Sonntag, 05. Mai 2024

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Grundgesetz Artikel 63.2
Wahl des Bundeskanzlers

Artikel 63.2: „Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.“

09.05.2019
Hermann Weiß hat Artikel 63.2 ausgewählt. Er plädiert dafür die Amtszeiten des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin zu begrenzen.

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