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Irreführende Bezeichnungen von Lebensmitteln

Ziegenkäse überwiegend aus Kuhmilch, Geflügelwurst mit Schweinefleisch - die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels sagt oft erstaunlich wenig aus. Verbraucherschützer kritisieren unter anderem, dass sie nicht immer auf der Vorderseite der Verpackung erscheint.

Von Susanne Kuhlmann |
    "Beim Schlemmerfilet Bordelaise habe ich jetzt die Klassik-Version genommen. Hier steht drauf: 100 Prozent Filet. Woher der Fisch kommt, steht auf der Rückseite. Da habe ich eigentlich ein ganz gutes Gefühl, im Unterschied zu manchen anderen Packungen, wo 20 Prozent vielleicht von den Originalzutaten drin sind."

    "Ich wollte heute Mittag mal den Reibekuchen machen und habe den mal eingefroren gekauft. Eigentlich sieht die Verpackung ganz einladend aus zum Essen, steht drauf wie hausgemacht. Ich bin mal gespannt und hoffe, dass es wirklich auch so schmeckt wie es aussieht."

    Dass Kunden ohne Mühe sehen können, was in einer Lebensmittelverpackung steckt, sollte selbstverständlich sein. Das ist es aber nicht, bemängelt Nora Dittrich. Sie ist bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zuständig für Lebensmittelrecht und hat zusammen mit Kollegen Verkehrsbezeichnungen von Lebensmitteln untersucht, die offiziellen Namen.

    "Hier haben wir eine Gulaschsuppe mit Nudeln auf dem Tisch stehen. Das steht zumindest vorne drauf. Wenn man allerdings auf die Seite guckt, klein gedruckt, sieht man, dass es sich eher um eine Nudelsuppe mit drei Prozent Rindfleisch handelt."

    Der offizielle Name – also die Verkehrsbezeichnung - ist in manchen Fällen gesetzlich festgelegt: bei Konfitüre etwa, bei Mineralwasser und gezuckerter Kondensmilch. In anderen Fällen muss der Name sich nach den Leitsätzen des Lebensmittelbuchs richten: zum Beispiel bei tiefgefrorenem Gemüse wie dicken Bohnen oder extra feinen Erbsen. Die dritte Möglichkeit ist die beschreibende Verkehrsbezeichnung: wie Pizza mit Mozzarella und Tomaten. Und was ist mit Geflügelwurst, die auch Schweinefleisch enthält und Leberwurst, in der auch Fleisch und Speck stecken?

    "Die Verbraucher erwarten bei einer Geflügelsalami natürlich zu hundert Prozent Geflügel. Allerdings stellt sich meistens heraus, dass fünfzig Prozent Geflügel zum Beispiel enthalten ist. Und der Rest ist eben Rindfleisch."

    Widerspruch gegen den Vorwurf der Irreführung kommt von Dr. Marcus Girnau, Geschäftsführer des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde, der die Hersteller vertritt.

    "Das sind zwei Verkehrsbezeichnungen, die in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches näher beschrieben sind im Hinblick auf die Zusammensetzung. Da hat man die Zusammensetzung von Geflügelwurst näher definiert. Man kann sich darüber streiten, ob es noch der heutigen Verkehrsauffassung entspricht. Dafür sind aber solche Gremien da, das auch wieder zu überprüfen. Klar ist auch, dass eine Geflügelwurst nicht zu 100 Prozent aus Geflügel bestehen kann, weil dann eben Fettkomponenten fehlen würden und das Produkt gar nicht mehr schmecken würde als solches."

    Verbraucherschützer kritisieren weiter, dass die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels nicht immer auf der Vorderseite der Verpackung erscheint. Rechtlich sei das allerdings nicht zu beanstanden, denn sie muss lediglich im selben Sichtfeld stehen wie das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Füllmenge; egal ob vorne, hinten oder auf der Seite.

    "Wir allerdings als Verbraucherzentrale fordern, dass die Verkehrsbezeichnung auf die Vorderseite gehört, damit der Verbraucher auf einen Blick erkennen kann, um welches Lebensmittel es sich konkret handelt. Letztendlich muss ich als Verbraucher in die Zutatenliste hineinschauen, um zu sehen, welche Zutaten sind tatsächlich enthalten und welche nicht."

    Konsumenten, die sich von Aufmachung oder Kennzeichnung eines Lebensmittels getäuscht fühlen, können das über das Internetportal "Lebensmittelklarheit" melden. Die Verbraucherzentrale Hessen betreibt es, aber das Bundesernährungsministerium ist wesentlicher Geldgeber.

    Der BLL als Herstellerverband schätzt zwar den Informationsteil des Portals, nimmt den produktbezogenen Bereich allerdings eher als Online-Pranger wahr. Marcus Girnau nennt ein Beispiel:

    "Das alkoholfreie Bier: Seit vielen Jahren darf es einen Restalkohol bis 0,5 Prozent enthalten. Auf dem Portal wird jetzt der Marktführer mit der Frage konfrontiert: Warum darf alkoholfreies Bier 0,5 Prozent enthalten und nicht 0,0, während die 250 Mitbewerber sich dieser Frage nicht stellen müssen?"

    Irreführende oder verständliche Aufmachung? Hersteller und Verbraucherschützer sind oft unterschiedlicher Ansicht. Es gibt aber klare Überprüfungsmöglichkeiten, die Verbraucherschützer und auch Wettbewerber vor Gericht durchsetzen können, sagt Marcus Girnau. Was auch für Werbebotschaften gilt, die zum Kauf animieren sollen. Im Übrigen könnten unzufriedene Verbraucher sich auch direkt an den Hersteller wenden. Hotline-Nummern und E-Mail-Adressen stehen auf vielen Verpackungen.

    "Ich glaube, dass sehr viel mehr direkte Kommunikation zwischen dem einzelnen Unternehmen und dem Verbraucher besteht, als es noch vor einigen Jahren der Fall war. So können natürlich auch Reaktionen aus dem Verbraucherkreis direkt bei den Unternehmen ankommen und auch dort aufgenommen werden."