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Landgericht Düsseldorf
Buzzfeed darf Abtreibungsgegner nennen

"Buzzfeed News" darf den Namen des Abtreibungsgegners Yannic Hendricks nennen. Das Landgericht Düsseldorf hat eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen das Online-Magazin zurückgewiesen. Zwei Parameter dürften dabei laut Medienanwältin Renate Schmid ausschlaggebend gewesen sein.

Renate Schmid im Gespräch mit Sebastian Wellendorf | 16.01.2019
    Das BuzzFeed News-Logo an einer Wand in der BuzzFeed-Zentrale in New York.
    BuzzFeed News (dpa / Getty Images North America / Drew Angerer)
    "Buzzfeed News" hat einen Rechtsstreit mit dem Abtreibungsgegner Yannic Hendricks gewonnen und darf dessen Namen weiterhin in Artikeln nennen. Das Landgericht Düsseldorf wies eine einstweilige Verfügung zurück. Hendricks hatte diese gegen das Online-Magazin eingereicht, da es seinen Namen im November 2018 in einem Artikel öffentlich gemacht hatte und er darin sein Recht auf Privatsphäre verletzt sah.
    "Buzzfeed News"-Autorin Juliane Loeffler begründete die Entscheidung für die Namensnennung online so: "Hendricks bestimmte die Debatte um den Paragrafen 219a mit seinen Anzeigen entscheidend mit. Zuletzt meldete er sich zudem mehrfach in Interviews zu Wort, wollte aber anonym bleiben."
    Hendricks hatte, so schreibt es "Buzzfeed News", nach eigenen Angaben Dutzende Ärztinnen und Ärzte angezeigt, weil sie öffentlich über Abtreibungen informierten und damit gegen den umstrittenen Paragrafen 219a verstießen. Zudem hatte der Abtreibungsgegner bereits mehrere Interviews unter einem Decknamen gegeben.
    Öffentliches Interesse ein ausschlaggebender Parameter
    Mit dem Urteil des Landgerichts dürfe der Name Yannic Hendricks bis auf weiteres in der Öffentlichkeit genannt werden, sagte Medienanwältin Renate Schmid im Dlf.
    Die Frage, inwieweit man Namen von Personen nennen kann, sei schon in unterschiedlichsten Fallgestaltungen entschieden worden - es komme daher immer auf den Einzelfall an, so Schmid. Daher könne man nicht davon sprechen, dass das Urteil richtungsweisenden Charakter habe.
    Es gebe aber bestimmte Parameter, anhand derer man abwäge, ob ein Name genannt werden könne oder nicht. Zum einen spiele es eine Rolle, inwieweit sich jemand in der Öffentlichkeit schon selbst "geoutet" habe oder sich auf andere Art und Weise identifizierbar gemacht habe. Zum anderen sei auch die Frage des öffentlichen Interesses ausschlaggebend: "Besteht das sogenannte Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit?"
    Wenn man beide Parameter zusammen ziehe, dass könne es dazu führen, "dass man es sich gefallen lassen muss, dass man auch in der Presse oder in der Öffentlichkeit mit seinem Klarnamen genannt wird".

    Mittlerweile liegt auch die Urteilsbegründung des Landgerichts Düsseldorf vor. Demnach verletzte die Namensnennung nicht das Persönlichkeitsrecht von Yannic Hendricks, insbesondere nicht dessen Recht auf Anonymität. In der Abwägung überwiege das öffentliche Informationsinteresse. Das Urteil ist auf der Seite von "Buzzfeed News" nachzulesen.