. Die EU versucht übrigens jetzt auch durch ein neues Grünbuch zur Anerkennung und Berücksichtigung im Ausland ergangener Vorverurteilungen sicher zu stellen, dass dieses Problem, das Sie zu Recht ansprechen, gelöst wird. Dass nämlich angestrebt werden soll, dass für Straftaten innerhalb der EU im Wesentlichen gleiche Strafen verhängt werden.
Simon: Aber bei diesem Katalog, noch mal, mit den 32 Delikten, da sind sehr offensichtliche Delikte drunter, ich nenne mal Terrorismus und organisiertes Verbrechen und so weiter. Es gibt aber auch Delikte, die sind weniger schwerwiegend. Warum ist das sinnvoll, dass man sagt, was in einem EU-Land verboten ist, ist jetzt in allen verboten? Wäre es nicht besser anders herum, was in einem erlaubt ist, ist überall erlaubt?
Frank: Der Deliktskatalog umfasst die Delikte, die nun wirklich in allen Staaten strafbewährt sind. Er stellt einen Katalog des minimalen Konsenses da, er war heftig umstritten und könnte durchaus erweitert werden. Es gibt Definitionsprobleme in manchen Bereichen, aber insgesamt erfasst er doch die Straftaten, die traditionelle Grenzen überschreiten, von grenzüberschreitenden Tätern begangen werden.
Simon: Wie sieht es denn aus bei den Vernehmungen? Zum Beispiel vor deutschen Gerichten dürfen ja nur richterliche Vernehmungen als Urkundenbeweis verlesen werden, in anderen Mitgliedsstaaten reicht es, wenn die Polizei jemanden vernimmt. Ist das nicht wirklich ein Problem bei den Grundrechten des deutschen Staatsbürgers?
Frank: Die Verfahrensordnungen sind in der Tat unterschiedlich. Wenn eine Auslieferung erfolgt, unterwirft sich der Ausgelieferte der Verfahrensordnung des jeweils anderen Staates. Die Grundprinzipien dieser Verfahrensordnung aber haben einen derart hohen Standard, dass das aus unserer Sicht gerechtfertigt ist. Auch da ist die Kommission dabei, europäische Verfahrensrechte festzulegen, Regelungen zur europäischen Beweisanordnung zu treffen. Es gibt also durchaus parallellaufende Bemühungen, Einheitlichkeit des Rechtsraums sicherzustellen.
Simon: Herr Frank, Sie als deutscher Oberstaatsanwalt wissen genau, wie viele Jahre hier in Deutschland schon gestritten wird über Telefonüberwachung, die bei uns ja nur auf richterliche Anordnung erfolgen darf. Ein weiteres Beispiel. Da ist in vielen anderen Ländern keine richterliche Genehmigung nötig. Ist das auch so eines der Beispiele, wo Sie sich wünschen würden, dass die Kommission bald irgendeine Regelung für alle finden würde?
Frank: Das hat unmittelbar nichts mit den Problemen des Europäischen Haftbefehls sondern mit der Harmonisierung der europäischen Verfahrensordnungen zu tun. Da wünschen wir uns sehr und wir haben das in unseren Stellungnahmen auch immer wieder betont, dass eine solche Harmonisierung erfolgt, dass also die Umsetzung des Grundrechtsschutzes in den europäischen Staaten in gleicher Weise erfolgt. Wir haben da deutsche Vorstellungen, es gibt andere Vorstellungen in anderen Ländern, die durchaus aber auch von einem rechtsstaatlichen Konsens getragen sind. Bei uns ist die Telefonüberwachung ein besonderes Reizthema, in anderen Ländern sind das andere Eingriffe, etwa körperliche Eingriffe. Da muss sehr viel wechselseitige Überzeugungsarbeit geleistet werden, deshalb dauern die Prozesse auch so lange.
Simon: Wenn ich Sie so höre mit dem, was alles noch wünschenswert wäre, dann könnte man sich schon vorstellen, dass das heute in Karlsruhe nicht unbedingt einhellig für den Europäischen Haftbefehl ausgehen wird. Teilen Sie die Ansicht?
Frank: Das wird man abwarten müssen. Der Europäische Haftbefehl ist ein erster, aber auch wichtiger Schritt hin zu einem europäischen Rechtsraum der Strafverfolgung. Ich denke, dass dieser Weg politisch und rechtlich ausreichend bereitet ist und gehe davon aus, dass diese Grundentscheidung mitgetragen wird. Inwieweit Einzelregelungen des deutschen Gesetzes angepasst werden oder einer kritischen Würdigung durch das Gericht unterzogen werden, bleibt abzuwarten.
Simon: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet heute über den Europäischen Haftbefehl, das war der stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Oberstaatsanwalt Christoph Frank.