Freitag, 29. März 2024

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Kinderkrankengeld
Wie kommt man daran, wer hat Anspruch?

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld zur Betreuung in der Corona-Pandemie ist von Bund und Ländern verdoppelt worden und liegt jetzt bei 20 Tagen pro Kind. Wer mehrere Kinder hat, kann den Anspruch bis zu 90 Tage nutzen. "Damit kommt man schon eine ganze Ecke weiter", sagte Finanzexpertin Britta Schön im Dlf.

Britta Schön im Gespräch mit Georg Ehring | 15.01.2021
Ein kleines Mädchen läuft mit Regenkleidung an der Hand ihrer Mutter über einen Gehweg
Neuer Beschluss: Väter oder Mütter mit Kindern unter zwölf Jahren können ab jetzt 20 Tage zu Hause bleiben, wenn das Kind krank ist. (dpa/Julian Stratenschulte)
Wenn ein Kind krank wird, dann braucht es Betreuung, denn Kindertagesstätte oder Schule kann es nicht besuchen. Dafür können sich die Eltern von der Arbeit freistellen lassen. In der Corona-Pandemie versuchen viele Väter und Mütter, Kinderbetreuung und Berufstätigkeit miteinander zu verbinden. Das Homeoffice macht dies theoretisch in Grenzen möglich. Doch wer es probiert hat, kennt den Stress.
Bund und Länder haben jetzt beschlossen, den Anspruch auf Kinderkrankengeld zur Betreuung in der Corona-Pandemie zu erweitern. Britta Schön vom Online-Verbraucherportal Finanztip gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen.
33D-Modell des Coronavirus SARS-CoV2

Wie viele Tage kann ich zu Hause mein Kind betreuen?

Der Gesetzgeber hat gestern (14.01.2021) entschieden, dass jetzt junge Familien mit Kindern unter zwölf Jahren pro Kind und Elternteil 20 Tage zu Hause bleiben können. Sie haben den Anspruch also verdoppelt. Wenn man mehrere Kinder hat, dann ist das bei einer maximal 90-Tage-Grenze beendet. Aber immerhin: Mit 90 Tagen kommt man schon eine ganze Ecke weiter.

Wer zahlt?

Der Arbeitgeber ist hier nicht zuständig. Aber die jungen Familien müssen erst mal den Arbeitgeber informieren, dass sie hier unbezahlt freigestellt werden möchten und dass sie dieses erweiterte Corona-Kinderkrankengeld nutzen möchten. Dann kann man sich an die Krankenkasse wenden, weil die ist dafür zuständig und die zahlt dann den Lohnverzicht aus und man bekommt 90 Prozent des Nettogehalts von der Krankenkasse.
Franziska Giffey (SPD)
"Maßnahmen auf Januar beschränken"
Die Verschärfung der Corona-Maßnahmen sei insbesondere für Familien und Kinder hart, aber dringend notwendig, sagte Familienministerin Franziska Giffey im Dlf. Man habe gleichzeitig auch Entlastungen für sie geschaffen.

Wie beantrage ich das Geld?

Die Formulare sind im Moment noch nicht hochgeladen. Das Gesetz ist ja auch noch gar nicht in Kraft. Aber ich gehe davon aus, dass am Montag (18.01.2021) der Bundesrat das Gesetz durchwinken wird, und die Krankenkassen arbeiten auch mit Hochdruck daran, diese Formulare schon hochzuladen. Dann wird man, denke ich, ab Mitte, Ende nächster Woche schon diese Anträge stellen können und da gibt es einen ganz einfachen Antrag. Man muss einfach nur eine Verdienstbescheinigung bei der Krankenkasse einreichen und eine Bescheinigung, dass die Kita oder Krabbelstube oder der Kindergarten geschlossen ist oder nur Notbetreuung anbietet.

Ist das Kinderkrankentagegeld steuerpflichtig?

Ja! Das wird von der Krankenkasse schon dem Finanzamt gemeldet, und das sind dann auch Einkünfte, die beim Lohnsteuer-Jahresausgleich berücksichtigt werden.

Wie muss ich das gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen?

Sie müssen ihn zunächst mal informieren und ihm mitteilen, dass Sie gerne von dieser erweiterten Corona-Kinderkrankengeld-Lösung profitieren möchten, und er wird Sie dann unbezahlt freistellen. Das heißt, Sie können jetzt nicht einfach direkt zuhause bleiben und das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragen, sondern Sie müssen als erstes immer mit dem Arbeitgeber sprechen an der Stelle.

Sind die Eltern in der Aufteilung frei?

Man ist weitgehend frei. Man kann das auch übertragen auf den anderen Partner. Das heißt, letztlich wird man hier abstimmen müssen, wer bleibt wie viele Tage zuhause und nutzt dieses Kinderkrankengeld.

Kann der Arbeitgeber bei Engpässen widersprechen?

Ja, grundsätzlich schon, weil es gibt schon diese unbezahlte Freistellung und den Anspruch darauf, wenn es wirklich ganz, ganz dringend nötig ist. Aber wenn eine Notbetreuung da ist und der Arbeitgeber braucht diesen Mitarbeiter wirklich ganz, ganz dringend, dann hat er schon die Möglichkeit zu sagen, ich möchte, dass Du das nicht nutzt, sondern weiter arbeitest, und dann muss man sich über andere Dinge Gedanken machen. Aber ich gehe hier ganz stark davon aus, dass die Arbeitgeber auch dieses Instrument den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen werden.

Wie sieht es bei privat Versicherten aus?

Das ist ausschließlich für gesetzlich Versicherte. Und das Kind muss auch gesetzlich versichert sein. Privat Versicherte haben erst mal keinen Anspruch aufs Kinderkrankengeld. Das hört sich jetzt schwierig an, aber manchmal ist in diesen privaten Versicherungen auch eine Lösung enthalten für solche Fälle. Da muss man mit seiner Versicherung mal sprechen. Und wenn das nicht hilft, dann gibt es immer noch eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Da ist auch vorgesehen, dass Eltern, die zuhause bleiben müssen, weil beispielsweise die Kita geschlossen ist, dass die eine Entschädigung bekommen. Man bekommt allerdings weniger als beim Kinderkrankengeld. Man bekommt nur 67 Prozent des Nettolohns.
Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.