Das Bundesverfassungsgericht hat den Ball mit seinem Urteil an die Politik zurückgespielt. Regierung und Parlament müssen jetzt dafür sorgen, dass ihre Lesart des ESM-Vertrages auch gegenüber den europäischen Partnerstaaten ohne jeden Zweifel verbindlich bleibt. Wo der komplizierte Vertragstext etwa mit Blick auf mögliche Nachzahlungspflichten der Mitgliedsländer Interpretationsspielräume offen lässt, muss noch einmal klargestellt werden, dass die in einem Vertragsanhang bezifferte Haftungsobergrenze für Deutschland von 190 Milliarden Euro auf keinen Fall überschritten wird.
Unter diesem Vorbehalt kann der ESM also ratifiziert werden. Trotz unüberhörbarer Zweifel der Richter an den Drohkulissen und politischen Katastrophenszenarien, die ihnen für den Fall eines Karlsruher Vetos vorgezeichnet wurden. Die Abwägung der ökonomischen Risiken wollten die Verfassungsrichter nicht an sich ziehen:
"Auch wenn diese Annahmen unter Wirtschaftsfachleuten äußerst umstritten sind, sind je jedenfalls nicht evident fehlerhaft. Deshalb darf das Bundesverfassungsgericht seine Einschätzung nicht an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen."
Verlas der Berichterstatter im Zweiten Senat Peter Huber heute Morgen aus den Urteilsgründen.
Das letzte Wort ist damit indes noch nicht gesprochen. Mit ihrem heutigen Urteil haben die Richter zunächst nur die Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen den ESM abgelehnt. Auch wenn der Weg zur Ratifizierung des ESM damit frei gemacht wurde, behält sich das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit vor, weiter zu kontrollieren, ob die Eurorettungspolitik in Zukunft aus dem verfassungsrechtlichen Ruder läuft. An mehreren Stellen des Urteils weist der Senat unter seinem Vorsitzenden Andreas Vosskuhle auf die Grundsätze der Währungsunion hin.
"Das geltende Integrationsprogramm gestaltet die Währungsunion als Stabilitätsunion aus. Dies ist, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach hervorgehoben hat, wesentliche Grundlage für die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Währungsunion."
Ausdrücklich betont das Gericht dabei die strikten Vorgaben, die sich sowohl aus dem Grundgesetz als auch aus den Europäischen Verträgen für Unabhängigkeit und Handlungsgrenzen der Europäischen Zentralbank ergäben:
"Das gilt insbesondere für das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung durch die europäische Zentralbank, das Verbot der Haftungsübernahme und die Stabilitätskriterien für eine tragfähige Haushaltswirtschaft."
Es deutet sich damit an, dass das Gericht im sogenannten Hauptsacheverfahren auch dann, wenn der ESM bereits ratifiziert und in Kraft ist, noch einmal genauer auf die Aufgabenverteilung von ESM und EZB blicken wird. Das heutige Urteil geht zwar noch nicht konkret auf den Streit um die jüngste EZB Entscheidung zum unbegrenzten Ankauf von Staatsanleihen ein. Aber die Urteilsgründe – hier noch einmal von Richter Peter Huber verlesen – markieren doch deutlich den Willen der Richter, auch der EZB Grenzen aufzuzeigen:
"Da eine Aufnahme von Kapital durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus bei der Europäischen Zentralbank allein oder in Verbindung mit der Hinterlegung von Staatsanleihen mit Unionsrecht nicht vereinbar wäre, kann der Vertrag nur so verstanden werden, dass er derartige Anleiheoptionen nicht zulässt."
Erst kurz vor der heutigen Urteilsverkündung hatte der CSU Abgeordnete Peter Gauweiler seine Klage auf das neue EZB-Programm ausgeweitet. Ob dieser Streit am Ende in Karlsruher entschieden oder vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, ist offen. Aber das Bundesverfassungsgericht hat heute deutlich gemacht, dass das Grundgesetz einer Staatsfinanzierung durch die EZB Grenzen setzt, die in Karlsruhe überwacht werden.
Unter diesem Vorbehalt kann der ESM also ratifiziert werden. Trotz unüberhörbarer Zweifel der Richter an den Drohkulissen und politischen Katastrophenszenarien, die ihnen für den Fall eines Karlsruher Vetos vorgezeichnet wurden. Die Abwägung der ökonomischen Risiken wollten die Verfassungsrichter nicht an sich ziehen:
"Auch wenn diese Annahmen unter Wirtschaftsfachleuten äußerst umstritten sind, sind je jedenfalls nicht evident fehlerhaft. Deshalb darf das Bundesverfassungsgericht seine Einschätzung nicht an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen."
Verlas der Berichterstatter im Zweiten Senat Peter Huber heute Morgen aus den Urteilsgründen.
Das letzte Wort ist damit indes noch nicht gesprochen. Mit ihrem heutigen Urteil haben die Richter zunächst nur die Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen den ESM abgelehnt. Auch wenn der Weg zur Ratifizierung des ESM damit frei gemacht wurde, behält sich das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit vor, weiter zu kontrollieren, ob die Eurorettungspolitik in Zukunft aus dem verfassungsrechtlichen Ruder läuft. An mehreren Stellen des Urteils weist der Senat unter seinem Vorsitzenden Andreas Vosskuhle auf die Grundsätze der Währungsunion hin.
"Das geltende Integrationsprogramm gestaltet die Währungsunion als Stabilitätsunion aus. Dies ist, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach hervorgehoben hat, wesentliche Grundlage für die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Währungsunion."
Ausdrücklich betont das Gericht dabei die strikten Vorgaben, die sich sowohl aus dem Grundgesetz als auch aus den Europäischen Verträgen für Unabhängigkeit und Handlungsgrenzen der Europäischen Zentralbank ergäben:
"Das gilt insbesondere für das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung durch die europäische Zentralbank, das Verbot der Haftungsübernahme und die Stabilitätskriterien für eine tragfähige Haushaltswirtschaft."
Es deutet sich damit an, dass das Gericht im sogenannten Hauptsacheverfahren auch dann, wenn der ESM bereits ratifiziert und in Kraft ist, noch einmal genauer auf die Aufgabenverteilung von ESM und EZB blicken wird. Das heutige Urteil geht zwar noch nicht konkret auf den Streit um die jüngste EZB Entscheidung zum unbegrenzten Ankauf von Staatsanleihen ein. Aber die Urteilsgründe – hier noch einmal von Richter Peter Huber verlesen – markieren doch deutlich den Willen der Richter, auch der EZB Grenzen aufzuzeigen:
"Da eine Aufnahme von Kapital durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus bei der Europäischen Zentralbank allein oder in Verbindung mit der Hinterlegung von Staatsanleihen mit Unionsrecht nicht vereinbar wäre, kann der Vertrag nur so verstanden werden, dass er derartige Anleiheoptionen nicht zulässt."
Erst kurz vor der heutigen Urteilsverkündung hatte der CSU Abgeordnete Peter Gauweiler seine Klage auf das neue EZB-Programm ausgeweitet. Ob dieser Streit am Ende in Karlsruher entschieden oder vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, ist offen. Aber das Bundesverfassungsgericht hat heute deutlich gemacht, dass das Grundgesetz einer Staatsfinanzierung durch die EZB Grenzen setzt, die in Karlsruhe überwacht werden.