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Kirchliches Arbeitsrecht
Taufschein als Qualifikation?

Die Evangelische Kirche schreibt eine Stelle für ein Anti-Rassismusprojekt aus. Eine Expertin, die nicht Mitglied der Kirche ist, bewirbt sich, wird aber zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen. Ist das eine Diskriminierung von Konfessionsfreien? Der Europäische Gerichtshof prüft den Fall.

Von Tonia Koch | 19.07.2017
    Ein Kreuz im Nebel.
    Welche Voraussetzungen sind für einen Job in einer Kirche unabdingbar unabdingbar? (afp/Bozon)
    Seit vier Jahren streitet Vera Egenberger um ihr Recht. Und sie hat es sich nicht nehmen lassen, die mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, der wohl letzten Station ihrer juristischen Auseinandersetzung mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, zu verfolgen.
    Vera Egenberger ist Expertin für Rassismusforschung. Vor Jahren bewarb sie sich bei der Diakonie um eine zeitlich befristete Stelle zur Erstellung eines Antirassismusberichts. Verlangt wurde in der Ausschreibung unter anderem die Kirchenmitgliedschaft. Diese Bedingung erfüllte Egenberger zwar nicht, aber sie hoffe, mit ihrer jahrelangen Erfahrung in verschiedenen Positionen überzeugen zu können.
    "Ich fühlte mich durchaus ausgestattet, um diese Stelle auszuführen. Und es gibt wenig Leute, die ähnlich lange Arbeitserfahrung in dem Bereich haben und meine einzige Schlussfolgerung war dann, als ich noch nicht einmal zum Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, dass es an meiner Konfessionslosigkeit liegen muss, weil es an meiner Qualifikation nicht liegen konnte", sagt sie.
    Evangelische Kirche will am Arbeitsrecht festhalten
    Egenberger sieht sich als Opfer des den Kirchen und anderen weltanschaulichen Gruppen in Deutschland zugestandenen Rechts auf Selbstbestimmung, das sich von der Praxis in anderen europäischen Mitgliedstaaten deutlich unterscheidet. Die Kirchen hätten das Recht, argumentierten die juristischen Vertreter der Diakonie gegenüber den Luxemburger Richtern, die Religionszugehörigkeit zu jedem Zeitpunkt einzufordern. Das Prinzip, den Taufschein zur Bedingung zu machen für einen Bewerber, der in einer kirchlichen Institution arbeiten wolle, habe sich bewährt. Die Evangelische Kirche wolle es auch nicht aufgeben, sagt der für Personal und Rechtsfragen zuständige Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt:
    "Weil wir es für wichtig halten, dass Menschen, die zu Beispiel in eine evangelische Schule gehen, dort Menschen finden, die diese Schüler in einem evangelischen Geist erziehen. Weil wir es wichtig finden, dass Menschen die in ein evangelisches Krankenhauskommen, dort auch evangelische Freiheit, evangelische Werte und auch evangelische Geborgenheit erleben."
    Autonomie der Kirchen beschränken
    Vera Egenberger und ihr Rechtsbestand, der Hamburger Rechtsanwalt Klaus Bertelmann, halten diese Sicht der Dinge für überholt, weil die Kirche immer dann Ausnahmen von der Religionszugehörigkeit zulasse, wenn sie keine konfessionsgebundenen Bewerber mehr finde. In den Großstädten und in den neuen Bundesländern sei dies längst Realität. In den neuen Ländern gehörten bereits 45 Prozent der Beschäftigten der Diakonie keiner Konfession mehr an. Darüber hinaus sei die Vorgehensweise der Kirchen die Konfessionszugehörigkeit zu verlangen, mit den europäischen Gleichbehandlungsgrundsätzen unvereinbar. Das Ziel des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof sei es deshalb, die weitreichende Autonomie der Kirchen auf ein "vernünftiges Maß" zu beschränken. Klaus Bertelsmann sagt:
    "Das Ziel des Verfahrens ist es, dass die Kirche diese Anforderung an die Kirchenzugehörigkeit nur bei Positionen stellen darf, die wirklich kirchennah sind: Verkündigung, Seelsorge, Erziehung und Ähnliches und diese Anforderung Kirchenzugehörigkeit nicht mehr stellen darf, bei technischen oder Verwaltungsberufen, bei Berufen, die in jeder Firma vorkommen."
    Bundesregierung stützt Kirchen
    Bislang lässt der Staat den Kirchen weitgehende Freiheiten auch in der Ausübung ihrer Arbeitgeberfunktion. Er mischt sich nicht ein. Und das geschehe völlig zurecht argumentiert die Bundesregierung, da die EU die besondere Rolle der Kirchen anerkannt habe und diese in besonderer Weise schütze. Tatsächlich heißt es in Artikel 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Union: "Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten genießen. Sie beeinträchtigt ihn nicht." Darauf berufen sich die Bundesregierung und die Diakonie gleichermaßen. Beide rechtfertigten vor dem EuGH die weitgehenden autonomen Rechte der Kirchen auch in Bezug auf ihre Angestellten.
    Rechtsanwalt Gregor Thuising erklärt: "Die Bundesregierung hat sich klar positioniert, sie hat die Europarechtskonformität des deutschen Antidisksriminierungsrechtes noch einmal bekräftigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass das deutsche Staats-Kirchenrecht eine solche Auslegung, wie sie das Europarecht ermöglicht, geradezu fordert und dass dies in den europäischen Verträgen selber verankert ist. Und bessere Argumente kann man kaum auf seiner Seite haben."
    Urteil frühestens im kommenden Jahr
    Die EU-Kommission vertrat gestern in Luxemburg die Auffassung, dass die Gepflogenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten respektiert werden müssten, dass aber dennoch bei der Institution Kirche als Arbeitgeber auch die Spielregeln des europäischen Arbeitsrechtes zu gelten hätten und in diesen Statuten dürfe die Religionszugehörigkeit nun einmal keine Rolle spielen. Allerdings musste der Kommissionvertreter auch einräumen, dass ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingestellt worden war. Und zwar wegen des besonders sensiblen Verhältnis zwischen Kirche und Staat in Deutschland.
    Am 9. November will der zuständige Berichterstatter des EuGH, der Luxemburger Francois Biltgen, einen Beschlussvorschlag vorstellen. Biltgen war vor seiner Richterkarriere beim Europäischen Gerichtshof schon einmal Arbeitsminister in Luxemburg, arbeitsrechtliche Probleme sind ihm also auch aus praktischer Erfahrung bekannt. Ein Urteil wird es aber frühestens im kommenden Jahr geben.