
Die deutschen Behörden müssten zumindest prüfen, welcher EU-Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist, erklärte das Gericht. Die Bundesrepublik könne sich nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage unangewendet bleiben dürfe. Auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sah das Gericht nicht, was eine Ausnahme gerechtfertigt hätte.
Das Verwaltungsgericht gab damit zwei Männern und einer Frau aus Somalia recht. Diese waren am 9. Mai mit dem Zug aus Polen in Frankfurt (Oder) angekommen und am Bahnhof von der Bundespolizei kontrolliert worden. Obwohl sie ein Asylgesuch äußerten, wurden sie zurückgewiesen. Die Bundespolizei begründete dies mit der Einreise aus einem sicheren Drittstaat.
Das Berliner Gericht stellte allerdings auch klar, dass das Urteil nicht zwangsläufig eine Einreiseerlaubnis bedeute. Das Dublin-Verfahren könne auch an der Grenze durchgeführt werden.
Nach Angaben einer Gerichtssprecherin handelt es sich um die erste gerichtliche Entscheidung zu der Neuregelung von Bundesinnenminister Dobrindt. Der CSU-Politiker hatte kurz nach dem Regierungswechsel mit verschärften Grenzkontrollen und Zurückweisungen von Asylbewerbern an den Grenzen erste Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Für die Union zählen die Maßnahmen zur Einschränkung des Zuzugs nach Deutschland zu den zentralen Vorhaben der neuen Regierung.
(AZ: VG 6 L 191/25 u.a.)
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Diese Nachricht wurde am 03.06.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.