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Masern-Impfschutzgesetz
Was bei der Masern-Impfpflicht zu beachten ist

Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz: Kinder, die Kindergarten oder Schule besuchen, müssen nun gegen Masern geimpft sein. Aber auch für eine ganze Reihe von Erwachsenen gilt diese Impfpflicht. Nichtbeachtung kann zu hohen Geldstrafen und Tätigkeitsverboten führen.

Von Lukas Kohlenbach | 03.03.2020
Eine Ärztin impft ein Kind, es sitzt auf dem Schoß des Vaters.
Eine der globalen Gesundheitsbedrohungen, laut WHO: unzureichender Impfschutz, auch bei Masern (Imago / Mareen Fischinger)
Wer in diesen Tagen seine Kinder in den Kindergarten oder die Schule schickt, sollte noch einmal kontrollieren, ob sie auch wirklich gegen Masern geimpft sind. Denn andernfalls drohen der Ausschluss vom Kindergartenbesuch oder Bußgelder in Höhe von bis zu 2.500 Euro. So sieht es das Masernschutzgesetz vor, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.
"Also ich halte eine Masernimpfung definitiv für sinnvoll, weil es halt keine harmlose Kinderkrankheit ist, sondern auch mit einer höheren Sterblichkeit verbunden ist", erklärt Kinderärztin Dr. Silke Mössing, die in ihrer Praxis in Leverkusen täglich Eltern zur Masernimpfung berät.
Seit Sonntag müssen alle Kinder ab dem Alter von einem Jahr mindestens eine Masernimpfung nachweisen, wenn sie den Kindergarten besuchen möchten. Auch für Kinder, die durch eine Tagesmutter betreut werden, gilt die Impfpflicht überwiegend.
Ausreichender Schutz besteht erst nach zweimaliger Impfung
Ärzte können Kinder frühestens mit elf Monaten impfen. Ist also eine Kinderbetreuung schon ab dem ersten Geburtstag geplant, sollte das Kind zum frühesten möglichen Termin geimpft werden.
Besonders wichtig ist jedoch auch eine weitere Masernimpfung, die meist ab dem 15. Lebensmonat durchgeführt werden kann. Nur mit dieser zweiten Impfung liegt in der Regel ein ausreichender Schutz gegen Masern vor. Der Gesetzgeber verlangt daher ab dem Alter von zwei Jahren den Nachweis von zwei Schutzimpfungen oder einer ausreichenden Immunität gegen Masern, festgestellt durch eine Laborkontrolle.
Nach dem neuen Gesetz müssen nicht nur Kinder, die den Kindergarten oder die Schule besuchen, einen ausreichenden Impfschutz aufweisen, sondern auch alle nach 1970 geborenen Erwachsenen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, wie Erzieher oder Lehrer. Medizinisches Personal muss ebenfalls geimpft sein. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen. Zum Nachweis reicht eine Dokumentation im Impfpass.
Der Rücken eines Mädchens, das an Masern erkrankt ist
Der Rücken eines Mädchens, das an Masern erkrankt ist (picture alliance / Keystone)
Impfverweigerern drohen Bußgelder und Tätigkeitsverbot
Silke Mössing erwartet, dass nun einige impfskeptische Eltern ihre Kinder schließlich doch impfen lassen werden.
"Es wird auf der anderen Seite aber natürlich auch Eltern geben, die trotzdem noch nicht ihr Kind impfen lassen. Aber diese Impfpflicht führt zumindest noch einmal zu einer neuen Diskussion und ich glaube schon, dass die Impfrate höher werden wird am Ende."
Kindergarten-Kinder, die die erforderlichen Impfungen nicht aufweisen, droht dann meist der Ausschluss vom Kindergartenbesuch. Bei Schulkindern verhält es sich anders: Da Schulpflicht vor Impfpflicht geht, werden die Gesundheitsämter in diesem Fall den Eltern ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro ausstellen. Damit können sich die Eltern jedoch keineswegs "freikaufen": Bei weiterer Impfverweigerung drohen zusätzliche Zwangsgelder.
Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und in medizinischen Berufen ohne ausreichenden Impfschutz drohen Tätigkeitsverbot und Bußgeld.
Zum Start des neuen Gesetzes gilt noch eine Schonfrist: Die erforderlichen Nachweise müssen erst am 31. Juli 2021 vorliegen.