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EuGH-Urteil
Sperren von Online-Streaming-Diensten zulässig

Verstoßen Internetseiten gegen das Urheberrecht, können sie nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gesperrt werden. Die Inhaber der Urheberrechte können verlangen, dass Streaming- oder Downloadportale stillgelegt werden, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen.

Von Malte Pieper | 27.03.2014
    Die beiden Türme des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg
    Der Europäische Gerichtshof hält Sperren von Internetseiten, die gegen Urheberrechte verstoßen, für rechtens. (picture alliance / dpa / Thomas Frey)
    Die deutsche Constantin Film Verleih GmbH war in einem Musterverfahren gegen die Plattform kino.to vorgegangen, weil dort unter anderem die Filme des Verleihs "Wickie und die starken Männer" und "Pandorum" zum Ansehen und Runterladen bereit gestellt worden waren, ohne dass dafür eine Genehmigung vorlag.
    Als sich der österreichische Provider von kino.to aber weigerte, die Seite zu sperren, zog sich der Streit durch die Instanzen. Die obersten europäischen Richter entschieden nun letztinstanzlich. Die EU-Staaten seien verpflichtet, Urheberrechtsverstößen vorzubeugen und so könnten deswegen auch Provider aufgefordert werden, Seiten zu sperren. Die Provider hätten die Pflicht, bei solchen Vorwürfen zu handeln. Die Wirtschafts- und die Informationsfreiheit stünden einer Sperr-Anordnung nicht entgegen, so die Richter am EuGH.
    Die Webseite kino.to stand auch schon im Visier deutscher Ermittler und ist im Juni 2011 eingestellt worden.